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EANS-News: Semperit AG Holding
Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses

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  Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
  Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen

Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 82 Abs 9 BörseG iVm
§ 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung.

In der ordentlichen Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding (in
der Folge auch die "Gesellschaft") am 26. April 2016 wurden zu Punkt 10a. der
Tagesordnung (Beschlussfassung über den Widerruf der bestehenden Ermächtigung
zum Rückkauf eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG vom 29. April 2014 bei
gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstands zum Rückkauf und gegebenenfalls zur
Einziehung eigener Aktien bis zum gesetzlich höchst zulässigen Ausmaß von 10%
des Grundkapitals für die Dauer von 30 Monaten ab Beschlussfassung in der
Hauptversammlung gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats)
und zu Punkt 10b. der Tagesordnung (Beschlussfassung über den Widerruf der
bestehenden Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 1b AktG vom 29. April 2014 bei
gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Abs. 1b AktG mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch
ein öffentliches Angebot und über einen allfälligen Ausschluss des
Wiederkaufsrechts (Bezugsrecht) der Aktionäre zu beschließen) folgende
Beschlüsse gefasst:


Zu Punkt 10a der Tagesordnung:

"Der Vorstand wird für die Dauer von 30 (dreißig) Monaten vom Tag der
Beschlussfassung an gemäß § 65 (Paragraph fünfundsechzig) Absatz 1 (eins) Ziffer
8 (acht) sowie Absatz 1a (eins litera a) und 1b (eins litera b) Aktiengesetz -
unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse
vom 29.04.2014  - ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der
Gesellschaft zu erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende
Gegenwert 25% unter dem ungewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der
letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms und der
höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% über dem ungewichteten
durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des
entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt, sowie zur Festsetzung der
Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das
jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Der
Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die
höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch mehrfach insgesamt bis zu
einer Höchstgrenze von 10% (zehn Prozent) des Grundkapitals ausüben. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 189a [Paragraph einhundertneunundachtzig litera a] Ziffer
2 [zwei]) Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch
Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben börslich oder außerbörslich erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist
als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.

Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen oder
wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die
Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines
oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§
189a [Paragraph einhundertneunundachtzig litera a] Ziffer 2 [zwei]
Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt
werden.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die
sich durch die Einziehung der eigenen Aktien ergeben, zu beschließen."



Zu Punkt 10b der Tagesordnung:

"Der Vorstand wird für die Dauer von 5 (fünf) Jahren vom Tag der
Beschlussfassung an  - unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen
Hauptversammlungsbeschlüsse vom 29.04.2014  -  ermächtigt, gemäß § 65 (Paragraph
fünfundsechzig) Absatz 1b (eins litera b) Aktiengesetz für die Veräußerung
eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere gesetzlich zulässige
Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot
festzusetzen und über einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts
(Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen
festzusetzen."

Begründung:
Zum vorgeschlagenen möglichen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts)
der Aktionäre in den im Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 10 lit b)
genannten Fällen wird auf den entsprechenden Bericht des Vorstands der
Gesellschaft verwiesen, der auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.semperitgroup.com/ir --> Hauptversammlung --> Hauptversammlung 2016
zugänglich ist.

Rückfragehinweis:
Martina Büchele 		
Head of Group Communications
Tel.: +43 676 8715 8621		 
martina.buechele@semperitgroup.com

Stefan Marin	
Head of Investor Relations	
Tel.: +43 676 8715 8210 
stefan.marin@semperitgroup.com

www.semperitgroup.com

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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