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HEV Schweiz: Ständeratskommission hat wichtige Entscheide für Immobilieneigentümer und Vermieter getroffen.

Zürich (ots)

Schädliche Formularpflicht im Mietrecht

Kantone können heute im Falle von Wohnungsmangel die Formularpflicht für die Mitteilung des Anfangsmietzinses einführen. Ein Bundeszwang für eine gesamtschweizerische Formularpflicht, unabhängig von Wohnungsmangel ist ein unnötiger Eingriff in die Vertragsfreiheit und die in Hoheit der Kantone. Die Mehrheit der Ständeratskommission beantragt ihrem Rat daher, nicht auf die Mietrechtsrevision des Bundesrates einzutreten. Der HEV Schweiz begrüsst diesen Entscheid und hofft, dass der Ständerat dem Antrag folgt. Auch der Nationalrat hatte den investitionsfeindlichen Formalismus verworfen.

Parlamentarische Initiative Abate. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle

Der HEV Schweiz ist erfreut, dass die Rechtskommission dem Ständerat beantragt, den vor-geschlagenen Art. 8b SchKG zu streichen, wonach auf Antrag oder Rechtsvorschlag des Schuldners hin Betreibungen von bis zu zwei Gläubiger (innerhalb der letzten 6 Monate) im Betreibungsregisterauszug nicht mehr aufgeführt würden. Diese Änderung hätte die Aussagekraft des Betreibungsauszuges stark eingeschränkt und damit für Vertragspartner und Gläubiger des Schuldners das finanzielle Risiko beträchtlich erhöht. Die Mehrheit der Kommission unterstützt sodann einen Alternativvorschlag mit Bezug auf Betreibungen, welche im Auszug nicht aufgezeigt werden sollen (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG). Dieser Vorschlag ist nach Ansicht des HEV Schweiz zu schwerfällig und wird manche Laien-Gläubiger an den kurzen Fristen straucheln lassen. Eine Änderung des geltenden Rechts ist aus Sicht des HEV nicht erforderlich. Das Bundesgericht hat mit seiner aktuellen Rechtsprechung den Interessen der Schuldner in diesem Bereich bereits zur Genüge Rechnung getragen.

Kontakt:

HEV Schweiz
Ansgar Gmür, Direktor HEV Schweiz
Tel.: +41/44/254'90'20
Mobile: +41/79/642'28'82
E-Mail: info@hev-schweiz.ch

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