Anpassung bei der Besoldung für Magistratspersonen
Bern (ots)
Mit der Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes (BPG) für die Verwaltung muss der Bundesbeschluss über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen von 1989 angepasst werden. Gleichzeitig wird er in eine Verordnung der Bundesversammlung umformuliert. Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur entsprechenden Verordnung verabschiedet. Die Revision bzw. Umwandlung des Bundesbeschlusses ist formeller Natur. Sie verändert weder die Lohnhöhe noch die Höhe der Ruhegehälter der Magistratspersonen.
Der Lohn der Magistratspersonen wird heute durch Prozentsätze der im Beamtengesetz definierten Maximalbesoldung für das Bundespersonal festgelegt. Mit Inkrafttreten des BPG und der Aufhebung des Beamtengesetzes muss der für den Lohn und die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates, des Bundes- und des Eidg. Versicherungsgerichts sowie für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler massgebende Bundesbeschluss von 1989 angepasst werden. Der allgemein verbindliche Bundesbeschluss wird in eine Verordnung der Bundesversammlung umformuliert. Darin soll der Lohn der Mitglieder des Bundesrates als Frankenbetrag festgelegt werden: Zur Zeit beträgt er 400 783.- Franken brutto. Die übrigen Magistratengehälter werden von diesem Betrag abgeleitet.
Weiter werden die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge von Angestellten des Bundes, die in den Magistratenstand treten, dem Freizügigkeitsgesetz von 1993 angepasst. Damit werden diese Personen jenen gleichgestellt, die von andern Arbeitgebern kommen und als Magistratspersonen gewählt werden.
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