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Frauenthal Holding AG

EANS-News: Frauenthal Holding AG/Bekanntmachung gemäß § 82 Abs. 9 BörseG: Veröffentlichung des Beschlusses der 26. o. Hauptversammlung über die Ermächtigung zum zweckfreien Erwerb eigener Aktien/Veräußerungsermächtigung auf andere Weise als über ...

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  Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen

Die Frauenthal Holding AG, Rooseveltplatz 10, 1090 Wien (in der Folge auch die
"Gesellschaft") gibt gemäß § 82 Abs. 9 BörseG und § 2 Abs. 1,
§ 3 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung 2002 bekannt, dass die 26. ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft am 20. Mai 2015 die folgenden Beschlüsse zum
6. Tagesordnungspunkt fasste:
 
"a)     Der Vorstand wird für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der
Beschlussfassung an gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b
Aktiengesetz ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der
Gesellschaft zu erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende
Gegenwert EUR 5,- (Euro fünf) und der höchste beim Rückerwerb zu leistende
Gegenwert EUR 15,- (Euro fünfzehn) beträgt, sowie zur Festsetzung der
Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das
jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat.  
Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über
die höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch mehrfach, also auch
wiederholt, ausüben, allerdings jeweils nur bis zu einer Höchstgrenze von 10%
(zehn Prozent) des jeweiligen Grundkapitals, wobei bei der Berechnung dieser
Höchstgrenze von der Gesellschaft zum jeweiligen Zeitpunkt gehaltene eigene
Aktien entsprechend zu berücksichtigen sind (gemäß § 65 Absatz 2 erster Satz
Aktiengesetz). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3
Unternehmensgesetzbuch; ab 1.1.2016 § 189a Z 7 Unternehmensgesetzbuch) oder für
Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben börslich oder außerbörslich erfolgen. Der
Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.  
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen oder über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen
festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3 Unternehmensgesetzbuch; ab 1.1.2016 § 189a Z
7 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte
ausgeübt werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung der
Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der eigenen Aktien ergeben, zu
beschließen.
b)      Der Vorstand wird für die Dauer von 5 (fünf) Jahren vom Tag der
Beschlussfassung an ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 65
Absatz 1b in Verbindung mit §§ 169 bis 171 Aktiengesetz für die Veräußerung
eigener Aktien eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über 
die Börse oder ein öffentliches Angebot und über einen allfälligen Ausschluss 
des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen - insbesondere
(i)zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung
einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder
ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und leitende Angestellte jeweils der
Gesellschaft und von mit ihr verbundenen Unternehmen oder (ii) als Gegenleistung
für 
den Erwerb von Unternehmen, (Teil-)Betrieben, sonstigen Vermögensgegenständen
oder 
Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder (iii) 
zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe)oder (iv) zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen - und die Veräußerungsbedingungen
festzusetzen."
 
Diese Bekanntmachung ersetzt gemäß § 82 Abs. 10 BörseG die Veröffentlichung
gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz AktG. Auf den auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Frauenthal Holding AG (www.frauenthal.at)
veröffentlichten Bericht des Vorstands zum 6. Tagesordnungspunkt wird verwiesen.

Rückfragehinweis:
Frauenthal Holding AG

Dr. Martin Sailer
E-Mail:  m.sailer@frauenthal.at

Mag. Erika Hochrieser
E-Mail:  e.hochrieser@frauenthal.at

Rooseveltplatz 10
A-1090 Wien
Tel + 43(1) 505 42 06
Fax + 43(1) 505 42 06-33
www.frauenthal.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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Unternehmen: Frauenthal Holding AG
             Rooseveltplatz 10
             A-1090 Wien
Telefon:     +43 1 505 42 06
FAX:         +43 1 505 42 06 -33
Email:        holding@frauenthal.at
WWW:      www.frauenthal.at
Branche:     Technologie
ISIN:        AT0000762406, AT0000492749
Indizes:     ATX Prime
Börsen:      Amtlicher Handel: Wien 
Sprache:    Deutsch

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