PD: Finanzdelegation kritisiert Abgangsentschädigung bei der Osec
(ots)Die Finanzdelegation hat die Trennungsvereinbarung zwischen der Osec und deren ehemaligem Direktor aus dem Jahr 2000 prüfen lassen. Sie hat weder für deren Inhalt noch für die Art und Weise, wie diese Vereinbarung zustande gekommen ist, Verständnis. Die Finanzdelegation verlangt, dass aus diesem Vorfall die nötigen Lehren gezogen werden.
Die Finanzdelegation hatte am 20. März 2003 die Eidg. Finanzkontrolle (EFK) beauftragt, bei der Osec und dem seco die in den Medien erhobenen Vorwürfe abzuklären. Gestützt auf den Befund der EFK hat die Finanzdelegation am 26. August 2003 das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) aufgefordert, einerseits die Empfehlungen der EFK rasch umzusetzen und andererseits weitere Abklärungen vorzunehmen. Anlässlich einer Aussprache mit dem Vorsteher des EVD, Herrn Bundesrat Joseph Deiss, und Herrn Staatssekretär Syz hat sich die Finanzdelegation insbesondere mit der Trennungsvereinbarung zwischen der Osec und deren ehemaligem Direktor befasst. Die Finanzdelegation hat mit Bundesrat Joseph Deiss kein Verständnis, dass mit dem früheren Direktor insbesondere eine Lohnfortzahlung in voller Rentenhöhe während mehr als vier Jahren, ein lebenslänglicher Ausgleich einer Rentenkürzung von 5 Prozent sowie eine Entbindung von der Verpflichtung einer Stellensuche vereinbart wurde. Die Kosten dieser Vereinbarung belaufen sich auf gesamthaft rund 1 Million Franken. Die Finanzdelegation erachtet diese Abgangsentschädigung sowohl im Quervergleich mit den Regelungen des Bundespersonalrechts als auch mit den Gepflogenheiten in den meisten Branchen der Privatwirtschaft als weit überhöht. Mit besonderem Missfallen hat die Finanzdelegation zudem zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Entscheidfindung in dieser Angelegenheit aktenmässig nicht vollständig dokumentiert ist. Die Haltung der Bundesvertreter in den Aufsichtsgremien der Osec konnte deshalb nicht abschliessend geklärt werden. Trotz dieser schwerwiegenden inhaltlichen und administrativen Kritikpunkte nimmt die Finanzdelegation zur Kenntnis, dass die Abklärungen durch den Rechtsdienst des EVD keine Anhaltspunkte für ein zivil- oder strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zutage gefördert haben. Die Prüfung der Rechtslage durch das EVD hat ergeben, dass es sich bei der Trennungsvereinbarung um einen gültigen Vertrag im Sinne des Obligationenrechts handelt, welcher nachträglich nicht einseitig abgeändert werden kann. Die Finanzdelegation kommt aufgrund dieser Sachlage zum Schluss, dass die Aufsicht des EVD bzw. des seco über die Osec auch im vorliegenden Fall mangelhaft war. Sie muss künftig verbessert werden. Der Einfluss der Vertreter des Bundes in der Osec ist zu stärken und das Controlling des Leistungsauftrags an die Osec zu überprüfen. Dies gilt namentlich bei der Festsetzung der Arbeitsbedingungen des obersten Kaders und generell hinsichtlich von Massnahmen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen. Bundesrat Deiss hat gegenüber der Finanzdelegation seine Absicht bekundet, die Aufsicht des Bundes über die Osec zu verstärken.
Bern, 24. Oktober 2003 Parlamentsdienste
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