Tous Actualités
Suivre
Abonner economiesuisse

economiesuisse

economiesuisse - Übertriebene Umgestaltung der Finanzmarktregulierung

Zürich (ots)

economiesuisse steht der vorgeschlagenen umfassenden Neugestaltung der Finanzmarktregulierung gesamthaft kritisch gegenüber. Die Wirtschaft begrüsst eine Modernisierung der Finanzmarktregulierung und des Anlegerschutzes. Zahlreiche Vorschläge im Gesetzesprojekt schiessen jedoch weit über das Ziel hinaus oder sind grundsätzlich abzulehnen. Die Wirtschaft fordert eine umfassende Überarbeitung und substantielle Kürzungen am FIDLEG und am FINIG. Dies eröffnet auch die Möglichkeit, bei der Frage des Marktzuganges die jüngsten Entwicklungen in der Schweiz und in der EU zu berücksichtigen.

Es ist kein Bedürfnis für einen derart radikalen Totalumbau der bestehenden Finanzmarktregulierung erkennbar. Zentral für die Wirtschaft ist die Beibehaltung des Zuganges zu den EU/EWR-Märkten für Finanzdienstleister aus der Schweiz ohne Verschlechterung des aktuellen Zustandes. Das FIDLEG selber kann den Marktzugang nicht garantieren. Bestenfalls kann die Modernisierung des Anlegerschutzes künftige Verhandlungen mit der EU zu dieser Frage aber erleichtern. Auf jeden Fall drängen sich eine erhebliche Kürzung im FIDLEG und der Verzicht eines Swiss Finish auf. Ebenso wichtig ist eine Koordination mit den jüngsten Entwicklungen innerhalb der EU sowie der noch nicht abgeschlossenen Strategiebildung für den Schweizer Finanzplatz. Die Umsetzungsgeschwindigkeit der Revision der Finanzmarktregulierung muss hierzu gedrosselt werden.

Keine Bevormundung der Anleger

Die Vorlage geht von einem falschen Schutzbedürfnis der Anleger aus. Statt Freiheit bei den Anlegerentscheiden erfolgt eine staatliche Bevormundung mit weitgehenden Konsequenzen. Leidtragende wären nicht zuletzt die Kunden: Der Markt würde ausgedünnt, die Produkte teurer und die Auswahl beschränkt. Die Wirtschaft lehnt die vorgeschlagenen zivilrechtlichen Prozessinstrumente in einem Aufsichtsgesetz grundsätzlich ab. Diese sind aber auch inhaltlich zurückzuweisen. Insbesondere die vorgeschlagene Beweislastumkehr, Klägerfonds oder Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes zu Lasten von Finanzdienstleistern lehnt economiesuisse mit Nachdruck ab. Diese Instrumente sind nicht notwendig und krempeln das bewährte Rechtssystem um. Sie verursachen ein erhebliches Ungleichgewicht auf dem Markt: Ein Grossteil der Anleger ist vermögend, geschäftserfahren und aufgeklärt; es besteht keine Notwendigkeit, den Sozialschutz zu Lasten der Finanzdienstleister derart exzessiv auszubauen.

FINIG: Regulierung mit Augenmass, kein Totalumbau Eine gesetzliche Regelung für Vermögensverwalter (einschliesslich Asset Manager) und Anlageberater ist notwendig. Eine solche Regelung muss aber angemessen und verhältnismässig ausgestaltet werden. Sie hat insbesondere die Grösse und die Art der angebotenen Dienstleistungen der Marktteilnehmer zu berücksichtigen. Eine Überführung der bestehenden Spezialgesetze in das FINIG führt zu unnötiger Rechtsunsicherheit und ist abzulehnen.

Kontakt:

Erich Herzog, Stv. Leiter Wettbewerb und Regulatorisches
Telefon: +41 44 421 35 35
E-Mail: erich.herzog@economiesuisse.ch

Plus de actualités: economiesuisse
Plus de actualités: economiesuisse
  • 29.10.2014 – 11:55

    "Güterverkehr Schweiz 2030": 360° Weitsicht gefragt.

    Zürich (ots) - Die Totalrevision des Gütertransportgesetzes (GüTG) ist angerollt. In der anstehenden politischen Diskussion braucht es nun einen ganzheitlichen Blick über alle Verkehrsträger hinweg. Deshalb engagieren sich die vier Verbände ASTAG, economiesuisse, sgv und VAP unter dem Leitgedanke "Güterverkehr Schweiz 2030" für einen umfassenden ...

    Un document
  • 29.09.2014 – 10:45

    economiesuisse - Revidierter «Swiss Code» in Kraft

    Zürich (ots) - Der «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» dient seit 2002 als Richtschnur für Corporate Governance von Schweizer Unternehmen und hat wesentlich dazu beigetragen, dass die Schweiz heute in diesem Thema international einen Spitzenplatz einnimmt. Das veränderte Umfeld machte es notwendig, dass der «Swiss Code» nach einer ...

    3 Documents