PUE: PUE: Bundesgericht schützt Entscheid der Preisüberwachung:
Die gegen einen regionalen Kabelnetzbetreiber verfügte
Preisherabsetzung war rechtens.
Der Preisüberwacher war zuständig, die
Abonnementspreise des regionalen Kabelnetzbetreibers Antennes
Collectives de Télévision SA (ACTV) mit Sitz in Moutier
herabzusetzen und die verfügte Preisherabesetzung war rechtmässig.
Dies ergibt sich aus einem kürzlich ergangen Urteil des
Bundesgerichts.
Der Preisüberwacher hatte den im Raum Delémont/Moutier tätigen
Kabelnetzbetreiber vor rund drei Jahren in einer Verfügung
verpflichtet, die Abonnementsgebühren von monatlich Fr. 23.70 auf
Fr. 17.- (exkl. Mehrwertsteuer und Abgaben) zu senken. Diesen
Entscheid focht die ACTV zunächst erfolglos bei der Rekurskommission
für Wettbewerbsfragen (REKO/WEF) an. Mit Entscheid vom 14. Juni 2004
hat jetzt auch das Bundesgericht die gegen den Entscheid der
REKO/WEF erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der ACTV abge-
wiesen. In den Beschwerden wurde die Zuständigkeit des
Preisüberwachers generell bestritten und auch die Rechtmässigkeit
der Preisherbsetzung angefochten.
In der seit kurzem vorliegenden schriftlichen Begründung des
Urteils
bestätigt das Bundesgericht, dass weder der Satelliten- noch der
terrestische Empfang eine gleichwertige Alternative zum Kabelnetz
darstellten. Als einzige Anbieterin von Kabelanschlüssen im
betreffenden Versorgungsgebiet sei die ACTV marktmächtig und
Wettbewerb auszuschliessen. Die Zuständigkeit des Preisüberwachers
sei somit gegeben. Geschützt hat das Bundesgericht auch die
Preisanalyse und die verfügte Preisherabsetzung des
Preisüberwachers. Es betont dabei, dass der Preisüberwacher bei der
Auswahl der anzuwendenden Beurteilungsmethode über einen erheblichen
Ermessenspielraum verfüge. Die Kostenanalyse des Preisüberwachers
sei nicht zu beanstanden und die Preis-herabsetzung rechtmässig.
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