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Entwurf für eine Teilrevision des ETH-Gesetzes: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Bern (ots) Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des
Innern beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren zum vorliegenden
Entwurf für eine Teilrevision des ETH-Gesetzes zu eröffnen. Der
Entwurf sieht insbesondere die gesetzliche Verankerung des
Leistungsauftrags des ETH-Bereichs sowie mehr Autonomie für die
Institutionen des Bereichs vor.
Seit dem 1. Januar 2000 wird der ETH-Bereich vom Bundesrat mit
Leistungsauftrag und Globalbudget geführt. Während die Verordnung zum
ETH-Gesetz an diese neuen Gegebenheiten angepasst wurde, stammt das
heute gültige ETH-Gesetz aus dem Jahre 1991. Damit fehlt eine
ausdrückliche und dauerhafte gesetzliche Grundlage für die neue
Führungsart des ETH-Bereichs und existiert der Bedarf nach einer
entsprechenden Teilrevision des ETH-Gesetzes.
Die wichtigsten Punkte der vorgeschlagenen Teilrevision:
- Gesetzliche Verankerung der Führung mit Leistungsauftrag und
Globalbudget
Mit dem Leistungsauftrag legt der Bundesrat die während einer
Leistungsperiode zu erfüllenden Ziele fest. Im Rahmen seiner
Autonomie bestimmt der ETH-Bereich, wie diese Ziele erreicht werden
sollen. Vor der Erteilung des Leistungsauftrags werden die
eidgenössischen Räte im Rahmen der zuständigen Kommissionen angehört.
Das Gesetz regelt die Ueberprüfung der Zielerreichung mittels
Berichterstattung an das Parlament aufgrund von Evaluationen.
Zur Führung des ETH-Bereiches mittels Leistungsauftrag gehört als
notwendiges Gegenstück der Finanzierungsbeitrag (Globalbudget) des
Bundes. Der Entwurf enthält neu eine Grundlage für einen vom
Parlament festzulegenden vierjährigen Zahlungsrahmen.
Das Globalbudget umfasst ebenfalls das Investitionsbudget. Damit
der ETH-Bereich diese neuen Instrumente optimal nutzen kann, wird die
rechnungsmässige Verselbständigung des ETH-Bereiches als weiteres
Element der Autonomie im Gesetz verankert.
- Kompetenzen und Autonomie des ETH-Bereichs
Gemäss Revisionsentwurf sollen die Institutionen des Bereichs mit
einer grösseren Selbstverantwortung und Handlungsfreiheit
ausgestattet werden. Es wird ihnen eine allgemeine
Entscheidungskompetenz übertragen. Der ETH-Rat verfügt seinerseits
über Kompetenzen, die im Gesetz klar geregelt sind. Die Autonomie
wird auf zwei Stufen umgesetzt: einerseits erhält der gesamte Bereich
gegenüber der politschen Behörde eine grössere Autonomie, anderseits
geniessen die einzelnen Institutionen des Bereichs eine grössere
Autonomie gegenüber ihrem Führungsorgan, dem ETH-Rat.
- Personal
Mit entsprechenden Anpassungen will das teilrevidierte ETH-Gesetz
sicherstellen, dass das neue Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000
im ETH-Bereich bedürfnisgerechte Anwendung findet. Gemäss Vorschlag
soll das Dienstverhältnis des gesamten ETH-Personals einschliesslich
Dozentenschaft von der Wahl auf Amtszeit in ein unbefristetes
Anstellungsverhältnis übergehen. Die vom ETH-Rat als Arbeitgeber zu
erlassenden Ausführungsbestimmungen unterliegen der Genehmigung durch
den Bundesrat.
- Grundstücke
Die Idee der verstärkten Autonomie und Selbstverantwortung der
Institutionen wird im Bereich der Immobilien konsequenterweise durch
die Uebertragung der Eigentümerschaft an die Institutionen umgesetzt.
Verfügungsgeschäfte (Kauf, Verkauf, Hypothekargeschäfte) unterliegen
allerdings der Genehmigung durch den Bundesrat. Die Koordination der
Immobilienbewirtschaftung liegt beim ETH-Rat.
- Interne und externe Koordination
Das Universitätsförderungsgesetz (UFG) vom 8. Oktober 1999 regelt
wichtige Koordinationsfragen im schweizerischen Hochschulbereich
einschliesslich die Akkreditierung. Wie die kantonalen Universitäten
sind auch die ETH durch Entscheide der Schweizerischen
Universitätskonferenz (SUK) gebunden. Die interne Koordination des
ETH-Bereichs erfolgt hauptsächlich durch den Leistungsauftrag und
durch dessen Umsetzung unter der Verantwortung des ETH-Rates.
Die Vernehmlassung zum Entwurf für eine Teilrevision des
ETH-Gesetzes dauert bis Ende September 2001.

Kontakt:

Gérard Escher, Staatssekretariat der Gruppe für Wissenschaft und
Forschung, Tel. +41 31 322 68 63

Beilagen:
- Entwurf zur Teilrevision des ETH-Gesetzes
- Erläuterungen

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  • 15.06.2001 – 13:13

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