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PD: Revision des Scheidungsrechts

(ots)

Die Kommission für Rechtsfragen will die für die Scheidung auf Klage eines Ehegatten erforderliche Trennungsfrist auf zwei Jahre verkürzen. Die Kommission hat sich einstimmig für den Entwurf zu einer Änderung der Artikel 114 und 115 des Zivilgesetzbuches ausgesprochen. Demnach soll die Trennungsdauer, nach der einer der beiden Ehegatten die Scheidung verlangen kann, von vier auf zwei Jahre verkürzt werden. Sie schliesst sich damit dem Nationalrat an, der diese Vorlage, die auf eine parlamentarische Initiative zurückgeht (01.408 Pa.Iv. Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten), am 24. September 2003 einstimmig angenommen hat. Das neue Scheidungsrecht wurde so konzipiert, dass die Scheidung auf gemeinsames Begehren gegenüber der Streitscheidung privilegiert wird. In der Praxis hat sich das neue Recht bei Streitscheidungen jedoch als unbefriedigend erwiesen. Die (vom Gesetzgeber angestrebte) restriktive Anwendung von Artikel 115 ZGB - wonach eine Scheidung vorzeitig verlangt werden kann, wenn dem scheidungswilligen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, den Ablauf der gesetzlichen Frist abzuwarten – erlaubt es selten, die vierjährige Frist zu verkürzen. Mit einer Verkürzung der Trennungsfrist auf zwei Jahre lassen sich die Mängel des geltenden Rechts beheben, ohne das heutige Konzept der Scheidungsgründe zu ändern. Ebenfalls einhellig hat sich die Kommission für den Gesetzesentwurf des Nationalrates zur Änderung von Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ausgesprochen (00.459 Pa.Iv. Arbeitnehmerforderungen im Konkursfall). Danach sollen, zusätzlich zu den Arbeitnehmerforderungen, die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstanden sind, auch diejenigen Forderungen das Privileg der Kollokation in der ersten Klasse geniessen, die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung fällig geworden sind. Dies erlaubt es, dass diejenigen Arbeitnehmerforderungen, die nicht ab ihrer Entstehung fällig sind - namentlich der 13. Monatslohn - und die gegenwärtig in der dritten Klasse kolloziert werden, neu ebenfalls in der ersten Klasse kolloziert werden. Die Kommission hat im Weitern geprüft, inwiefern sich der Vorbehalt aufheben lässt, den die Schweiz zum Artikel 5 der UNO- Kinderrechtskonvention zugunsten der schweizerischen Gesetzgebung über die elterliche Gewalt anbrachte. Dieser Vorbehalt geht nicht auf eine Unvereinbarkeit zwischen dem Schweizer Recht und der Konvention zurück. Es handelt sich um einen unechten Vorbehalt politischer Natur (eine sogenannte auslegende Erklärung), der auf Antrag der RK-S angebracht wurde. In seinen Antworten auf zwei im Nationalrat eingereichte Motionen zur Aufhebung der Vorbehalte zur Konvention (99.3627 ; 02.3194) wies der Bundesrat darauf hin, dass er in Bezug auf Artikel 5 handeln werde, sobald der Ständerat sich dazu geäussert habe. Die Kommission beantragt deshalb ihrem Rat, den Bundesrat in einer Empfehlung einzuladen, die für den Rückzug des Vorbehalts erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Kommission beantragt einstimmig, die parlamentarische Initiative 00.429 abzuschreiben (Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Revision von Artikel 31 Absätze 3 und 4), der der Ständerat im Herbst 2001 Folge gegeben hatte. Die Initiative verlangt, dass in Verfahren von nationalem Interesse der Bund einen bestimmten Anteil der durch die internationale Rechtshilfe entstandenen ungedeckten Kosten übernimmt. Die Kommission ist nach eingehender Prüfung zum Schluss gekommen, dass es nicht gerechtfertigt ist, auf Grund zweier Einzelfälle (Werner K. Rey und Peter Krüger) eine Gesetzesrevision in die Wege zu leiten. Dies würde den Beschlüssen widersprechen, die das Parlament unlängst in den Bereichen des Strafrechts und der Finanzpolitik gefasst hat. Die Kommission stellt fest, dass das neue Gesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (01.064) und die Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung (98.009) die Kantone bereits finanziell entlasten. Das Parlament hat im Übrigen dieser neuen Situation mit der Annahme eines Postulats Rechnung getragen (00.3601 Abgeltung von Kosten durch die Kantone für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Bund). Gemäss diesem Postulat sollen die Kantone den Bund für die Kosten abgelten, die diesem auf Grund der verschobenen Kompetenzen in der Strafverfolgung entstehen.

Schliesslich hat die Kommission zwei Motionen des Nationalrats ohne 
Gegenstimme angenommen. Die eine (02.3723) wurde im Rahmen der 
Eidgenössischen Jugendsession 2002 erarbeitet und verlangt, dass der 
Bund Massnahmen trifft mit dem Ziel, in den zuständigen UN-Gremien 
den Anstoss zu geben, ein Kompetenzzentrum zur Bekämpfung der 
Internetkriminalität, insbesondere der Kinderkriminalität, 
aufzubauen. Gleichzeitig sollen auch im Inland entsprechende 
Anstrengungen unternommen werden. Die zweite Motion (02.3035) 
verlangt, dass das Verfahren der Scheidung bei Teileinigung (Art. 
112 ZGB) auf Bundesebene umfassend geregelt wird. Die Kommission hat 
am 13. November 2003 unter dem Vorsitz von Ständerat Simon Epiney 
(VS, CVP) in Bern getagt.
Bern, 14. November 2003  Parlamentsdienste
Auskunft:
Simon Epiney, Kommissionspräsident, Tel. 027 455 78 40
Christine Lenzen, Kommissionssekretärin, Tel. 031 322 97 10

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