EANS-News: TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
EINLADUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG am 23.06.2010, 09:00 Uhr in Linz
Linz (euro adhoc) -
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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen/Einladung
TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG mit dem Sitz in Linz, Österreich ISIN: AT0TEAKHOLZ8
EINLADUNG zu der am 23. Juni 2010 um 09:00 Uhr im Hotel Courtyard by Marriott Linz, Europaplatz 2, 4020 Linz, stattfindenden AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG:
TAGESORDNUNG:
1. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 174 Abs. 2 AktG, mit Zustimmung des Aufsichtsrats innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag dieser Beschlussfassung, Wandelschuldverschreibungen, mit denen ein Bezugs- und/oder Umtauschrecht auf den Erwerb von insgesamt bis zu 3,120.516 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 15,602.580,00 verbunden ist, in einer oder mehreren Tranchen, auszugeben und alle weiteren Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen sowie die Ausgabe und das Umtauschverfahren der Wandelschuldverschreibungen festzusetzen; sowie Beschlussfassung über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre gemäß § 174 Abs. 4 AktG iVm. § 153 AktG im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß vorstehender Ermächtigung. Den Bericht des Vorstandes gemäß § 174 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechtes im Zusammenhang mit der Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen finden Sie auf der Homepage der Gesellschaft (www.teak-ag.com) bzw. liegt dieser Bericht zur Einsicht bei der Gesellschaft auf.
2. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 159 Abs. 2 Z 1 AktG um bis zu EUR 15,602.580,00 durch Ausgabe von bis zu 3,120.516 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen (siehe TOP 1.), soweit die Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen von ihrem Bezugs- und/oder Umtauschrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Der Ausgabebetrag und das Umtausch- und/oder Bezugsverhältnis sind nach Maßgabe anerkannter Methoden unter Berücksichtigung des Kurses der Stückaktien der Gesellschaft zu ermitteln (Grundlagen der Berechnung des Ausgabebetrages); der Ausgabebetrag der Aktien darf nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals liegen. Die neu ausgegebenen Aktien der bedingten Kapitalerhöhung haben eine Dividendenberechtigung, die den zum Zeitpunkt der Ausgabe an der Börse gehandelten Aktien entspricht.
3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in Punkt II.4. ("Grundkapital, Inhaber-aktien") entsprechend der Beschlussfassung zur bedingten Kapitalerhöhung zu TOP 2.
4. Wahl in den Aufsichtsrat.
Einsichtnahmemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG (§ 106 Z 4 AktG): Die Unterlagen gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf und es sind die Informationen gemäß § 108 Abs. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z 5 AktG): Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt werden und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss spätestens am 19. Tag vor der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins vom Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Ferner darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden. Die Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (Freistädter Str. 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per E-Mail (rettenbacher@teak-ag. com) zu Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher MAS zu übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG): Gemäß § 111 Abs. 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt für depotverwahrte Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hiefür mitgeteilten Adresse zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs. 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft bis spätestens am dritten Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft per Post (Freistädter Str. 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per E-Mail (rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher MAS zugehen. Gemäß § 262 Abs. 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs. 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs. 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG): Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Freistädter Str. 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per E-Mail (rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher MAS übermittelt werden. Gemäß § 262 Abs. 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs. 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs. 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen nimmt. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG): Zum Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 31,205.160,00 (in Worten: Euro einunddreißig Millionen zweihundertfünftausend einhundertsechzig) und ist zerlegt in 6,241.032 (in Worten: sechs Millionen zweihunderteinundvierzigtausend zweiunddreißig) auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6,241.032 (in Worten: sechs Millionen zweihunderteinundvierzigtausend zweiunddreißig).
Die Aktionäre bzw. Bevollmächtigten können beim Zutritt zur Hauptversammlung aufgefordert werden, sich durch einen allgemein anerkannten gültigen Lichtbildausweis, zum Beispiel einen Reisepass oder Führerschein, auszuweisen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 08:30 Uhr.
Hinweise aufgrund des in Tagesordnungspunkt 1. vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bericht des Vorstandes über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechtes ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufliegt und auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations abrufbar ist.
Linz, am 1. Juni 2010, Der Vorstand
Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung sowie die Ankündigung des Bezugsrechtsausschlusses wurden fristgerecht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.
Rückfragehinweis:
Teak Holz International AG
Mag. Paul Rettenbacher, MAS
Tel.: +43 (0)70 908 909-91
mailto:rettenbacher@teak-ag.com
Branche: Forstwirtschaft
ISIN: AT0TEAKHOLZ8
WKN:
Index: WBI, Standard Market Continous
Börsen: Wien / Geregelter Freiverkehr