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Eidg. Institut für Geistiges Eigentum

Patentierbarkeit von Gentech-Erfindungen

Bern (ots)

Patentrecht kann nicht zwischen erwünschten und unerwünschten
Erfindungen unterscheiden
In seiner Antwort auf eine Interpellation von
Nationalrat Hans Widmer (Luzern) hat der Bundesrat am Mittwoch seine
Haltung bestätigt, die Schweiz müsse die Chancen nutzen, die sich
dank der Biotechnologie namentlich im Bereich Gesundheit bieten. Der
Patentschutz schaffe dabei einen wesentlichen Anreiz für
Investitionen in Forschung und Entwicklung (z. B. von Heilmitteln für
Krankheiten wie AIDS, Krebs, Parkinson oder Alzheimer). Ohne Patente
wäre der wissenschaftliche Fortschritt, der für die Gesellschaft von
enormem Nutzen ist, auf Gebieten wie der Medizin kaum denkbar. Der
Bundesrat habe daher stets - wenn auch nicht vorbehaltlos - die
Patentier-barkeit biotechnologischer Erfindungen bejaht.
Der Bundesrat unterstreicht gegenüber kritischen Stimmen, die
solche Patentierungen ablehnen, dass ein Patent kein Persilschein
ist, um eine Erfindung auf den Markt zu bringen. Ein Patent gibt
seinem Inhaber bloss die Befugnis, andere von der gewerblichen
Nutzung der patentierten Erfindung auszuschliessen. Es gibt ihm
indessen keinen Anspruch, die patentierte Erfindung tatsächlich zu
nutzen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies in Frage kommt,
bestimmen andere Gesetze, z. B. das Gentechnikgesetz, das zurzeit vor
dem Parlament liegt. Gerade im sensitiven Bereich der Biotechnologie
sind solche Bewilligungen die Voraussetzung für die kommerzielle
Nutzung  einer patentierten Erfindung. Diese haben nichts mit einem
Patent zu tun. Patent und Nutzungsbewilligung sind also nicht
dasselbe.
Die Patentbehörde ist keine Ethikkommission. Die ethische
Diskussion darüber, welche Methoden in der Forschung angewandt werden
sollen, um einen unbestrittenen medizinischen Nutzen zu
rechtfertigen, ist nicht Aufgabe der Patentbehörde. Sie kann auch
nicht die Nutzung neuer Technologien lenken. Im Zeitpunkt der
Patenterteilung steht die kommerzielle Nutzung einer Erfindung nicht
fest. Patentrechtlich lässt sich deshalb nicht zwischen erwünschten
und unerwünschten Anwendungen von Erfindungen unterscheiden. Das
Patentrecht ist somit ungeeignet, die Forschung zu lenken oder gar
negative Auswüchse zu bekämpfen.
Eine Neubeurteilung seiner Leitlinien zur Frage der Patentierung
von Erfindungen auf dem Gebiet der belebten Natur erscheint dem
Bundesrat deshalb zur Zeit nicht angezeigt. Die entsprechende
Diskussion soll jedoch im Licht der Ergebnisse der Vernehmlassung zur
geplanten Revision des Patentgesetzes geführt werden.

Kontakt:

Felix Addor, Tel. +41 31 322 48 02
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum