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Bundesamt für Verkehr BAV

Hintergrundinformation: Freier Netzzugang ist Voraussetzung für Verlagerung

Bern (ots)

1. Rahmen
Ausländische Bahnunternehmungen erhalten aufgrund einer vom 
Bundesamt für Verkehr ausgestellten Sicherheitsbescheinigung den 
Zugang zum schweizerischen Schienennetz. Dieser Netzzugang ist ein 
Element in einer verkehrspolitischen Gesamtstrategie, welche die 
Wettbewerbsfähigkeit der Schiene stärken und die Verlagerung 
ermöglichen soll. Die Verlagerung kann nur gelingen, wenn der 
grenzüberschreitende Güterverkehr auf der Schiene – gleich wie auf 
der Strasse und in der Luft – in durchgehender Verantwortung 
gefahren werden kann. Auf diese Art können die Güter auf der Bahn 
im 
internationalen Verkehr künftig schneller, effizienter und 
pünktlicher befördert werden.
2. Gegenseitige Öffnung der Bahnnetze
Die Wettbewerbsfähigkeit der Schiene wird durch die Bahnreform 
sowie 
durch Grossinvestitionen in die Infrastruktur und Massnahmen zur 
Verlagerung gestärkt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch das 
Landverkehrsabkommen, das auf Anfang 2002 in Kraft getreten ist. 
Darin haben die Schweiz und die EU die gegenseitige Öffnung des 
Schienennetzes für den Bahngüterverkehr vereinbart. Die Schweiz 
gewährt den Bahnen, die bereits in einem EU Land über einen 
Netzzugang verfügen, auch auf dem schweizerischen Netz den Zugang – 
und umgekehrt. Durch die freie Zirkulation der Bahnen über die 
Landesgrenzen hinweg werden die Bahntransporte effizienter, 
preisgünstiger, pünktlicher und schneller. So entfällt die 
aufwändige, teure Umbesetzung von Lokführern und Rollmaterial an 
den 
Landesgrenzen. Sie wird nur noch dort vorgenommen, wo es von den 
Betriebsabläufen her notwendig ist. Für die Kunden wird es 
einfacher 
und attraktiver, Güter auf der Schiene transportieren zu lassen, 
weil nur noch ein einziges Bahnunternehmen die Verantwortung trägt. 
Wären die nationalen Grenzen weiterhin zwingende Barrieren für 
Lokführer und Lohn, dann würde der europäische Bahngüterverkehr 
gegenüber der Strasse benachteiligt und die Verlagerungspolitik 
torpediert.
3. Firmensitz entscheidet über Arbeitsbedingungen
Im Baugewerbe oder der Landwirtschaft bestehen mit dem 
Entsendegesetz und den flankierenden Massnahmen zur Freizügigkeit 
Regeln für ausländische Arbeitskräfte, die in der Schweiz tätig 
sind. Demgegenüber steht bei den „mobilen Branchen“ der Firmensitz 
im Vordergrund. Das ist auf der Strasse und in der Luft so, und 
muss auch bei den Bahnen gleich geregelt sei. So wäre es undenkbar, 
wenn ein Pilot für den Flug oder ein Lastwagenchauffeur für die 
Fahrt bis an die Landesgrenze besser bezahlt würde als im Ausland. 
Bei ausländischen Firmen bedeutet das, dass etwa die in Deutschland 
oder Frankreich festgelegten Arbeitsbedingungen gelten. In der 
Kompetenz des jeweiligen Landes verbleibt die 
Sicherheitsbescheinigung, in deren Rahmen Personal und Fahrzeuge 
geprüft werden.
4. Gesamtarbeitsverträge und Kontrollen
Das heisst nun aber nicht, dass die Schweiz unlautere 
Arbeitsbedingungen oder gar Lohndumping ausländischer Cargo- 
Unternehmen einfach akzeptieren würde. Es gibt verschiedene 
Instrumente, um das zu verhindern:
• Die wirksamste Massnahme sind Gesamt- oder 
Firmenarbeitsverträge 
zwischen den Unternehmen und den Personalverbänden z.B. im gesamten 
europäischen Transitgüterverkehr. SBB Cargo AG hat einen GAV. Das 
UVEK würde 
begrüssen, wenn sich die Gewerkschaften und die Unternehmen in den 
verschiedenen europäischen Ländern diesbezüglich einigen könnten. 
Bei der BLS wird dem Bundesvertreter im Verwaltungsrat der Auftrag 
gegeben, sich für einen raschen Abschluss des GAV einzusetzen. Der 
Kanton Bern als Haupteigner der BLS soll zudem dafür sorgen, dass 
dieser GAV rasch abgeschlossen wird.
• Interessant ist die Idee des 
Leistungstausches, d.h. Bahnen und Personalverbände einigen sich im 
Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten darauf, dass schweizerische 
Lokführer im Ausland gleich viel fahren dürfen wie umgekehrt.
• Bei 
Netzzugangsbewilligungen, die die Schweiz vergibt (an Unternehmen 
mit Sitz oder Tochtergesellschaften in der Schweiz) schreibt das 
Eisenbahngesetz vor, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften 
eingehalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet 
sind. Das BAV wurde angewiesen, in diesen Fällen die Deklarations- 
und Offenlegungspflicht der Arbeitsbedingungen konsequent 
anzuwenden 
und eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kernkriterien Lohn, 
Ferien, Arbeitszeit durchzuführen. Das ist dieselbe Praxis, die wir 
auch bei der Konzessionierung im Postwesen anwenden und die dort 
auch bereits präventiv gute Wirkung zeitigt.
5. Rechtliche Handlungsmöglichkeiten Wenn Hinweise bestehen, 
dass 
die Bestimmungen des Netzzugangs nicht eingehalten oder verletzt 
werden, bestehen folgende Handlungsmöglichkeiten:
• Das BAV kann und 
wird von sich aus aufgrund einer Missbrauchsvermutung aktiv. Dieses 
Verfahren endet mit einer Feststellung des Sachverhalts und dessen 
Beurteilung. Müssen korrigierende Massnahmen angeordnet werden, 
erfolgt dies im Rahmen einer beschwerdefähigen Verfügung.
• Gegen eine Netzzugangsbewilligung des BAV kann bei der 
Rekurskommission 
Infrastruktur und Umwelt eine Beschwerde eingereicht werden.
• Aktiv wird das BAV ferner auf eine entsprechend Anzeige hin 
(Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 71 VwVG; SR 172.021 Bundesgesetz 
über das Verwaltungsverfahren).
Bern, 3. Dezember 2004
Bundesamt für Verkehr
Politik und Kommunikation

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