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Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

Krankenversicherung
bilaterale Abkommen mit der EU: Verordnungsänderungen zu den Themen Personenfreizügigkeit und Prämienverbilligungsbeiträge an die Kantone

Bern (ots)

Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit hat zu
gesetzlichen Anpassungen des Krankenversicherungssystems geführt. Der
Bundesrat hat deshalb drei Verordnungen geändert und eine neue
erlassen. Es handelt sich dabei um die Detailregelungen, die
notwendig sind, weil die Schweiz im Zuge des Abkommens über die
Personenfreizügigkeit mit der EU ihr Krankenversicherungssystem
erweitert. Dies betrifft vorwiegend Grenzgängerinnen und Grenzgänger
sowie Personen, die in einem EU-Staat wohnen und dort eine
schweizerische Rente beziehen, sowie ihre Familienangehörigen. Die
Verordnungsänderungen betreffen insbesondere die Regelung der
Versicherungspflicht, die Kontrolle des Versicherungsbeitritts, die
Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung KVG als aushelfender Träger und
als Verbindungsstelle, die Kostenübernahme, die Prämienberechnung und
-erhebung, die Prämienverbilligungsbeiträge an die Kantone und das
Bundesverfahren für die Prämienverbilligung an Rentnerinnen und
Rentner sowie deren Familienangehörige, die in einem EU-Staat wohnen.
Im Zentrum der Aenderungen der Verordnung über die
Krankenversicherung (KVV) steht die Versicherungspflicht für in der
EU wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Bezügerinnen und
Bezüger  einer Schweizer Rente oder einer Leistung der
schweizerischen Arbeitslosenversicherung und für deren
Familienangehörige. Die Verordnung regelt neu, wie die betroffenen
Personen über ihre Versicherungspflicht informiert werden und wie ihr
Beitritt zur Krankenversicherung kontrolliert wird. Gleichzeitig
verpflichtet sie die Versicherer, die soziale Krankenversicherung bei
diesen Personen durchzuführen, und regelt die Möglichkeit, sich von
dieser Verpflichtung zu befreien. Im weiteren werden die neuen
Aufgaben der Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG aufgelistet. Neue
Regelungen betreffen überdies die Kostenübernahme bzw. die
anwendbaren Tarife, die Qualifikation von Leistungserbringerinnen und
-erbringern, die Prämien- berechnung und -erhebung, die
Kostenbeteiligung und die besonderen Versicherungsformen.
Eine Aenderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der
Krankenversiche-rung (VORA) präzisiert, dass Entsandte,
Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie deren Familienangehörige und
in der Schweiz versicherte Rheinschiffer in den Risiko-ausgleich
zwischen den Krankenversicherern einzubeziehen sind.
Die Aenderungen der Verordnung über die Beiträge des Bundes zur
Prämienverbilli gung in der Krankenversicherung (VPVK) betreffen den
Verteilschlüssel, nach welchem die Bundes- und Kantonsbeiträge auf
die Kantone aufgeteilt werden. Der Bundesrat setzt die Anteile der
einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung und
Finanzkraft sowie neu nach der Anzahl der Grenzgängerinnen und
Grenzgänger  inkl. Familienangehörige fest.
Die neue Verordnung über die Prämienverbilligung in der
Krankenversicherung für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft wohnen und eine schweizerische Rente
beziehen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen (VPVKEG),
regelt das Bundesverfahren für die Prämienverbilligung an die in
einem Mitgliedstaat der EU wohnhaften Bezügerinnen und Bezüger einer
schweizerischen Rente sowie deren Familienangehörige.
Durchführungsorgan ist die Gemeinsame Einrichtung KVG. Das Verfahren
ist einfach, zweckmässig und als reines Antragssystem ausgestaltet.
Für die Bestimmung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse ist
das Bruttoeinkommen (Renteneinkommen, Unterhaltsbeiträge und
Vermögenserträge) ohne jegliche Abzüge massgebend. Die
unterschiedlichen Lebenshaltungskosten im Wohnland werden
berücksichtigt. Die Versicherten haben weitreichende
Mitwirkungspflichten. Die Auszahlung der Prämienverbilligungen
erfolgt direkt über die Krankenversicherer.
Diese Verordnungsänderungen und die neue Verordnung treten
zusammen mit den erwähnten Teilrevisionen des KVG und dem Abkommen
über die Personenfreizügigkeit in Kraft. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Abkommens ist noch nicht bekannt, es wird aber
davon ausgegangen, dass dies nicht vor dem 1. Januar 2002 der Fall
sein wird.
Unabhängig vom Abkommen über die Personenfreizügigkeit werden die
Bestimmungen über die Versicherungspflicht für aus dem Ausland
kommende Personen in Aus- und Weiterbildung, Dozentinnen und Dozenten
sowie Forschende gelockert, weil die Praxis der letzten Jahre gezeigt
hat, dass die geltende Regelung der Befreiungsgründe zu streng ist.
Ausserdem erhalten die Kantone neu die Möglichkeit, Personen, die
bereits über einen guten ausländischen Versicherungsschutz verfügen,
von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn bei diesen Personen 
eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung infolge
ihres Alters oder Gesundheitszustandes zur Folge hätte, dass sie sich
nur noch grundversichern und nicht mehr im bisherigen Umfange
zusatzversichern könnten.
Im Zuge dieser Verordnungsänderungen hat der Bundesrat den
Parlamentsbeschluss von 1998 umgesetzt, wonach der Prämienindex als
Kriterium für die Verteilung der Prä-mienverbilligungsbeiträge ab
2002 aus der bundesrätlichen Verordnung zu streichen sei.
Beilagen: Verordnungsänderungen und neue Verordnung

Kontakt:

Tel. +41 31 322 92 23
Patricia Leiber, Hauptabteilung Kranken-
und Unfallversicherung Bundesamt für Sozialversicherung

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