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Integrationsbuero: Freihandelsabkommen Schweiz – Europäische Union Sitzung des Gemischten Ausschusses in Brüssel

Bern (ots)

In Brüssel hat am Donnerstag die 50. Sitzung des
Gemischten Ausschusses zum Freihandelsabkommen Schweiz – Europäische 
Union von 1972 stattgefunden. Im Zentrum der Diskussion standen 
handelspolitische Massnahmen betreffend Ursprungsfragen (euromed) 
sowie die Revision des EU-Zollkodex (24h-Regel). Betreffend die 
Steuergesetze einzelner Kantone bekräftigte die Schweiz ihre 
Haltung, dass aus ihrer Sicht kein Bezug zum Freihandelsabkommen 
bestehe. Der Gemischte Ausschuss hat am Donnerstag beschlossen, im 
Rahmen des Freihandelsabkommens das sogenannte „euromed“-Protokoll 
(Ursprungsregeln) zu übernehmen. Die Inkraftsetzung dieses neuen 
Protokolls Nr. 3 erfolgt per 1. Januar 2006. Dadurch werden die 
Voraussetzungen für eine Ausdehnung der sogenannten paneuropäischen 
Kumulation von 1997 auf die Mittelmeer-Anrainerstaaten geschaffen.
Durch diesen Schritt vereinfacht sich die Verarbeitung von 
Produkten 
für die Industrie im Mittelmeerraum – insbesondere im Textilbereich: 
Werden Produkte in „euromed“-Ländern weiterverarbeitet, verlieren 
sie ihre Ursprungseigenschaft nicht mehr, d.h. die verarbeiteten 
Produkte können neu unter den Partnerstaaten des 
Freihandelsabkommens zollfrei oder zollbegünstigt gehandelt werden, 
sofern alle betroffenen Staaten untereinander das „euromed“- 
Protokoll anwenden.
Textilhandel mit China
Gegenstand des Treffens waren auch die von der EU eingeführten 
Beschränkungen im Textilhandel mit China, welche auch die Schweizer 
Textilindustrie als Zulieferantin betreffen. Als Lösung der so 
entstandenen Exportbeschränkungen für Textilvorprodukte aus der 
Schweiz in die EU wurde die Möglichkeit vorgebracht, eine Erhöhung 
der Wertlimite für Inputs aus Nicht-EU-Ländern im Veredelungsverkehr 
EU-China (bisher auf 14% beschränkt) zu vereinbaren.
Lösungsansatz für „24h-Regel“
Weiteres Thema war der Beschluss der EU, mit einer Änderung ihres 
Zollkodex die Sicherheit der grenzüberschreitenden Warenflüsse zu 
verbessern. Dies soll u.a. durch die Einführung einer 
Voranmeldepflicht für Waren im Import, Export und Transit (sog. 
„24h- Regel“) geschehen. In Bezug auf die Schweiz würde die 
Einführung einer solchen Regelung den Warenverkehr und Warentransit 
stark behindern.
Die Schweiz und die EU sind bestrebt, für das gemeinsame 
Sicherheitsanliegen der EU auf Expertenebene eine Lösung zu suchen, 
welche keine zusätzlichen Hemmnisse für den Handel Schweiz-EU 
schafft. Zur Diskussion steht insbesondere die gegenseitige 
Anerkennung der Gleichwertigkeit der Bestimmungen im Bereich der 
Risikoanalyse im Warenverkehr. Dadurch könnten die Voraussetzung 
geschaffen werden, auf die Einführung einer Voranmeldepflicht im 
Verhältnis Schweiz-EG bei gleichzeitiger Beibehaltung der 
Sicherheitsstandards zu verzichten .
Keine Vertragverletzung durch Steuergesetze
An der Sitzung wurde auch die Frage der Kompatibilität von 
Steuergesetzen in einzelnen Kantonen mit dem Freihandelsabkommen 
diskutiert. Die Schweizer Delegation verwies auf das 
Antwortschreiben vom 29. November 2005 auf eine entsprechende 
Anfrage der EU-Kommission. Sie unterstrich die dort dargelegte 
Haltung: Aufgrund der Angaben der EU-Kommission ist nicht 
ersichtlich, wie die kantonalen Praktiken der 
Unternehmensbesteuerung den vom Abkommen abgedeckten Warenhandel 
beeinflussen könnten. Eine Verletzung des Freihandelsabkommen ist 
nicht festzustellen.
Die EU-Seite hat gegenüber der Schweizer Delegation weitere 
Präzisierungen ihrer Bedenken gemacht. Diese werden nun seitens der 
Schweiz in Bezug auf folgende Punkte hin geprüft werden: Es muss 
dargelegt werden, welche unternehmenssteuerlichen Bestimmungen der 
kantonalen Steuergesetze kritisiert werden, inwiefern diese 
staatliche Beihilfen darstellen, wie diese Beihilfen den Wettbewerb 
verfälschen und in welchem Ausmass sie den Warenverkehr 
beeinträchtigen, sowie schliesslich welches die Kriterien für die 
Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem guten 
Funktionieren des Freihandelsabkommens sind.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Schweiz mit der EU 
keinen 
Vertrag abgeschlossen hat, welcher die für juristische Personen 
geltenden Besteuerungsregeln in der Schweiz oder der Gemeinschaft 
betrifft. Das Freihandelsabkommen regelt ausschliesslich den Handel 
mit bestimmten Waren. Bei dessen Abschluss haben die Schweiz und die 
EG in keiner Weise eine Rechtsharmonisierung beabsichtigt, weder in 
Bezug auf Waren, noch im Bereich des Wettbewerbs oder der 
staatlichen Beihilfen.
Exportsteigerung bei landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten
In Bezug auf das im Rahmen der Bilateralen II revidierte 
Protokoll 
Nr. 2 (landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte) des 
Freihandelsabkommens, welches seit dem 1. Februar 2005 angewandt 
wird, zeigten sich beide Parteien anlässlich der Sitzung mit den 
ersten Erfahrung zufrieden. Die Exportvolumen haben beidseitig 
zugenommen.
Gleichzeitig hat der Gemischte Ausschuss verschiedene nötige 
Anpassungen angesprochen. Insbesondere müssen die Referenzpreise, 
die für die Berechnung der Einfuhrzölle und der Ausfuhrbeiträge der 
landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte massgebend sind, an die 
Preisentwicklung auf den Märkten angepasst werden.
Fragen der Stromversorgung.
In Bezug auf den Elektrizitätsbereich haben beide Seiten die 
Absicht 
bekräftigt, im nächsten Jahr Verhandlungen aufzunehmen. Gegenstand 
eines Abkommens sind die Regelung des grenzüberschreitenden 
Stromtransits zur Garantie der Versorgungssicherheit, der 
gegenseitige Marktzugang sowie die Anerkennung der 
Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energiequellen.
Weitere Themen waren die von der EU 2002 eingeführten 
Überwachungsmassnahmen im Stahlbereich sowie die schweizerische 
Sondersteuer auf Alcopops (süsse Mischgetränke auf der Basis von 
Spirituosen).
Die Schweizer Delegation wurde von Botschafter Bernhard Marfurt, 
Chef der Schweizerischen EU-Mission, geleitet. Der Delegation der EU 
stand Richard Wright, Direktor Generaldirektion Aussenbeziehungen, 
vor.
Brüssel, 15. Dezember 2005
Auskunft:
Pascale Baeriswyl, Mission der Schweiz bei der EU; Tel. 0032 473 98 
34 20
Adrian Sollberger, Integrationsbüro EDA/EVD; Tel. 0041 31 322 26 40

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