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ATB Austria Antriebstechnik AG

EANS-Adhoc: ATB Austria Antriebstechnik AG
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 15.03.2012

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  Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
  europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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23.02.2012

ATB Austria Antriebstechnik

                               Aktiengesellschaft
                                Wien, FN 80022 f


                                    Einladung

                     zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 15. März  2012,  um

15.00  Uhr,  in  den  Räumlichkeiten  der  Privatbank  der  Raiffeisenlandesbank
Oberösterreich  AG,   1010   Wien,   Operngasse   2/6.   Stock,   stattfindenden
außerordentlichen   Hauptversammlung    der    ATB    Austria    Antriebstechnik

Aktiengesellschaft, FN 80022 f, ein.

TAGESORDNUNG

 1. Wahl in den Aufsichtsrat
 2. Änderung der Satzung in § 8, § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 7


UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Folgende Unterlagen liegen ab 23. Februar 2012 zur  Einsicht  der  Aktionäre  in
den Geschäftsräumen am Sitz der  Gesellschaft  in  1010  Wien,  Wächtergasse  1,
Mezzanin TOP 12, Ansprechpartner Herr Dr. Wolfgang Pflüger, auf:


  • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2.
  • Erklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 1  gemäß
    § 87 Abs. 2 AktG


Diese Unterlagen,  sowie  der  vollständige  Text  dieser  Einberufung  und  das
Formular für die Erteilung  und  den  Widerruf  einer  Vollmacht,  sind  ab  23.
Februar 2012 außerdem im Internet  (www.atb-motors.com)  zugänglich  und  werden
auch in der Hauptversammlung aufliegen.

HINWEIS AUF DIE RECHTE DER  AKTIONÄRE  GEM.§§  109,  110  UND  118  AKTIENGESETZ
(AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und  die  seit
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser  Aktien  sind,  können
schriftlich verlangen, dass  zusätzliche  Punkte  auf  die  Tagesordnung  dieser

Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn  dieses  Verlangen  in
Schriftform spätestens am 25. Februar 2012 der  Gesellschaft  ausschließlich  an
der Adresse 1010 Wien, Wächtergasse 1, Mezzanin TOP  12,  zu  Handen  Herrn  Dr.
Wolfgang Pflüger, zugeht.  Jedem  so  beantragten  Tagesordnungspunkt  muss  ein
Beschlussvorschlag    samt    Begründung    beiliegen.    Zum    Nachweis    der
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage  einer
Depotbestätigung  gemäß  §  10a  AktG,  in  der   bestätigt   wird,   dass   die
antragstellenden Aktionäre  seit  mindestens  drei  Monaten  vor  Antragstellung

Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei  der  Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich  der  übrigen  Anforderungen
an die Depotbestätigung wird  auf  die  Ausführungen  zur  Teilnahmeberechtigung
verwiesen.

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des  Grundkapitals  erreichen,  können  zu
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge  zur  Beschlussfassung  samt
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen  mit  ihrem
Namen samt Begründung und einer allfälligen  Stellungnahme  des  Vorstands  oder
des Aufsichtsrats auf der  Internetseite  der  Gesellschaft  zugänglich  gemacht
werden, wenn dieses Verlangen  in  Textform  spätestens  am  6.  März  2012  der
Gesellschaft entweder per Telefax an 0043 1  90250  81408  oder  an  1010  Wien,
Wächtergasse 1, Mezzanin TOP 12, zu Handen Herrn Dr. Wolfgang Pflüger, oder  per
E-Mail  pflueger@atb-motors.com, wobei das Verlangen in Textform,  beispielsweise
als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.  Bei  einem  Vorschlag  zur  Wahl
eines Aufsichtsrats-Mitglieds tritt an die Stelle der Begründung  die  Erklärung
der vorgeschlagenen Person gemäß  §  87  Abs.  2  AktG.  Für  den  Nachweis  der
Aktionärseigenschaft   zur   Ausübung   dieses   Aktionärsrechtes   genügt   bei
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer  Depotbestätigung  gemäß  §  10a
AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als  sieben
Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an  die  Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

Bei nicht depotverwahrten  Inhaberaktien  genügt  die  schriftliche  Bestätigung
eines Notars, für die das oben zur Depotbestätigung Ausgeführte  sinngemäß  gilt
(mit Ausnahme der Depotnummer).

Jedem  Aktionär  ist  auf  Verlangen  in  der  Hauptversammlung  Auskunft   über
Angelegenheiten  der  Gesellschaft  zu  geben,  soweit   sie   zur   sachgemäßen
Beurteilung eines  Tagesordnungspunktes  erforderlich  ist.  Die  Auskunft  darf
unter  anderem  verweigert  werden,  soweit  sie  auf  der   Internetseite   der
Gesellschaft in Form von Frage und  Antwort  über  mindestens  sieben  Tage  vor
Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit  bedarf,  mögen  zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor  der  Hauptversammlung  schriftlich
an die Gesellschaft gerichtet  werden.  Die  Anträge  und  Fragen  sind  an  die
Gesellschaft, 1010 Wien, Wächtergasse 1, Mezzanin TOP 12, oder per Telefax  0043
1 90250 81408 oder per E-Mail (pflueger@atb-motors.com) zu Handen von Herrn  Dr.
Wolfgang Pflüger zu übermitteln.

Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre  nach  den  §§  109,
110 und  118  AktG  sind  ab  sofort  auf  der  Internetseite  der  Gesellschaft
zugänglich.


NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG


Die Berechtigung zur Teilnahme an der  Hauptversammlung  und  zur  Ausübung  des
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der  Hauptversammlung
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 5.  März
2012 (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme  an  der  Hauptversammlung  ist  nur  berechtigt,  wer  an  diesem
Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.


Depotverwahrte Inhaberaktien


Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den  Nachweis  des  Anteilsbesitzes
am  Nachweisstichtag  eine  Depotbestätigung  gemäß  §   10a   AktG,   die   der
Gesellschaft  spätestens  am  12.  März  2012  ausschließlich  unter  einer  der
nachgenannten Adressen zu gehen muss.


Per Post         ATB Austria Antriebstechnik Aktiengesellschaft
                 zu Handen Herrn Dr. Wolfgang Pflüger
                 1010 Wien, Wächtergasse 1, Mezzanin TOP 12


Per E-Mail        pflueger@atb-motors.com


Depotführende   Kreditinstitute   mit   Sitz   in    Österreich    können    die
Depotbestätigungen auch per Telefax übermitteln:

Per Telefax:     0043 1 90250 81 408

Gemäß  §  262  Abs.   20   AktG   wird   festgelegt,   dass   die   Gesellschaft
Depotbestätigungen  nicht  über  ein   international   verbreitetes,   besonders
gesichertes  Kommunikationsnetz  der   Kreditinstitute   entgegennimmt,   dessen
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können.

Nicht depotverwahrte Inhaberaktien

Bei nicht depotverwahrten  Inhaberaktien  genügt  die  schriftliche  Bestätigung

eines österreichischen öffentlichen Notars, die der Gesellschaft  spätestens  am
oben genannten Tag ausschließlich unter der oben genannten postalischen  Adresse
      zugehen muss. Für die Bestätigung des Notars gilt  für  deren  Inhalt  das
nachfolgend Ausgeführte sinngemäß (mit Ausnahme der Depotnummer).

Depotbestätigung gem. § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut  mit  Sitz  in  einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem  Vollmitgliedstaat

der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
    zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
  •  Angaben  über  den  Aktionär:  Name/Firma,  Anschrift,  Geburtsdatum   bei
    natürlichen  Personen,  gegebenenfalls  Register  und  Registernummer   bei
    juristischen Personen,
  • Angaben  über  die  Aktien:  Anzahl  der  Aktien  des  Aktionärs  bzw.  bei
    Nennbetragsaktien zudem der Nennbetrag, sowie bei mehreren Aktiengattungen,
    die  Bezeichnung  der  Gattung   oder   die   international   gebräuchliche
    Wertpapierkennnummer;
  • Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
  • Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis  des  Anteilsbesitzes  zur  Teilnahme  an  der

Hauptversammlung muss sich auf den  oben  genannten  Nachweisstichtag,  5.  März
2012, beziehen.

Die Depotbestätigung wird  in  deutscher  Sprache  oder  in  englischer  Sprache
entgegengenommen.

Die Aktionäre werden  durch  eine  Anmeldung  zur  Hauptversammlung  bzw.  durch
Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert;  Aktionäre  können  deshalb
über  ihre  Aktien  auch  nach  erfolgter  Anmeldung  bzw.  Übermittlung   einer
Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung  berechtigt  ist,  hat
das Recht einen Vertreter zu bestellen,  der  im  Namen  des  Aktionärs  an  der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der  Aktionär  hat,  den  er
vertritt.

Die Vollmacht  muss  einer  bestimmten  Person  (einer  natürlichen  oder  einer
juristischen Person) in Textform erteilt werden,  wobei  auch  mehrere  Personen
bevollmächtigt werden können.

Die Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich an  einer  der  nachgenannten
Adressen zugehen:


Per Post         ATB Austria Antriebstechnik Aktiengesellschaft
                 zu Handen Herrn Dr. Wolfgang Pflüger
                 1010 Wien, Wächtergasse 1, Mezzanin TOP 12

Per Telefax:           0043 1 90250 81408

Per E-Mail:       pflueger@atb-motors.com
                 wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-
                 Mail anzuschließen ist

Persönlich       bei Registrierung zur Hauptversammlung


Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht wird  auf
Verlangen zugesandt  und  ist  auf  der  Internetseite  der  Gesellschaft  unter
www.atb-motors.com abrufbar.

Hat ein Aktionär seinem  depotführenden  Kreditinstitut  Vollmacht  erteilt,  so
genügt es, wenn dieses zusätzlich zur  Depotbestätigung  die  Erklärung  abgibt,
dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Für die Übermittlung dieser Erklärung  gilt  §
10a Abs. 3 AktG - unter Berücksichtigung der gemäß §  262  Abs.  20  AktG  zuvor
getroffenen Festlegung - sinngemäß.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten  sinngemäß
für den Widerruf der Vollmacht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt  der  Einberufung  dieser
Hauptversammlung EUR  26.656.600  und  ist  in  11.000.000  auf  Inhaber 
lautende
Stückaktien eingeteilt, von denen  11.000.000  Aktien  in  der  Hauptversammlung
stimmberechtigt  wären.  Die  Gesamtzahl  der  Stimmrechte  beträgt   daher   im
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung  11.000.000. Zum heutigen  Tag
besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

Um den reibungslosen Ablauf bei der  Eingangskontrolle  zu  ermöglichen,  werden
die  Aktionäre  gebeten,  sich  rechtzeitig  vor  Beginn  der   Hauptversammlung
einzufinden. Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 13.30 Uhr.

Wien, im Februar 2012

                                  Der Vorstand


Rückfragehinweis:
Mag. Christina Klein
Tel.: +43 1 90250-240
E-Mail:  klein@atb-motors.com

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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Emittent:    ATB Austria Antriebstechnik AG
             Wächtergasse 1
             A-1010 Wien
WWW:      www.atb-motors.com
Branche:     Technologie
ISIN:        AT0000617832
Indizes:     Standard Market Auction
Börsen:      Amtlicher Handel: Wien 
Sprache:    Deutsch

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