euro adhoc: PANDATEL AG
Recht/Prozesse
Nichtigerklärung des
Kapitalherabsetzungsbeschlusses 2006 - Urteil zu
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die Beschlüsse der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 27.03.2006 zu den TOPs 2, 3, 4, 6 und 7
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Unternehmen/Anerkenntnisurteil
16.05.2008
Hannover, 16. Mai 2008. Pandatel AG (ISIN DE0006916307 - General Standard, Frankfurter Wertpapierbörse). Das Landgericht Hamburg hat am 13.05.2008 ein Anerkenntnis-Urteil und Schlussurteil verkündet. Der Beschluss der Hauptversammlung vom 27.03.2006 zu TOP 2 ("Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff AktG durch Zusammenlegung von Aktien zum Zwecke der Sanierung und des Ausgleichs von Verlusten und Wertminderungen; Satzungsänderung"), wonach das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 7.895.806 im Verhältnis 2:1 auf EUR 3.947.903 herabgesetzt wurde, wurde aufgrund des insoweit erklärten Anerkenntnisses durch die Gesellschaft durch das Landgericht Hamburg für nichtig erklärt. Das von der Gesellschaft zunächst eingeleitete Freigabeverfahren nach § 246 a AktG blieb erfolglos. Nach gescheiterten Vergleichsgesprächen mit den Klägern im November 2006 hatte die Pandatel AG den geplanten Zusammenschluss zwischen der Gesellschaft und der Dowslake Microsystems Corp für gescheitert erklärt. Damit wurde auch die im Zusammenhang mit dem geplanten Zusammenschluss von der Hauptversammlung am 27.03.2006 beschlossene Kapitalherabsetzung obsolet. Die Klagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 27.03.2006 zu TOP 3 ("Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Einbringungsvertrags (Business Combination Agreement) zwischen der Gesellschaft und den Anteilseignern der Dowslake Microsystems Corp., Santa Clara, USA, ("Dowslake Microsystems")") und TOP 4 ("Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre") hatten die Parteien in der Hauptsache daher bereits zuvor für erledigt erklärt. Das Landgericht Hamburg hat im Hauptsacheverfahren in der Sache nunmehr insoweit lediglich eine Kostenentscheidung getroffen, wonach die Kosten unter den Parteien aufgehoben werden. Im Übrigen wurden die Klagen gegen den Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung vom 27.03.2006 (TOP 6: "Nachträgliche Entlastung des Vorstands Wienck für das Geschäftsjahr 2004") abgewiesen, die Klagen gegen die Wahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats (TOP 7 der Hauptversammlung vom 27.03.2006) wurden ebenfalls abgewiesen, aber der Beschluss über die Wahl des dritten Aufsichtsratsmitglieds (Dr. Straus) wurde für nichtig erklärt. Die Kosten des Hauptsacheverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Die Gesellschaft wird die Verfahrensbeendigung kurzfristig nach §§ 248a, 149 II AktG publizieren. Der Vorstand
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ISIN: DE0006916307
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