Neues Personalrecht in der Bundesverwaltung
Bern (ots)
Vom 1. Januar 2002 an gilt in der Bundesverwaltung das neue Bundespersonalgesetz (BPG). Der Bundesrat hat heute das BPG für die Bundesverwaltung in Kraft gesetzt und die nötigen Ausführungsbestimmungen beschlossen.
Am 26. November 2000 ist das Bundespersonalgesetz (BPG) in der Volksabstimmung angenommen worden. Mit vier Verordnungen hat der Bundesrat jetzt die Voraussetzungen geschaffen, dass das neue Personalrecht in der Bundesverwaltung am 1. Januar 2002 in Kraft treten kann. Die Bundespersonalverordnung (BPV) ist die umfangreichste dieser Verordnungen. Für die gut 30'000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung ist sie gleichzeitig die wichtigste. Die BPV enthält die notwendigen Ausführungen für die einzelnen Arbeitsverhältnisse und die Personalpolitik der Bundesverwaltung. Drei weitere Verordnungen regeln die Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts, die Überführung des Personals in das neue Recht und den Schutz der Personaldaten.
Die neuen Vorschriften wurden unter Leitung des Eidgenössischen Personalamtes erarbeitet. Die Dachverbände des Bundespersonals (Föderativverband, transfair, SMPV und VKB) waren in die Erarbeitung einbezogen. In einer abschliessenden Verhandlungsrunde zwischen den Verbänden und dem Eidgenössischen Personalamt konnten sich die Sozialpartner im vergangenen April einigen.
Folgende Elemente sind besonders zu erwähnen:
- Das neue Personalrecht ist übersichtlicher als das alte. Es ersetzt in der Bundesverwaltung neben dem Beamtengesetz von 1927 auch fast 30 Verordnungen des Bundesrates, die auf den 1. Januar 2002 aufgehoben werden.
- Viele neue Regelungen sind weniger detailliert als die alten. Dadurch bleibt mehr Raum offen für Führungsentscheide und für Vereinbarungen zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgeber.
- Neu wird das Arbeitsverhältnis durch einen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Einzelarbeitsvertrag begründet und nicht mehr durch einseitige Verfügung des Arbeitgebers. - Bisher haben sich die Löhne des Bundespersonals nach Automatismen entwickelt, die in erster Linie das Dienstalter berücksichtigen. In Zukunft hängt die Lohnentwicklung vermehrt von den erbrachten Leistungen ab. Für die Beurteilung der Leistungen wurden 5 Stufen verbindlich definiert. Je nach Beurteilungsstufe fällt die Lohnentwicklung unterschiedlich aus.
- Mit den Angehörigen des obersten Kaders (insbesondere den Amtsdirektorinnen und -direktoren) wird neu im Arbeitsvertrag die gedeihliche Zusammenarbeit mit dem vorgesetzten Mitglied des Bundesrates als Anstellungsbedingung vereinbart. Erweist sich die gedeihliche Zusammenarbeit im Einzelfall als ausgeschlossen, so kann der Gesamtbundesrat das Arbeitsverhältnis kündigen.
Übergang vom alten in das neue Personalrecht
Vor Ende des laufenden Jahres wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesverwaltung ein Arbeitsvertrag nach neuem Recht zur Unterschrift unterbreitet. Die Verträge gelten vom 1. Januar 2002 an. Lohnerhöhungen auf den 1. Januar 2002 erfolgen noch nach dem alten Recht. Für 2002 werden mit den Mitarbeitenden Ziele vereinbart, die gegen Ende 2002 als Grundlage für ein Beurteilungsgespräch dienen. Das Ergebnis dieser Beurteilung wird bestimmen, wie sich die individuellen Löhne Anfang 2003 entwickeln.
Arbeitsmarktzulage als Sofortmassnahme
Der Bundesrat hat beschlossen, dass zur Gewinnung und Erhaltung von Spezialistinnen und Spezialisten, die auf dem Arbeitsmarkt besonders umworben sind, ab sofort Arbeitsmarktzulagen von bis zu 20 % des Lohnes bezahlt werden können. Die Zulage wird aus dem bestehenden Personalbudget finanziert und erfordert die Zustimmung des Eidgenössischen Personalamtes. Die Sofortmassnahme betrifft vor allem Funktionen der Finanzaufsicht. Die Arbeitsmarktzulage ist im neuen Recht vorgesehen. Sie kann bei veränderter Situation auf dem Arbeitsmarkt wieder gestrichen werden. Nach dem Beschluss des Bundesrates kann die Zulage nun bereits in der Uebergangszeit bis zum Inkrafttreten des BPG entrichtet werden.
Das BPG gilt nicht nur für die Bundesverwaltung, sondern auch für die SBB und die Post. Für die SBB ist es bereits seit dem 1. Januar 2001 in Kraft. Für die Post wird es voraussichtlich auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten. Anders als in der Bundesverwaltung sind die Ausführungsbestimmungen zum BPG bei den SBB und der Post nicht in Verordnungen des Bundesrates enthalten, sondern in je einem Gesamtarbeitsvertrag, den die beiden Unternehmungen mit den Personalverbänden schliessen.
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