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Fehlerhafte Hüftimplantate der Falcon Medical Medizinische Spezialprodukte GmbH
Werden die Betroffenen nicht entschädigt?

Berlin (ots)

Wir vertreten zahlreiche Patienten, denen das
fehlerhafte Hüftimplantat der Varicon-Reihe der Firma Falcon Medical 
Medizinische Spezialprodukte GmbH aus Österreich eingesetzt wurde. 
Diese Hüftimplantate wurden in Deutschland, Österreich und 
Norditalien insgesamt bei 2.500 Patienten eingesetzt.
Es ist in zahlreichen Fällen zu Brüchen dieser Implantate gekommen
(vergl. www.implantatbruch.de). Die Regulierung der Schmerzensgeld- 
und Schadenersatzansprüche der Betroffenen erfolgte zunächst über die
GENERALI Versicherung in Wien bzw. München. Dieser 
Regulierungsauftrag wurde dann jedoch an die AMB GENERALI 
Schadenmanagement GmbH in Aachen übergeben. Seitdem ist hier kein 
einziger Fall mehr reguliert worden.
Mit Schreiben vom 24.11.2007 wird seitens der AMB GENERALI GmbH 
ausgeführt, "dass die Deckungssumme für die Regulierung der Schäden, 
bei denen dann die persönlichen Ansprüche der Geschädigten zu 
priorisieren wären, nicht ausreichend ist." Diese Auskunft wird im 
Folgenden dann zwar wieder relativiert, doch bleibt es für die 
Geschädigten vollkommen unklar, ob diese entschädigt werden. Dies 
halten wir für skandalös, da es nicht sein kann, dass ein derart 
gefährliches Medizinprodukt bei 2.500 Patienten eingesetzt wird, ohne
dass eine Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden 
Deckungssumme hierfür abgeschlossen wurde. Es bliebe dann noch die 
Möglichkeit, sich an den Hersteller selbst zu  halten, nämlich die 
Falcon Medical GmbH in Österreich, doch könnte auch diese versuchen, 
sich in die Insolvenz zu flüchten oder mit anderen 
gesellschaftsrechtlichen Tricks sich der Haftung zu entziehen. Der 
Medizinproduktesektor ist dringend reformbedürftig. Dies betrifft die
Sicherheit der Medizinprodukte. Hier ist die Einführung eines 
Implantatregisters mehr als überfällig. Aber wie sich nunmehr zeigt, 
muss es darüber hinaus zwingende Regelungen im Haftungsfalle geben, 
die eine Entschädigung sämtlicher betroffener Patienten ermöglicht. 
Es existiert z. B. eine Parallelvorschrift im Arzneimittelgesetz, 
wonach die pharmazeutischen Unternehmer für jedes Produkt 
Rückstellungen veranlassen müssen, um diese im Haftungsfalle an die 
Arzneimittelopfer auszukehren zu können.
Jörg Heynemann
Rechtsanwalt
Pressekontakt:

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