Bundesamt für Bildung und Wissenschaft
Entwurf für eine Teilrevision des ETH-Gesetzes: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Bern (ots) Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren zum vorliegenden Entwurf für eine Teilrevision des ETH-Gesetzes zu eröffnen. Der Entwurf sieht insbesondere die gesetzliche Verankerung des Leistungsauftrags des ETH-Bereichs sowie mehr Autonomie für die Institutionen des Bereichs vor.
Seit dem 1. Januar 2000 wird der ETH-Bereich vom Bundesrat mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt. Während die Verordnung zum ETH-Gesetz an diese neuen Gegebenheiten angepasst wurde, stammt das heute gültige ETH-Gesetz aus dem Jahre 1991. Damit fehlt eine ausdrückliche und dauerhafte gesetzliche Grundlage für die neue Führungsart des ETH-Bereichs und existiert der Bedarf nach einer entsprechenden Teilrevision des ETH-Gesetzes.
Die wichtigsten Punkte der vorgeschlagenen Teilrevision:
- Gesetzliche Verankerung der Führung mit Leistungsauftrag und Globalbudget
Mit dem Leistungsauftrag legt der Bundesrat die während einer Leistungsperiode zu erfüllenden Ziele fest. Im Rahmen seiner Autonomie bestimmt der ETH-Bereich, wie diese Ziele erreicht werden sollen. Vor der Erteilung des Leistungsauftrags werden die eidgenössischen Räte im Rahmen der zuständigen Kommissionen angehört. Das Gesetz regelt die Ueberprüfung der Zielerreichung mittels Berichterstattung an das Parlament aufgrund von Evaluationen.
Zur Führung des ETH-Bereiches mittels Leistungsauftrag gehört als notwendiges Gegenstück der Finanzierungsbeitrag (Globalbudget) des Bundes. Der Entwurf enthält neu eine Grundlage für einen vom Parlament festzulegenden vierjährigen Zahlungsrahmen.
Das Globalbudget umfasst ebenfalls das Investitionsbudget. Damit der ETH-Bereich diese neuen Instrumente optimal nutzen kann, wird die rechnungsmässige Verselbständigung des ETH-Bereiches als weiteres Element der Autonomie im Gesetz verankert.
- Kompetenzen und Autonomie des ETH-Bereichs
Gemäss Revisionsentwurf sollen die Institutionen des Bereichs mit einer grösseren Selbstverantwortung und Handlungsfreiheit ausgestattet werden. Es wird ihnen eine allgemeine Entscheidungskompetenz übertragen. Der ETH-Rat verfügt seinerseits über Kompetenzen, die im Gesetz klar geregelt sind. Die Autonomie wird auf zwei Stufen umgesetzt: einerseits erhält der gesamte Bereich gegenüber der politschen Behörde eine grössere Autonomie, anderseits geniessen die einzelnen Institutionen des Bereichs eine grössere Autonomie gegenüber ihrem Führungsorgan, dem ETH-Rat.
- Personal
Mit entsprechenden Anpassungen will das teilrevidierte ETH-Gesetz sicherstellen, dass das neue Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 im ETH-Bereich bedürfnisgerechte Anwendung findet. Gemäss Vorschlag soll das Dienstverhältnis des gesamten ETH-Personals einschliesslich Dozentenschaft von der Wahl auf Amtszeit in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis übergehen. Die vom ETH-Rat als Arbeitgeber zu erlassenden Ausführungsbestimmungen unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat.
- Grundstücke
Die Idee der verstärkten Autonomie und Selbstverantwortung der Institutionen wird im Bereich der Immobilien konsequenterweise durch die Uebertragung der Eigentümerschaft an die Institutionen umgesetzt. Verfügungsgeschäfte (Kauf, Verkauf, Hypothekargeschäfte) unterliegen allerdings der Genehmigung durch den Bundesrat. Die Koordination der Immobilienbewirtschaftung liegt beim ETH-Rat.
- Interne und externe Koordination
Das Universitätsförderungsgesetz (UFG) vom 8. Oktober 1999 regelt wichtige Koordinationsfragen im schweizerischen Hochschulbereich einschliesslich die Akkreditierung. Wie die kantonalen Universitäten sind auch die ETH durch Entscheide der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) gebunden. Die interne Koordination des ETH-Bereichs erfolgt hauptsächlich durch den Leistungsauftrag und durch dessen Umsetzung unter der Verantwortung des ETH-Rates.
Die Vernehmlassung zum Entwurf für eine Teilrevision des ETH-Gesetzes dauert bis Ende September 2001.
Kontakt:
Gérard Escher, Staatssekretariat der Gruppe für Wissenschaft und
Forschung, Tel. +41 31 322 68 63
Beilagen:
- Entwurf zur Teilrevision des ETH-Gesetzes
- Erläuterungen