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SGB-Empfehlungen zu Ferienjobs

Bern (ots)

Sichere Arbeit - korrekter Lohn
Die Ferien nahen. Und damit für viele Schüler/innen und Student/innen
eine Möglichkeit, sich via Ferienjobs Geld zu verschaffen. Wer einen 
solchen Kurzjob macht, ist Arbeitnehmer/in. Zu beachten: Auch für 
Kurzjobber/innen gilt das Arbeitsrecht.
Kinderarbeit ist hierzulande glücklicherweise abgeschafft. Das 
Arbeitsgesetz (ArG) erlaubt Erwerbsarbeit erst ab 15 Jahren. Ab 13 
können Jugendliche leichte Arbeiten verrichten. Unter 13 Jahren ist 
Beschäftigung zulässig in sportlichen und kulturellen Tätigkeiten, 
dies unter speziellen Bedingungen und mit Bewilligung einer 
kantonalen Behörde (Art. 30 ArG; Art. 7 ArGV 5). In all diesen Fällen
benötigen Minderjährige die elterliche Einwilligung für die 
Unterzeichnung des Arbeitsvertrages.
Wer darf was (nicht)?
Die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) präzisiert die 
Anstellungsregeln für unter 18-Jährige. Verboten sind gefährliche 
Arbeiten, Beschäftigung in gewissen Bereichen (Diskotheken, Bars, 
Nachtlokale, Filmvorführungen, Zirkus und Schaustellerei, vgl. Art. 4
bis 6, ArGV 5). Sonntagsarbeit ist nur zulässig für Jugendliche mit 
beendeter obligatorischer Schulpflicht, maximal einen Sonntag auf 
zwei und ausschliesslich im Gastgewerbe (in dem 
Mindestbeschäftigungsalter 16 herrscht), bei Tierpflegebetrieben und 
in Bäckereien (ArGV 5, Art 13). In touristischen Zonen ist 
Sonntagsarbeit möglich in touristisch ausgerichteten Betrieben 
während der ganzen Dauer der Sommerferien (Art. 15 ArGV 5; Art. 25 
ArGV 2). Nachtarbeit ist für unter 18-Jährige verboten, ausser sie 
sei für die  berufliche Grundausbildung unerlässlich (Art. 12 ArGV 
5).
Wie lange?
Die Arbeit der unter 13-Jährigen darf maximal drei Stunden pro Tag 
und 9 Stunden pro Woche betragen (Art. 10 ArGV 5). Jugendliche über 
13 Jahre ohne beendete Schulpflicht können bis zu 8 Stunden pro Tag 
(40 h pro Woche) während der Hälfte der Schulferien, zwischen 6.00 
und 18.00 Uhr, beschäftigt werden, wobei bei mehr als fünf Stunden 
eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist (Art. 
11 ArGV 5). Für alle Jugendlichen gilt, dass ihre Arbeitsdauer jene 
der anderen vom Unternehmen Angestellten nicht überschreiten darf 
(max. 9 h pro Tag) und innerhalb einer Zeitspanne von 12 Stunden zu 
erfolgen hat (Art. 31 Abs. 1 ArG). Sie haben Anrecht auf eine 
tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden 
(Art. 16 ArGV 5). Abends dürfen unter 16-Jährige nur bis 20.00 Uhr, 
16- bis 18-Jährige bis 22.00 Uhr beschäftigt werden (Art. 31 Abs. 2 
ArG).
Gefahren ernst nehmen
In Ferienjobs tun viele Jugendliche die ersten Schritte in die 
Arbeitswelt. Auch in dieser lauern Gefahren, die nicht auf den ersten
Blick erkennbar sind. Das Berufsunfallsrisiko junger Jobber/innen ist
sehr hoch, vor allem in den ersten Tagen der Anstellung.
Deshalb: Sicherheitsvorschriften immer genau beachten. Die 
entsprechenden Unterrichtungen des Arbeitgebers sind sorgsam zu 
beachten, auch wenn sie einem übertrieben vorkommen sollten. Wenn der
Arbeitgeber keine Einführung geben will, man selbst jedoch eine 
solche nötig findet, dann ist das Arbeitsinspektorat oder die 
Gewerkschaft zu benachrichtigen. Auf alle Fälle sind gefährliche 
Arbeiten bis zum Alter von 18 Jahren verboten.
Richtig versichern
Während eines kleinen Ferienjobs die Sozialversicherungen zu 
vernachlässigen, kann sich rächen. Alle Arbeitnehmenden sind 
unabhängig ihres Alters obligatorisch durch den Arbeitgeber bei der 
Unfallversicherung zu versichern. Wenn sie weniger als 8 Stunden beim
gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, deckt diese Versicherung nur 
die Berufsunfälle. Ist das Pensum höher, sind alle Unfälle gedeckt. 
Bei einem Unfall hat der Arbeitgeber die Eltern zu benachrichtigen 
(Art. 32 ArG). Für Anstellungen unter drei Monaten gibt es keine 
Verpflichtung, im Krankheitsfalle ein Gehalt zu zahlen. Die anderen 
Sozialversicherungen (AHV/IV/EO) sind erst ab 18 obligatorisch. Wenn 
der Arbeitgeber die Beiträge nicht zahlt, ist dies Schwarzarbeit und 
hat Sanktionen zur Folge.
Lohn und Ferien
In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Theoretisch 
könnte damit der Arbeitgeber den Lohn zahlen, der ihm passt. 
Allerdings muss der Arbeitgeber allgemeinverbindlich erklärte 
Gesamtarbeitsverträge (GAV) und Normalarbeitsverträge (NAV) 
respektieren. Für Ferienjobs besonders bedeutend sind der Landes-GAV 
Gastgewerbe, die verschiedenen GAV im Bau, in der Reinigung und im 
Detailhandel (Coop, Migros sowie kantonale und kommunale GAV), ebenso
die kantonalen NAV in der Landwirtschaft. Die Arbeitgeber müssen 
zudem die branchen- und ortsüblichen Löhne respektieren. Diese findet
man auf man auf: www.lohn-sgb.ch.
Gibt es keinen per GAV oder NAV vorgeschriebenen Mindestlohn, dann 
empfiehlt der SGB einen Bruttolohn von 15.- Fr./h für Jugendliche, 
die ihre obligatorische Ausbildung noch nicht beendet haben und von 
20.- Fr./h für alle anderen nicht speziell qualifizierten 
Ferienjobber/innen. Jede Arbeit verdient einen fairen Lohn. Der 
Ferienlohn sollte nicht tiefer sein als der eines "normalen" 
Arbeitnehmenden. Schliesslich darf der Ferienanspruch nicht vergessen
werden. Wenn man - wie gewöhnlich bei kleinen Ferienjobs - im 
Stundenlohn beschäftigt ist, hat man Anrecht auf einen Lohnzuschlag 
von 10,64% (entspricht 5 Wochen Ferien, auf welche Jugendliche unter 
20 Jahren gesetzlichen Anspruch haben), was jeweils zahlreiche 
Arbeitgeber "vergessen". Auf der Lohnabrechnung ist dieser Zuschlag 
klar auszuweisen.
Mehr Infos:
www.gewerkschaftsjugend.ch
Die Gewerkschaft Unia hat zum Thema Stundenlohn eine Broschüre 
herausgegeben. Bestellbar unter:
http://www.unia.ch/Arbeitsflexibilitaet.2569.0.html?&L=0
Arbeitsgesetz (ArG): http://www.admin.ch/ch/d/sr/c822_11.html
VO 5 zum ArG: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c822_115.html
Liste der gefährlichen und damit für Jugendliche verbotenen Arbeiten:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c822_115_2.html

Kontakt:

Schweizerischer Gewerkschaftsbund
Jean Christophe Schwaab, 078 690 35 09

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