ASTRA: Ausdehnung des Gurten- und Helmobligatoriums
Bern (ots)
Die Pflicht zum Tragen von Gurten und Helmen im Strassenverkehr wird ausgedehnt. Der Bundesrat hat verschiedene Änderungen der Verkehrsregelnverordnung, der Signalisationsverordnung, der Verkehrszulassungsverordnung, der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und der Ordnungsbussenverordnung beschlossen. Schwerpunkte sind die Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Erleichterung der Mobilität von behinderten Personen sowie die Anpassung der Bestimmungen über Strassenreklamen. Weitere Änderungen betreffen die Umsetzung internationaler Richtlinien, technische Einzelheiten oder Vereinfachungen. Die Änderungen werden am 1. März 2006 in Kraft treten.
Erhöhung der Verkehrssicherheit:
Die Pflicht zum Tragen der Sicherheitsgurten oder eines Helmes wird ausgeweitet und soll grundsätzlich für alle Benutzer und Benutzerinnen von Motorfahrzeugen gelten. So müssen zum Beispiel neu in Last- und Gesellschaftswagen die vorhandenen Sicherheitsgurten getragen werden. Die bislang für motorisierte Zweiräder geltende Helmtragpflicht wird auf so genannte Trikes und Quads ausgedehnt, welche bisher ohne eine entsprechende Sicherheitsausrüstung benutzt werden durften. Nur noch wenige Ausnahmen von der Gurten- und Helmtragpflicht werden aus wirtschaftlichen oder praktischen Gründen für besondere Situationen belassen. Längsbänke, welche häufig in Schulbussen eingesetzt werden, sowie Sitze für Kinder in Transportmotorwagen müssen in Zukunft mindestens mit Beckengurten ausgerüstet sein. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt werden; ältere solche Fahrzeuge müssen bis zum 1. Januar 2010 nachgerüstet werden.
Die Bestimmungen über das Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen werden verschärft. Künftig darf Arbeitspersonal auf Fahrten zwischen dem Betrieb und der Arbeitsstelle nicht mehr auf Ladeflächen von nichtlandwirtschaftlichen Motorfahrzeugen transportiert werden; auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern darf nur eigenes Personal mitgeführt werden.
Die für Motorfahrzeuge geltende Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen und Autostrassen wird von heute 60 auf neu 80 km/h heraufgesetzt, was sich auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss positiv auswirken dürfte. Für die Verwendung von Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten wird die Wegweisung vereinheitlicht und erweitert.
Erleichterungen der Mobilität für behinderte Personen:
Das Parkieren wird für gehbehinderte Personen mittels einer einheitlich ausgestalteten, international anerkannten Parkkarte vereinfacht. Mit erweiterten Möglichkeiten für das Benutzen von Invalidenfahrstühlen auf den für die Fussgänger wie auch für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen wird den Mobilitätsbedürfnissen von Personen in Rollstühlen besser entsprochen. Gleichzeitig werden die betreffenden Verhaltensregeln übersichtlicher und damit verständlicher ausgestaltet. Die Sicherheit und die Orientierung von blinden und sehbehinderten Personen werden durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Anbringen taktilvisueller Markierungen verbessert.
Neuregelung der Bestimmungen über die Strassenreklamen:
Die geänderten Bestimmungen über Strassenreklamen beschränken sich auf das Wesentliche und rücken die Aspekte der Verkehrssicherheit in den Vordergrund. So wird bewusst auf Detailbestimmungen (z.B. Mindestabstand der Strassenreklame in Metern vom Fahrbahnrand) verzichtet. Die Bewilligungsbehörde muss jedes Gesuch anhand der konkreten Situation auf eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit überprüfen. Neu können ausserorts nicht mehr nur Eigenreklamen, sondern alle Arten von Reklamen bewilligt werden, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht negativ beeinflussen.
Eigen- und Fremdreklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen bleiben verboten. Hingegen zulässig sind wie bis anhin Firmenanschriften und neu Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter.
Vereinfachte Durchsetzung der Rechte von Fussgängern an Fussgängerstreifen:
Das Nichtgewähren des Vortritts an Fussgängerstreifen kann neu im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, wenn keine Gefährdung der Fussgänger vorliegt.
Die Änderungen treten per 1. März 2006 in Kraft.
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Informationsdienst Bundesamt für Strassen, 031 324 14 91