VIVACON AG: Pflichtveröffentlichung gemäss § 9 Abs. 2 KuMakv zur Kapitalerhöhung
Köln (ots)
Gemäss § 20a Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat das Bundesministerium der Finanzen die Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation (KuMakV) vom 18. November 2003 erlassen. Die Verordnung trifft unter anderem Regelungen zu Stabilisierungsmassnahmen.
In Bezug auf die Kapitalerhöhung der VIVACON AG im Juni 2004 lief der Stabilisierungszeitraum vom 22. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004. Nach § 9 Abs. 2 KuMakV sind innerhalb einer Woche seit Beendigung des Stabilisierungszeitraums folgende Informationen per Presseinformation und via Internet bekannt zu geben:
"Der Stabilisierungszeitraum endete am 21. Juli 2004. Seitens des Stabilisierungsmanagers wurde mitgeteilt, dass keine Stabilisierungsmassnahmen durchgeführt wurden."
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