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EBK fällt wegleitenden Entscheid gegen Laxey

  Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
  europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
13.12.2007
D i e t l i k o n, 13. Dezember 2007. Die Eidgenössische 
Bankenkommission (EBK) hat in der Auseinandersetzung zwischen Laxey 
und Implenia einen wegleitenden Entscheid gefällt. Die EBK stellt 
fest, dass Laxey sogenannte Contracts for Difference (CFD) als 
indirekter Erwerb von Aktien offenlegen muss. Laxey hatte 
festzustellen verlangt, dass sie keiner Meldepflicht unter-stehe, 
wenn sie mittels Contracts for Difference Implenia-Aktien erwerben 
würde. Dies hat die EBK nun abgelehnt.
Der Entscheid ist für die zurzeit von der EBK gegen Laxey geführte 
Untersuchung wegen Ver-letzung von Meldepflichten von entscheidender 
Bedeutung. Denn Laxey hatte im Rahmen des laufenden 
Übernahmeverfahrens zugeben müssen, dass sie im Jahre 2006 und 
anfangs 2007 solche CFD´s auf Aktien der Implenia gehalten hatte. 
Falls die laufende Untersuchung der EBK dies bestätigt, wird die EBK 
feststellen müssen, dass Laxey beim heimlichen Aufbau ihrer 
Implenia-Beteiligung gesetzliche Meldepflichten verletzt hat. 
Implenia sieht sich dadurch in ih-rem seit langem gehegten Verdacht 
bestätigt.

Rückfragehinweis:

Hirzel.Neef.Schmid.Konsulenten
Aloys Hirzel
Telefon +41 79 693 33 25
Email aloys.hirzel@konsulenten.ch

Branche: Baustoffe
ISIN: CH0023868554
WKN: 2386855
Index: SPI, SPIEX, SSCI
Börsen: SWX Swiss Exchange / Amtlicher Handel

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