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AHV/IV: Änderungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Verordnung über die Invalidenversicherung

Bern (ots)

Der Bundesrat genehmigt die Änderungen der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Verordnung
über die Invalidenversicherung Es handelt sich um technische
Anpassungen sowie um Bestimmungen, die die Rechte des Kindes besser
schützen. Diese Änderungen werden am 1. Januar 2002 in Kraft treten.
Die Änderungen der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung betreffen:
  • Den Rentenaufschub. Der Beginn des Rentenaufschubs entspricht dem gesetzlichen Rentenalter. Um der stufenweisen Erhöhung des Rentenalters für die Frauen Rechnung zu tragen, sieht die Verordnung kein bestimmtes Alter mehr vor, sondern hält lediglich fest, dass die Möglichkeiten des Rentenaufschubs mit dem gesetzlichen Rentenalter beginnen.
  • Die Ausrichtung von Kinderrenten bei getrennt lebenden Eltern. Das Gesetz sieht vor, dass die Kinderrenten in der Regel mit der Hauptrente der AHV/IV ausgerichtet werden, wobei der Zivilstand des Rentners keine Rolle spielt. Der Bundesrat wollte die Ausrichtung dieser Kinderrenten an die gängige Praxis, die Rechtsprechung und an das neue Scheidungsrecht anpassen. Der nicht Renten beziehende Elternteil, der die elterliche Gewalt hat und zusammen mit dem Kind im gleichen Haushalt wohnt, kann die Kinderrente künftig direkt beziehen.
Die Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung
betreffen:
Eingliederungsmassnahmen der IV zu Gunsten von Kindern im Ausland.
Ein im Ausland lebendes Kind hat heute nur dann Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, wenn es selber oder ein Elternteil der
freiwilligen Versicherung untersteht. Diese Regelung stellt ein
Problem dar, wenn die Eltern des Kindes während des
Auslandaufenthalts zwingend weiterhin der obligatorischen
Versicherung unterstellt sind, vor allem wenn sie von ihrem
Arbeitgeber ins Ausland entsandt wurden oder im Ausland für den Bund
arbeiten. In diesen Fällen hatte das Kind sehr oft keinen Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen. Die Verordnungsänderung schliesst diese
Deckungslücke: Kinder im Ausland, die selber nicht versichert sind,
haben künftig Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV, wenn ein
Elternteil für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit der
obligatorischen Versicherung unterstellt bleibt. Diese Massnahme
tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

Kontakt:

Eidgenössisches Departement des Innern
Presse- und Informationsdienst

Alfons Berger, Vizedirektor
Tel. +41 31 322 90 33
Abteilung AHV/EO/EL
Bundesamt für Sozialversicherung
Internet: www.bsv.admin.ch
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