Bundesamt für Privatversicherungen
BPV: Besserer Schutz von Verkehrsopfern im Ausland: Liechtenstein gewährt Gegenrecht
(ots)26. Feb 2004 (BPV) Wer im Ausland Opfer eines Verkehrsunfalls wird, kann künftig die Schadenersatzansprüche gegen den liechtensteinischen Haftpflichtversicherer im Inland geltend machen. Dies, nachdem Liechtenstein der Schweiz Gegenrecht für die Anwendung der Bestimmungen der vierten Richtlinie zur Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung der Europäischen Union (EU) gewährt.
Die Schweiz hat unilateral die Bestimmungen der europäischen Richtlinie in das eigene Recht übernommen. Wie in der EU sind die Bestimmungen auch in der Schweiz auf Anfang 2003 in Kraft getreten. Volle Wirkung erhält die Übernahme allerdings erst, wenn ein anderer Staat die analogen Bestimmungen auch gegenüber der Schweiz anwendet. Die Schweiz hat den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums erklärt, dass sie ihnen gegenüber die Bestimmungen anwenden will - allerdings unter dem Vorbehalt der Reziprozität. Das heisst: die in der Schweiz wohnhaften Personen können die Rechte, die sich aus diesen Bestimmungen ableiten, nur dann geltend machen, wenn der Staat, in dem das unfallverursachende Fahrzeug immatrikuliert und versichert ist, der Schweiz das gleiche Recht einräumt.
Das Fürstentum Liechtenstein hat nun als erster Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt. So können nun erstmals die Bestimmungen zum Schutz von Opfern eines Verkehrsunfalls ihre volle Wirkung entfalten. Die Opfer haben nun eine Ansprechstelle zur Verfügung, welche den ausländischen Versicherer in ihrem Heimatland repräsentiert. Sie können von ihm verlangen, dass er binnen dreier Monate auf ihre Forderung eintritt. Tut der Versicherer dies nicht, können sich die Opfer mit ihrem Anliegen an die eigens für dieses Problem geschaffene Entschädigungsstelle wenden. Diese wird versuchen, den Versicherer zu einer Reaktion zu veranlassen, oder er wird die Opfer anstelle des Versicherers entschädigen.
Das Bundesamt für Privatversicherungen führt im Internet eine Liste mit jenen Staaten, welche der Schweiz die Reziprozität gewähren.
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