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Eidg. Zollverwaltung

Zollvorschriften im Reisendenverkehr vereinfacht

Bern (ots)

Der Bundesrat hat heute die neue Verordnung über
Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr auf den 1. März 2002 in
Kraft gesetzt. Diese Verordnung soll sicherstellen, dass die
erfolgreiche Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und
der bandenmässigen Schmugglertätigkeit nicht an komplizierten und
schwierig zu vollziehenden Vorschriften des grenzüberschreitenden
Privatwarenverkehrs scheitern.
Die beschlossenen Vereinfachungen kommen nicht nur den Reisenden
und Einkaufstouristen zugute, sondern auch der Zollverwaltung, die
sich auf wichtigere Aufgaben konzentrieren kann. Die für die
Reisenden wichtigsten Vereinfachungen lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
Freimengen für alkoholische Getränke und Tabakwaren:
Die bereits heute geltenden mengen-, grad und altersmässigen
Beschränkungen bleiben unverändert bestehen. Aufgehoben werden die
unterschiedlichen Freimengen zwischen Reisenden- und Grenzverkehr.
Personen im Alter von über 17 Jahren dürfen folglich einmal täglich 2
Liter alkoholische Getränke bis 15 % Vol. und 1 Liter über 15 % Vol.
sowie 200 Stück Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 Gramm
Pfeifentabak abgabenfrei einführen.
Wertfreigrenze:
Ab 1. März 2002 können einmal täglich Privatwaren bis zu einem
Gesamtwert von 300 Franken abgabenfrei eingeführt werden. Heute
geltende Einschränkungen wie z.B. das Alter und der Wohnsitz der
Reisenden oder die Aufenthaltsdauer im Ausland werden aufgehoben.
Übersteigt der Gesamtwert der Waren 300 Franken, so wird die ganze
eingeführte Menge abgabenpflichtig.
Sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Fleisch und
Fleischprodukte, Milch, Butter, Käse und andere Milchprodukte sowie
eine Anzahl weiterer Lebensmittel dürfen nur in gewissen Höchstmengen
innerhalb der Wertfreigrenze abgabenfrei eingeführt werden. Werden
die definierten Höchstmengen überschritten, unterliegen diese
Erzeugnisse ungeachtet ihres Wertes hohen Zollabgaben. Dadurch bleibt
der von der Zollverwaltung an der Grenze zu vollziehende Agrarschutz
gewahrt.
Wie bis heute sind im weiteren alkoholische Getränke und
Tabakwaren ausserhalb der gewährten Freimengen von der Wertfreigrenze
ausgenommen. Solche Waren sind - auch mit einem Gesamtwert von unter
300 Franken - in jedem Fall abgabenpflichtig.
Im Zusammenhang mit diesen Vereinfachungen werden die
entsprechenden Merkblätter der Zollverwaltung überarbeitet und neu
aufgelegt. Sie können mit den detaillierten Bestimmungen ab 1.3. 2002
bei allen Zollstellen oder den Zollkreisdirektionen bezogen werden.
Im Internet sind sie unter www.zoll.admin.ch Rubrik «Reisen und
Einkaufen» einsehbar.

Kontakt:

Andreas Matti
Oberzolldirektion
Tel. +41/31/322'66'81

Gérard Luyet,
Direction générale des douanes,
Tel. +41/31/322'67'50

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41/31/322'60'33
Fax +41/31/323'38'52
e-mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: www.efd.admin.ch

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