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HEV Schweiz: Förderung energetischer Gebäudesanierungen unbefriedigend umgesetzt

Zürich (ots)

Mit der Annahme der "Energiestrategie 2050" entschied das Stimmvolk, dass grosse kostspielige energetische Gebäudesanierungen steuerlich gefördert werden sollen. Der Bundesrat hat nun die Verordnung hierzu erlassen und auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Der HEV Schweiz begrüsst die Ausweitung der Steuerabzüge im Gebäudebereich Nach Ansicht des HEV Schweiz wurde der gesetzliche Zweck unbefriedigend umgesetzt. Ziel des Gesetzgebers bei der Verabschiedung der Steuergesetzänderungen in Zusammenhang mit der Energiestrategie 2050 war es, energetische Gebäudesanierungen zu fördern. Oftmals ist ein Ersatzneubau aus raumplanerischer (Verdichtung) und insbesondere aus energetischer Sicht sinnvoller als eine Sanierung der bestehenden Baute. Daher hat der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit der Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau vorgesehen. Die neue Verordnung ist jedoch zu wenig praxistauglich und schränkt die Anwendung des Gesetzes ungebührlich ein. So muss der Ersatzneubau innert "angemessener Frist" seit dem Abschluss des Rückbaus errichtet werden. Dabei kann der Neubau durch diverse Umstände verzögert werden, welche der Bauherr nicht beeinflussen kann. Dazu gehören unvorhersehbare Erschwernisse beim Untergrund, die Dauer des Baubewilligungsverfahrens, Verzögerungen durch Einsprachen und zu lange Verfahren. Der HEV Schweiz forderte daher in der Vernehmlassung eine praxistaugliche Lösung, damit Eigentümer ihren Anspruch auf den Steuerabzug der Rückbaukosten nicht infolge unverschuldeter, nicht beeinflussbarer Bauverzögerungen verlieren. Dem wurde mit der neuen Verordnung nicht Rechnung getragen. Um grosse, sehr kostspielige Sanierungen für Energieeinsparungen und den Umweltschutz zu fördern, wurde im Gesetz zudem die Übertragungsmöglichkeit der Investitionskosten auf höchstens drei Steuerperioden festgelegt, sofern sie im ersten Jahr steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Die Bundesratsverordnung führt hierfür jedoch ein unnötiges Hindernis ein: Eigentümer, welche die gesetzliche Möglichkeit nutzen, dürfen für die anderen Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie keinen Pauschalabzug geltend machen. Diese Erschwernis ist ohne gesetzliche Grundlage und ist auch sachlich nicht gerechtfertigt: Die Grundstückskosten im Folgejahr stehen in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Kosten der früheren Steuerperiode. Ein Pauschalabzug für die Kosten des Folgejahrs wäre somit problemlos umsetzbar. Der HEV Schweiz fordert die nun Kantone und die anwendenden Behörden dazu auf, eine praxistaugliche Ausführung mit möglichst geringem administrativem Aufwand zu gewährleisten.

Kontakt:

HEV Schweiz
NR Hans Egloff, Präsident 079 474 85 39
Monika Sommer, stv. Direktorin
Tel.: +41/44/254'90'20
E-Mail: info@hev-schweiz.ch

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