EANS-Adhoc: GARANT SCHUH + MODE AG
Stimmrechte aus den Vorzugsaktien leben
nach Feststellung des Jahresabschlusses 2009 auf
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Stimmrechte aus Vorzugsaktien
28.04.2010
Am heutigen Tag hat der Aufsichtsrat der GARANT Schuh + Mode AG den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 2009 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Der festgestellte Jahresabschluss weist keinen ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn aus. Daraus folgt, dass der im Geschäftsjahr 2009 nicht gezahlte Vorzugsbetrag an die Inhaber von Vorzugsaktien der Gesellschaft, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR 1,41 sowie einer Mehrdividende gegenüber den Stammaktionären in Höhe von EUR 1,41 ausgestattet sind ("Vorzugsaktien VZ 1,41"), im laufenden Geschäftsjahr 2010 nicht nachgezahlt werden kann. Gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG ist deshalb mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2009 das Stimmrecht aus den Vorzugsaktien VZ 1,41 aufgelebt und besteht solange, bis die rückständigen Vorzugsbeträge nachgezahlt sind. Entsprechendes gilt für die Vorzugsaktien der Gesellschaft, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR 0,39 ("Vorzugsaktien VZ 0,39") und einem nachzuzahlenden Vorzug in Höhe von EUR 0,01 ("Vorzugsaktien VZ 0,01") ausgestattet sind, und welche ab dem Geschäftsjahr 2008 gewinnberechtigt sind.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung ========================================== ====================================== Der Bundesgerichtshof hat am 15. April 2010 eine Klage von Inhabern von Vorzugsaktien VZ 1,41 abgewiesen, mit der die Vorzugsaktionäre beantragt hatten festzustellen, dass ihnen für die in ihrem Eigentum befindlichen Vorzugsaktien VZ 1,41 ein Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG sowie Nachzahlungsrechte für seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht geleistete Vorzugsdividenden zustehen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz ging es um Nachzahlungsrechte für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe eines Betrags von EUR 7,05 je Vorzugsaktie. In Anbetracht des klageabweisenden Urteils des Bundesgerichtshofs stehen den Inhabern von Vorzugsaktien VZ 1,41 erst für den Zeitraum ab dem Geschäftsjahr 2008 wieder Ansprüche auf Vorzugsdividende zu, so dass die Stimmrechte aus den Vorzugsaktien mit Feststellung des Jahresabschlusses 2009 aufgelebt sind.
Rückfragehinweis:
Jenny Bleilefens
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49(0)211-3386-311
jbleilefens@garantschuh.com
Branche: Konsumgüter
ISIN: DE0005853030
WKN: 585303
Index: CDAX
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