SWISSMEDIC: Eröffnung der Vernehmlassung zu Verordnungen der Swissmedic:
(ots) Eröffnung der Vernehmlassung zu Verordnungen der
Swissmedic:
Vereinfachte Verfahren zur Zulassung von Arzneimitteln Das
Heilmittelgesetz unterstellt zahlreiche Arzneimittel neu einer
Zulassungspflicht. Für Arzneimittel der Komplementärmedizin sowie
für Arzneimittel gegen seltene oder lebensbedrohende Krankheiten
sieht das Gesetz eine vereinfachte Zulassung vor. Swissmedic
eröffnet Mitte Juni die Vernehmlassung zu einem ganzen Paket neuer
Verordnungsbestimmungen, welche die Voraussetzungen für die
vereinfachte Zulas-sung konkretisieren. Gleichzeitig werden den
interessierten Kreisen die neue Verord-nung über die
verschreibungspflichtigen Medizinprodukte und die Revision der Heil-
mittel-Gebührenverordnung zur Stellungnahme unterbreitet.
Das Anfang 2002 in Kraft getretene Heilmittelgesetz sieht vor, dass
zahlreiche breit einge-setzte Arzneimittel der Komplementärmedizin,
welche zuvor keiner behördlichen Kontrolle unterstanden, neu
zugelassen werden müssen, bevor sie verschrieben, abgegeben oder an-
gewendet werden. Betroffen sind namentlich homöopathische und
anthroposophische Arz-neimittel sowie Arzneimittel der
traditionellen chinesischen Medizin (TCM), die zur Individu-
altherapie ohne Angabe einer konkreten Indikation in Verkehr
gebracht werden.
Swissmedic erarbeitete, unter Einbezug der betroffenen Kreise, die
neue Verordnung über die Zulassung von Komplementär- und
Phytoarzneimitteln, welche nun in Vernehmlassung geht. Diese
Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen für die erleichterte
Zulassung und trägt gleichzeitig den Anforderungen des
Heilmittelgesetzes an qualitativ einwandfreie und sichere
Arzneimittel sowie den Besonderheiten dieser Präparate Rechnung.
Die neuen Regelungen sind rein gesundheitspolizeilicher Natur. Sie
stehen in keinerlei Zu-sammenhang mit der im Zuständigkeitsbereich
des Eidgenössischen Departements des Innern liegenden
gesundheitspolitischen Frage, ob bzw. inwieweit Therapien der
Komplementärme-dizin durch die Krankenversicherung entschädigt
werden.
Arzneimittel gegen seltene oder lebensbedrohende Krankheiten
Zweiter Schwerpunkt des Verordnungspakets ist die Totalrevision der
Verordnung über die ver-einfachte Zulassung und die Meldepflicht von
Arzneimitteln (neu: Verordnung über die ausser-ordentliche Zulassung
von Arzneimitteln). Mit ihr werden die Voraussetzungen definiert,
unter denen Präparate vereinfacht zugelassen werden können, die in
den Spitalapotheken für den Eigenbedarf oder für andere Spitäler
hergestellt werden. Entsprechende Rahmenbedingungen gilt es auch für
Arzneimittel gegen seltene oder lebensbedrohende Krankheiten
festzulegen.
Sichere Anwendung von Medizinprodukten
Die neue Verordnung über die verschreibungspflichtigen
Medizinprodukte wird ebenfalls in die Vernehmlassung geschickt. Für
bestimmte, in der Anwendung risikoreiche Produkte rechtfertigt sich
die Einschränkung der Abgabe auf ärztliche Verschreibung hin. Auch
die umliegenden Län-der der EU haben entsprechende Regelungen zur
Förderung der Heilmittelsicherheit in Kraft gesetzt oder geplant.
Für den Grossteil der Medizinprodukte gilt indes weiterhin die freie
Ver-kehrsfähigkeit, sofern die Produkte den gesetzlichen
Anforderungen genügen und korrekt gekennzeichnet sind.
Anpassung der Heilmittel-Gebührenverordnung
Aufgrund der genannten neuen Bestimmungen sowie der neuen
Allgemeinen Gebührenver-ordnung des Bundes ergeben sich Änderungen
in der Heilmittel-Gebührenverordnung. Hier können einzelne Gebühren
gesenkt werden. Gleichzeitig müssen Gebühren für neu geregelte
Zulassungsverfahren eingeführt werden. Alle neuen
Verordnungsbestimmungen sollen auf den 1. Oktober 2006 in Kraft
treten.
Weitere Auskünfte:
Dr. Petra Dörr, Kommunikation, Tel. 031 322 04 44
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