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EANS-Adhoc: DAHLBUSCH AG
Zweitinstanzliche Entscheidung im Spruchstellenverfahren

  Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
10.06.2009
In dem in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf 
anhängigen Spruchstellenverfahren gemäß § 306 AktG a. F. hinsichtlich
der Angemessenheit von Abfindungs- und Ausgleichsanspruch aus dem 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Pilkington 
Holding GmbH (vormals: Pilkington GmbH) und der Dahlbusch AG ist 
durch den am 10. Juni 2009 mündlich verkündeten Beschluss des 
Oberlandesgerichtes Düsseldorf eine Entscheidung ergangen. Sämtliche 
sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden wurden 
zurückgewiesen. Die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts 
Dortmunds vom 13. Dezember 2006, mit der die angemessene Barabfindung
auf EUR 629,-- pro Vorzugsaktie im Nennwert von DM 50,-- und auf EUR 
330,-- pro Stammaktie im Nennbetrag von DM 50,-- festgesetzt und die 
Anträge auf Festsetzung des angemessenen Ausgleichs zurückgewiesen 
worden waren, wurde damit vollumfänglich bestätigt. Die vollständige 
Entscheidung liegt noch nicht vor und wird zu gegebener Zeit 
ordnungsgemäß bekannt gemacht.
Gelsenkirchen, 10. Juni 2009
Dahlbusch Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -

Rückfragehinweis:

Oliver Krüger

E-Mail: oliver.krueger@pilkington.de
Telefon: +49 (0)209 168-2279

Branche: Immobilien
ISIN: DE0005213003
WKN: 521300
Börsen: Frankfurt / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Regulierter Markt

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