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HEV Schweiz: 1. August ohne Nachbarschaftsstreit

Zürich (ots)

Der 1. August ist - wie übrigens auch der
Jahreswechsel - ein Sonderfall: An diesem Tag ist das Abrennen von 
lärmendem Feuerwerk teilweise auch während der gesetzlichen 
Ruhezeiten ohne spezielle Bewilligung gestattet. 
Lärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Feierlichkeiten zum 1. August 
müssen somit toleriert werden, sofern sie das übliche Mass nicht 
überschreiten. Das Abbrennen lärmenden Feuerwerkes ist allerdings auf
den Nationalfeiertag beschränkt. Es ist also nicht erlaubt, Feuerwerk
Tage davor und danach abzubrennen. Feuerwerkskörper sind zudem so 
abzubrennen, dass sie weder zu Personen- noch zu Sachgefährdungen 
führen. Die nachbarliche Rücksichtsnahmepflicht besteht zudem 
selbstverständlich auch am 1. August. Das schliesst aus, dass 
Feuerwerk etwa während der ganzen Nacht abgebrannt wird. Anders als 
beim Jahreswechsel dürfte das Abfeuern von Feuerwerken nach 
Mitternacht nicht mehr zulässig sein. Das gilt auch für 
Lärmbelästigungen durch Festveranstaltungen im Freien.
Das Aufhängen von Fahnen dürfte in aller Regel problemlos sein. 
Mieter und Stockwerkeigentümer müssen sich allerdings bewusst sein, 
dass die Aussenfläche einer Liegenschaft (Hausfassade, 
Balkonaussenbrüstung) im Gegensatz zum Innenbereich eines Balkons 
nicht zur Mietsache bzw. nicht zum Sonderrecht gehören und in diesem 
Bereich für den Aushang von Fahnen an sich eine Bewilligung des 
Vermieters respektive der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig 
wäre. Der Aushang von Fahnen sollte am 1. August allerdings aufgrund 
der Bedeutung des Tages und der beschränkten Dauer des Aushangs ohne 
weiteres toleriert werden.
Versicherung im Brandfall
Die Gebäudeversicherung deckt die Schäden infolge eines Brandes am 
Gebäude und allen damit fest verbundenen Einrichtungen. In den 
Kantonen, in denen die Gebäudeversicherung nicht obligatorisch 
abgeschlossen werden muss, ist deshalb diese Versicherung sehr 
empfehlenswert. Feuerschäden am Mobiliar deckt die 
Hausratversicherung ab. Ein Mietzinsausfall infolge eines Brandes ist
jedoch nur gedeckt, wenn dafür eine spezielle Versicherung 
abgeschlossen wurde.

Kontakt:

HEV Schweiz
lic. iur. Thomas Oberle, Jurist beim HEV Schweiz
lic. iur. Eva Näf, Juristin beim HEV Schweiz
Tel. 044 254 90 20
E-Mail: info@hev-schweiz.ch

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