Weko schliesst Untersuchung über Entsorgung von Elektrogeräten ohne Folgen ab
(ots)Die Bestimmungen des Schweizerischen Wirtschaftsverbands der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (Swico) und der Stiftung Entsorgung Schweiz (S.EN.S) über die Erhebung von vorgezogenen Recyclinggebühren sind kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenfalls zulässig ist die Vereinbarung zwischen Swico und S.EN.S, welche festhält, wer welche Art von Elektrogeräten entsorgt. Mit diesem Ergebnis hat die Wettbewerbskommission (Weko) am 21. März 2005 ihre Untersuchung abgeschlossen.
Händler, Hersteller und Importeure von Geräten der Unterhaltungselektronik, der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik sowie von Haushaltgeräten sind rechtlich verpflichtet, entsprechende Altgeräte kostenlos zurückzunehmen und zu entsorgen. Viele dieser Hersteller, Importeure und Händler haben den Swico und/oder die S.EN.S mit der Erfüllung dieser Pflicht beauftragt.
Die Verträge mit dem Swico und der S.EN.S sehen vor, dass die Hersteller/Importeure Neugeräte mit einer vorgezogenen Recyclinggebühr belasten und diese an den Swico oder die S.EN.S abliefern. Die vorgezogenen Recyclinggebühren (vRG) sind in ihrer Höhe verbindlich und über alle Verkaufskanäle zu erheben.
Die am 21. März 2005 abgeschlossene Untersuchung der Weko hat ergeben, dass die Hersteller, Importeure und Händler nach Unterzeichnung der Vereinbarung im Entscheid über die Überwälzung der vRG frei bleiben. Eine Übereinkunft über die Überwälzung eines verhältnismässig geringen Preiselementes bildet keine Preisabsprache, solange sie auf dem Markt des Endproduktes nicht preisharmonisierend wirkt. Eine solche Wirkung besteht im vorliegenden Fall nicht. Ebenfalls liegen keine Anzeichen vor, dass der Wettbewerb bei den Neugeräten nicht spielen würde. Die Weko kam daher zum Schluss, dass eine - rechtlich erzwungene - Internalisierung eines Kostenfaktors vorliegt, nicht aber eine Absprache über ein Preiselement. Bei der Vereinbarung handelt es sich somit nicht um eine Wettbewerbsabrede im Sinne des Kartellgesetzes.
S.EN.S und Swico haben zudem vereinbart, dass S.EN.S die Entsorgung bestimmter Gerätekategorien und Swico die Entsorgung anderer Gerätekategorien übernimmt. Diese Vereinbarung lässt sich nach Auffassung der Weko aus Effizienzgründen rechtfertigen, insbesondere senkt sie die Transaktionskosten und ermöglicht den Entsorgungsunternehmen, Grössenvorteile auszuschöpfen. Sie ist deshalb kartellrechtlich zulässig.
Gleichzeitig hat die Weko jedoch festgestellt, dass Swico und S.EN.S möglicherweise eine kollektiv marktbeherrschende Stellung innehaben. Somit könnte ein Diskriminierungspotenzial insbesondere gegenüber den Entsorgungsunternehmen bestehen. Die Sekretariat der Weko wird den Entsorgungsbereich daher aufmerksam im Auge behalten und der Kommission Bericht über allfällige weitere Massnahmen erstatten.
Kontaktperson Dr. Patrik Ducrey 031 324 96 78 079 345 01 44 patrik.ducrey@weko.admin.ch
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