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Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)

Bern (ots)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am
9. April 2002 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber
den Taliban (Afghanistan) vom 2. Oktober 2000 um zwei Organisationen
ergänzt, welche mit den Taliban sowie Usama bin Laden und dessen
Organisation al Qaida in Verbindung gebracht werden. Es handelt sich
dabei um die Al-Haramain Islamic Foundation in Bosnien-Herzegowina
und in Somalia.
Anhang 2 führt jene natürlichen und juristischen Personen
namentlich auf, deren Gelder in der Schweiz zu sperren sind und denen
keine Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden
dürfen. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten,
von denen anzunehmen ist, dass sie unter diese Sperre fallen, müssen
diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich
melden. Dieser Anhang ist auf der Internetseite des seco einsehbar
www.seco-admin.ch - Aussenwirtschaftspolitik - Exportkontrollen und
Sanktionen - Sanktionen
Mit diesen Massnahmen setzt die Schweiz einen entsprechenden
Beschluss des für Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees der
Vereinten Nationen vom 13. März 2002 um. Zur Zeit sind aufgrund der
obenerwähnten Verordnung 69 Bankkonten mit einem Gesamtbetrag von
rund 34 Mio. Schweizer Franken blockiert.

Kontakt:

seco
Exportkontrollpolitik und Sanktionen
Othmar Wyss
Tel. +41/31/324 09 16
oder
Roland Vock
Tel. +41/31/324 07 61

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