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EANS-News: Bericht gem § 159 Abs 3 iVm Abs 2 Z 3 und § 95 Abs 6 AktG

Wien, 15. Dezember 2010 - (euro adhoc) -

  Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
  Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
Unternehmen/Bericht gem § 159 Abs 3 iVm Abs 2 Z 3 und § 95 Abs 6 AktG
Stock Option Programm
Der Vorstand ist laut 4.11 der Satzung gem § 159 Abs 3 AktG 
ermächtigt, bis 13.06.2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine 
bedingte Kapitalerhöhung bis zu einem Nennbetrag von EUR 855.000,00 
einmal oder in mehreren Tranchen für die Einräumung von 
Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder 
des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen 
Unternehmens zu beschließen (genehmigtes bedingtes Kapital 2008).
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat der Vorstand beschlossen, von
dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen und das Grundkapital der 
Gesellschaft um EUR 855.000 bedingt durch die Ausgabe von bis zu 
855.000 Stück neuer auf Inhaber lautender Stückaktien (Stammaktien) 
mit einem rechnerischen Nennbetrag von je EUR 1,- zu erhöhen. Die 
Erhöhung des Grundkapitals wird nur soweit durchgeführt, als die 
Optionsberechtigten von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Der 
Beschluss des Vorstands bedarf eines genehmigenden Beschlusses durch 
den Aufsichtsrat. Mindestens 14 Tage vor Zustandekommen des 
Aufsichtsratsbeschlusses ist gem § 82 Abs 9 iVm Abs 8 BörseG ein 
Bericht gem § 159 Abs 3 iVm Abs 2 Z 3 AktG zu veröffentlichen. Die 
börserechtliche Veröffentlichung ersetzt die aktienrechtliche 
Veröffentlichung (§ 82 Abs 10 BörseG).
Die Optionen können alternativ auch durch eigene Aktien bedient 
werden. Der Vorstand ist weiters berechtigt eigene Aktien zur 
Bedienung von Aktienoptionen auszugeben und hat beschlossen von 
dieser Ermächtigung im Ausmass von 105.000 weiteren Aktienoptionen 
Gebrauch zu machen, sodass insgesamt 960.000 Aktienoptionen 
eingeräumt werden sollen. Da somit Optionen ausgegeben werden sollen,
die (auch) durch eigene Aktien bedient werden sollen, erstatten der 
Vorstand und der Aufsichtsrat hiermit den Bericht § 159 Abs 2 Z 3 
AktG auch gemäß § 95  Abs 6 AktG.
Grundsätze und Leistungsanreize, die den Aktienoptionen zu Grunde 
liegen
Mit der Optionseinräumung soll die Motivation der 
Optionsberechtigten, zur Wertsteigerung der Gesellschaft beizutragen,
erhöht werden.
Eingeräumte und einzuräumende Optionen
Bislang wurde folgende Anzahl an Aktienoptionen eingeräumt (exklusive
verfallener und ausgeübter Optionen):
Optionsberechtigte                        Anzahl der Optionen
Aufsichtsratsmitglieder
  Michel Gréco(Vorsitzender)                           43.750
  Ernst Afting                                         51.250
  James R. Sulat                                       42.500
  David Ebsworth                                       45.000
  Hans Wigzell                                         45.000
Vorstandsmitglieder
  Gerd Zettlmeissl (Vorsitzender)                     473.500
  Thomas Lingelbach                                   350.000
  Reinhard Kandera                                    186.000
  Mustapha Leavenworth Bakali                          50.000
Leitende Angestellte                                  830.900
Übrige Arbeitnehmer                                   221.525
Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften                731.342
Summe                                               3.070.767
Es sollen nunmehr weitere 960.000 Optionen, hievon 90.000 an 
Arbeitnehmer, 240.000 an leitende Angestellte, 230.000 an Angestellte
von Tochterunternehmen sowie 100.000 an das Vorstandsmitglied Gerd 
Zettlmeissl, 100.000 an das Vorstandsmitglied Thomas Lingelbach, 
100.000 an das Vorstandsmitglied Stapha Bakali und 100.000 an das 
Vorstandsmitglied Reinhard Kandera eingeräumt werden, wobei die 
Optionen zum Teil durch das oben genannte neue bedingte Kapital und 
zum Teil durch eigene Aktien bedient werden sollen, daher wird der 
Bericht auch gem § 95 Abs 6 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat 
erstattet. Das Ausmaß der den einzelnen Mitarbeitern anzubietenden 
Aktienoptionen wurde mittels Vorstandsbeschluss unter 
Berücksichtigung der im ESOP 2008 näher festgelegten Kriterien 
bestimmt. Die Zuteilung der Optionen an die Vorstandsmitglieder 
obliegt dem Aufsichtsrat.
Wesentliche Bedingungen der Aktienoptionsverträge
(i) Jeder Optionsberechtigte hat das Recht, nach Maßgabe der näheren 
Bestimmungen eines Aktienoptionsvertrages, welcher die wesentlichen 
Bestimmungen des ESOP 2008 beinhaltet, pro zugeteilter Aktienoption 
gegen Zahlung des Ausübungspreises eine Aktie der Gesellschaft zu 
erwerben. Der Ausübungspreis, das ist jener Preis, den die 
Optionsberechtigten bei Ausübung der Option an die Gesellschaft 
bezahlen müssen, beträgt EUR 9,22 (letzter Schlusskurs der 
Intercell-Aktie vor dieser Veröffentlichung). Sollte der Schlusskurs 
am Tag vor dem Aufsichtsratsbeschluss, höher sein, so ist dieser der 
Ausübungspreis.
(ii) Die Ausübung der Optionen ist an das Erreichen einer 
Ausübungshürde gebunden. Die Ausübungshürde ist erreicht, wenn der 
Schlusskurs der Intercell-Aktie am Tag vor Beginn eines 
Ausübungsfensters mindestens 15 Prozent über dem Ausübungspreis 
liegt.
(iii) Die Laufzeit der Optionen ist befristet mit dem Ablauf des 
Ausübungsfensters im fünften auf das Jahr der Zuteilung folgenden 
Kalenderjahr. Die zugeteilten Optionen können generell zu jeweils 25 
% im zweiten, dritten, vierten und fünften auf das Jahr der Zuteilung
folgenden Kalenderjahr erstmals ausgeübt werden. Für Optionen, die 
als besonderer Anreiz - insbesondere im Rahmen der Einstellung von 
Führungskräften - eingeräumt werden, kann die erstmalige Ausübbarkeit
abweichend festgelegt werden. Im Falle eines Kontrollwechsels durch 
Übernahme von mehr als 50 Prozent der Stimmrechtsanteile an der 
Gesellschaft werden alle ausstehenden Optionen mit Wirksamkeit der 
Übernahme ausübbar. Ansonsten kann die Ausübung jeweils nur während 
eines Ausübungsfensters erfolgen.
(iv) Die Ausübungsfenster sind Zeiträume von jeweils bis zu vier 
Wochen, die vom Vorstand der Gesellschaft festgelegt werden. Ein 
jährliches Ausübungsfenster beginnt jeweils mit dem Tag nach jeder 
ordentlichen Hauptversammlung während der Laufzeit der Optionen, in 
denen die Optionen ausgeübt werden können. Der Vorstand kann ein 
weiteres Ausübungsfenster pro Jahr festlegen. Die erstmalige 
Ausübbarkeit der Optionen wird dadurch nicht berührt.
(v) Die Optionen sind unter Lebenden nicht übertragbar.
(vi) Eine Behaltefrist für in Folge der Optionsausübung bezogene 
Aktien besteht nicht.
(vii) Der ESOP 2008 liegt im Geschäftsraum der Gesellschaft zur 
Einsicht jedes Aktionärs auf. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des ESOP 2008 erteilt.
Wien, am 15. Dezember 2010
INTERCELL AG
Vorstand
Aufsichtsrat

Rückfragehinweis:

Intercell AG
Gerald Strohmaier
Tel. +43 1 20620-1229
investors@intercell.com

Branche: Biotechnologie
ISIN: AT0000612601
WKN: A0D8HW
Index: ATX Prime, ATX
Börsen: Wien / Amtlicher Handel

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