ASIP - Schweizerischer Pensionskassenverband
Vernehmlassung Ergänzungsleistungen: ASIP warnt vor unverhältnismässigen Massnahmen im BVG
Zürich (ots)
Der ASIP begrüsst die Absicht des Bundesrates, den Finanzhaushalt der Ergänzungsleistungen (EL) in den Griff zu bekommen. Ergänzend zu grundsätzlichen Anpassungen im Recht der EL, schlägt der Bundesrat aber unter anderem auch vor, die Kapitalbezüge - mit Ausnahme des Bezuges für den Erwerb von Wohneigentum - im BVG zu untersagen. Der ASIP wird die Unterlagen im Detail prüfen, die Vor- und Nachteile der Vorschläge abwägen sowie die Auswirkungen umfassend analysieren.
Die Argumente für eine Einschränkung der bis anhin den Versicherten gewährten Wahlfreiheit überzeugen aber bis anhin nicht. Gemäss ASIP muss massgebend sein, wie viele Kapitalbezüger EL-Leistungen beziehen, nicht jedoch, wie viele EL-Bezüger einen Kapitalbezug gemacht haben. Diese letzte Zahl führt zu falschen Schlüssen. Pensionskassen müssen den Versicherten weiterhin Wahlfreiheiten anbieten können, insbesondere in einer Zeit der Senkung der BVG-Umwandlungssätze, wie sie im Projekt des Bundesrates zur Altersvorsorge 2020 vorgesehen sind. Dabei steht für eine Pensionskasse natürlich immer der Rentenbezug im Sinne der Gewährung eines Ersatzeinkommens im Vordergrund. Die Beibehaltung der Kapitaloption kann aber das Vertrauen der Versicherten in seine Vorsorgeeinrichtung stärken.
Immer wieder wird pauschal behauptet, Kapitalbezüger würden ihr BVG-Geld verprassen und seien anschliessend auf von den Steuerzahlern finanzierte Ergänzungsleistungen angewiesen. Argumentiert wird mit dem Anteil Kapital-bezüger an den EL-Bezügern. Diese Zahl sagt jedoch nichts darüber aus, wie die Kapitalbezüger generell mit ihrem Kapital umzugehen wissen und ob die Problemfälle lediglich eine klare Minderheit darstellen. Um der behaupteten Gefahr der zweckwidrigen Verwendung von Vorsorgegeldern zu begegnen, ist vielmehr bei den Kriterien, die einen EL-Bezug rechtfertigen, anzusetzen. Es darf nicht sein, dass eine grosse Mehrheit bestraft wird, aufgrund blosser Spekulation darüber, dass eine Minderheit Probleme bereiten könnte. Der ASIP warnt daher davor, an der heutigen Lösung ohne grundlegend neue Erkenntnisse etwas zu ändern. An der erst 2005 eingeführten Liberalisierung im BVG-Bereich (Art. 37 BVG) ist grundsätzlich festzuhalten.
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