Kaderlöhne und Verwaltungsratshonorare bundesnaher Unternehmungen sollen per Gesetz geregelt werden
Bern (ots)
Der Bundesrat ist grundsätzlich mit der Einführung einer gesetzlichen Regelung für die Kaderlöhne und Verwaltungsratshonorare bundesnaher Unternehmungen einverstanden. In seiner gestern verabschiedeten Stellungnahme zu einer Parlamentarischen Initiative der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) hält er fest, dass sich die Vorlage in der grundsätzlichen Zielsetzung mit den Absichten des Bundesrates deckt. In einigen Punkten nimmt der Bundesrat allerdings eine abweichende Haltung ein.
In ihrem Bericht vom 25. April 2002 begründet die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) die Auffassung, dass der Bundesrat einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass rechtlich verbindlicher Grundsätze bedürfe. Zusätzlich will die Kommission Transparenz nicht nur gegenüber der Finanzdelegation, sondern auch gegenüber Parlament und Öffentlichkeit herstellen. Sie beantragt, das Bundespersonalgesetz (BPG) um einen neuen Artikel zu ergänzen, mit dem der Bundesrat verpflichtet werden soll, Grundsätze und Eckwerte zum Lohn des Kaders (einschliesslich Nebenleistungen), zum Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie zu weiteren Vertragsbedingungen (z.B. berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigungen) und zu Nebenbeschäftigungen festzulegen. Diese Grundsätze sollen für die Post, die SBB und andere Unternehmungen und Anstalten des Bundes, welche dem BPG unterstehen, gelten. Der Bundesrat habe dafür zu sorgen, dass diese Grundsätze auch in privatrechtlichen Betrieben, welche der Bund kapital- und stimmenmässig beherrsche, sowie in der SRG Anwendung finden.
In seiner Antwort stellt der Bundesrat nun fest, dass die SPK-N mit der vorliegenden Parlamentarischen Initiative eine Vorlage ausgearbeitet habe, die in der grundsätzlichen Zielsetzung mit seinen eigenen Absichten übereinstimme. Er könne der Vorlage grundsätzlich zustimmen, nehme aber in drei Punkten eine abweichende Haltung ein:
1. Während die Transparenzregeln (Reportingpflicht) für alle betroffenen Unternehmungen gelten solle, möchte der Bundesrat börsenkotierte Unternehmungen - gegenwärtig die Swisscom AG - vom Geltungsbereich der Grundsätze ausnehmen.
2. Der Bundesrat ist nach wie vor der Ansicht, dass eine Veröffentlichung der Individuallöhne und der individuellen Honorare einschliesslich der Nebenleistungen zu weit gehe. Derart detaillierte Reportingstandards würden wichtige Elemente des Persönlichkeits- und Datenschutzes verletzen und könnten auch zu Benachteiligungen für die Unternehmungen auf dem Arbeitsmarkt führen.
3. Der Bundesrat hat gesetzgeberische Bedenken, unbestimmte Begriffe wie die Eckwerte für maximal auszurichtende Leistungen und über weitere Vertragsbedingungen in ein Gesetz aufzunehmen. Der Bundesrat sei jedoch bereit, in den Grundsätzen die Kriterien so festzulegen, dass eine nachvollziehbare, den politischen, sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen Rechnung tragende Entscheidfindung sichergestellt sei.
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