Tous Actualités
Suivre
Abonner Eidg. Finanzverwaltung EFV

Eidg. Finanzverwaltung EFV

Umsetzung des Geldwäschereigesetzes

Bern (ots)

Die Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der
Geschäftsprüfungskommis-sion des Nationalrats über die Probleme beim
Vollzug des Geldwäscherei-gesetzes liegt nun vor. Im Wesentlichen
bestätigt der Bundesrat darin die Feststellungen des Berichts und
stimmt den Empfehlungen zu. Ein Teil dieser Empfehlungen wurde
bereits realisiert, die restlichen sollen innert nützlicher Frist
umgesetzt werden. Für den Bundesrat ist es ausserordentlich wichtig,
dass die Mängel, die der Bericht aufgezeigt hat, rasch beseitigt
werden. Damit bekräftigt die Landesregierung ihren unbedingten Willen
zur Umsetzung des Gesetzes.
Am 29. Juni 2001 hat die Geschäftsprüfungskommission des
Nationalrats (GPK-N) dem Bundesrat einen Bericht vorgelegt, der
folgenden Titel trägt: «Vollzugsprobleme bei der Umsetzung des
Geldwäschereigesetzes: Die Aufsicht über die Finanzintermediäre
ge-mäss Artikel 2 Absatz 3 GwG.» Der Bericht beruht auf einer
eingehenden Analyse der damaligen Situation. Er identifiziert
verschiedene Problemkreise und formuliert zu Handen des Bundesrates
Empfehlungen. Diese betreffen:
  • die Organisation und die Ressourcen der Kontrollstelle, das heisst, die Massnah-men, die ergriffen werden müssen, damit diese alle ihre gesetzlichen Aufgaben innert nützlicher Frist bewältigen kann;
  • die Problematik der Unterstellung unter das GwG, namentlich die Transparenz und die Kommunikation in Bezug auf die Vollzugspraxis der Kontrollstelle;
  • die Einführung einer Bagatellfall-Regelung;
  • die Praxis des Rechtsdienstes, den Rechtsweg und die Sanktionen bei Verstös-sen gegen das GwG;
  • die Überprüfung, ob der Beirat weiterhin sinnvoll ist oder nicht;
  • das einheitliche Auftreten der bei der Bekämpfung der Geldwäscherei involvierten Stellen der Bundesverwaltung und
  • die Erarbeitung eines Konzepts, wie über die positiven Errungenschaften im Voll-zug des GwG informiert werden kann, und dessen Umsetzung.
Der Bundesrat ist im wesentlichen mit den Empfehlungen der
Geschäftsprüfungs-kommission einverstanden. Die folgende Übersicht
zeigt, dass die Massnahmen - wenn sie nicht bereits vollständig
realisiert sind - in den kommenden Monaten umgesetzt werden.
Gegenwärtiger Stand bei der Umsetzung der wichtigsten geforderten
Massnahmen
  • Auf den 1. Januar 2001 erhielt die Kontrollstelle den Status einer Abteilung. Im Herbst 2001 wurde sie mit einer neuen Leitungsstruktur, bestehend aus vier Sektionen, und mit 25 Vollzeitstellen ausgestattet. Auf den 1. Januar 2002 konnten die beiden verbleibenden Sektionsleitungsstellen besetzt werden. Zu diesem Zeitpunkt be-schäftigte die Kontrollstelle 21 Personen, die zusammen 18,9 Vollzeitstellen belegen.
  • Die Revision der der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre wird von den für den Geldwäschereibereich akkreditierten Revisionsstellen vorge-nommen. Diese halten sich dabei an ein genau umschriebenes Pflichtenheft. Die Liste der akkreditierten Revisionsstellen wird noch im Januar 2002 veröffentlicht. Die Kontrollstelle selbst nimmt die Revision der Selbstregulierungs-organisationen (SRO) an die Hand. Mit den vorhandenen Ressourcen sollte sie damit noch in der ersten Hälfte des Jahres 2002 beginnen können.
  • Die Behandlung der Gesuche um direkte Unterstellung unter die Kontrollstelle läuft auf Volltouren. Die ersten Bewilligungen wurden im Dezember 2001 erteilt. Die Arbeiten sollten bis Ende des kommenden Sommers abgeschlossen sein.
  • Zur Klärung der Unterstellungsproblematik und als Beitrag zur Rechtssicherheit will die Kontrollstelle spätestens im Frühjahr ein Rundschreiben veröffentlichen, in dem sie einerseits ihre Interpretation der allgemeinen Bestimmung von Artikel 2 Absatz 3 GwG darlegt und andererseits die dem GwG unterstellten Tätigkeiten typisiert. Für ihre Auslegung von Artikel 2 Absatz 3 GwG stützt sich die Kontrollstelle auf Text und Zweck des Gesetzes, auf Definitionen und Bei-spiele der internationalen Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) und auf das jeder Tätigkeit immanente Geldwäschereirisiko.
  • Unter dem Vorsitz der Leiterin der Kontrollstelle wurde eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen. Diese soll prüfen, ob sich eine Bagatellfall-Regelung mit dem GwG und den Empfehlungen der FATF vereinbaren lässt oder nicht, und die Schwellenwerte, die für eine Unterstellung massgebend sind, festlegen. Das Ergebnis dieser Arbeiten wird noch diesen Frühling bekannt gegeben.
  • Was die Praxis des Rechtsdienstes und die Rechtswege anbelangt, so wird eine unabhängige Beschwerdeinstanz geschaffen, die gegen Verfügungen der Kontroll-stelle angerufen werden kann. Damit wird das Problem der Mehrfachfunktion des Rechtsdienstes gelöst, der bisher als beratende Instanz, als Beschwerdeinstanz wie auch als Strafverfolgungsbehörde tätig war.
  • Der Beirat wurde im Januar 2001 als beratendes Organ, das sich mit Grundsatz- und Strategiefragen befasste, eingesetzt. Er hat zu verschiedenen Themen qualitativ hochstehende Impulse gegeben und massgebend dazu beigetragen, dass sich die Situation in der Kontrollstelle weitgehend normalisiert hat. Deshalb hat der Bundesrat kein Verständnis für die Kritik an diesem Organ, dies um so mehr, als es noch kaum Zeit hatte, sich in die Dossiers zu vertiefen. Angesichts des allgemeinen Umfelds und der Konsolidierung der Situation bei der Kontrollstelle hat der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements - in Übereinstimmung mit dem Chef der Eidgenössischen Finanzverwaltung, der neuen Chefin der Kontrollstelle, dem Präsidenten und den Mitgliedern des Beirats - jedoch beschlossen, dieses Organ nicht beizubehalten. Dessen letzte Sitzung fand am 6. Dezember 2001 statt. Doch auch in Zukunft werden das Fachwissen und die Kenntnisse unabhängiger Fachleute bei der Behandlung bestimmter Strategie- oder Grundsatzfragen für die Kontrollstelle unerlässlich sein. Man wird auf anderem Weg punktuell darauf zurückgreifen.
Gute und zweckmässige Umsetzung des GwG
Auf Grund der Empfehlungen des Berichts der
Geschäftsprüfungskommission vom 29. Juni 2001, aber auch auf Grund
der Schlüsse, zu denen Alt-Bundesrichter Karl Spühler in seiner im
Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements
durch-geführten Administrativuntersuchung gelangt ist, wurden
Entscheide getroffen, dank denen es möglich war, das erste
Massnahmenpaket des EFD vom November 2000 zu vervollständigen und
dessen Realisierung zu beschleunigen. Ziel ist und bleibt, das GwG
innert nützlicher Frist gut und zweckmässig im Sinn und Geist des
Gesetzgebers umzusetzen.
Der Bundesrat wird dieses Geschäft auch in den kommenden Monaten
mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen. Wenn die Entwicklung der
Lage es erfordert, wird er nicht zögern, alle zusätzlichen Massnahmen
zu ergreifen, die für die Erreichung der Ziele notwendig sind.

Kontakt:

Frau Dina Balleyguier
Leiterin der Kontrollstelle
Tel. +41/31/322 68 50

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41/(0)31/322'60'33
Fax +41/(0)31/323'38'52
E-Mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch

Plus de actualités: Eidg. Finanzverwaltung EFV
Plus de actualités: Eidg. Finanzverwaltung EFV
  • 16.01.2002 – 10:23

    Totalrevision Nationalbankgesetz: BR legt die Leitplanken fest

    Bern (ots) - Der Entwurf für ein neues Nationalbankgesetz (NBG) ist in der Vernehmlassung grundsätzlich auf Zustimmung gestossen. Einzelne Punkte, wie die Rechtsform der Nationalbank, die Formulierung des Notenbankauftrags, das Vorgehen bei der Ermittlung der Nationalbankgewinne und die Ausgestaltung der geplanten Überwachung von bargeldlosen Zahlungssystemen haben jedoch zu Meinungsverschiedenheiten Anlass gegeben. ...

  • 16.01.2002 – 10:05

    Bundesgesetz über die Anlagefonds soll teilrevidiert werden

    Bern (ots) - Weil der EU-Ministerrat am 4. Dezember 2001 bedeutende materielle Änderungen der EU-Fondsrichtlinie verabschiedet hat, muss die Schweiz das Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) revidieren, wenn sie weiterhin hinsichtlich ihrer Fondsgesetzgebung EU-kompatibel bleiben will. Der Bundesrat hat heute zu diesem Zweck das Eidg. Finanzdepartement (EFD) mit der Einsetzung einer Expertenkommission beauftragt. ...

  • 18.12.2001 – 09:38

    Kündigung einer Bundesanleihe

    Bern (ots) - Die Eidgenössische Finanzverwaltung hat die 4 1/4 % Eidg. Anleihe 1987-2012 (Valoren-Nr. 15718/19) im Nominalbetrag von 225 Millionen Franken zur vorzeitigen Rückzahlung per 25. Februar 2002 gekündigt. Die Anleihe wird zum Preis von 102.50 % zurückbezahlt. ots Originaltext: EFV Internet: www.newsaktuell.ch Kontakt: SCHWEIZ. NATIONALBANK EIDG. FINANZVERWALTUNG Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Kommunikation CH-3003 Bern Tel. ...