Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Schweizer Presserat Stellungnahme 51/2011
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Interlaken (ots)
Stellungnahme 51/2011 (http://presserat.ch/_51_2011.htm)
Thema: «Erklärung der Rechte» / Zuständigkeit des Presserats
Zusammenfassung
Gestützt auf eine Eingabe des Berufsverbands Impressum äussert sich der Presserat zur Frage, inwieweit es zu seinen Aufgaben gehört, nebst der Einhaltung der «Erklärung der Pflichten» auch die Respektierung der «Erklärung der Rechte» zu überprüfen. Er sieht sich zuständig, sofern im Einzelfall zwischen der angerufenen Bestimmung der «Erklärung der Rechte» und der redaktionellen, publizistischen Tätigkeit ein unmittelbarer Bezug besteht. Hingegen behandelt der Presserat keine Beschwerden, die eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene Aus- und Weiterbildung, des Anspruchs auf einen Kollektivvertrag oder auf angemessene individuelle Arbeitsbedingungen rügen. Es sei denn, eine Beschwerde mache plausibel geltend, dass unangemessene Arbeitsbedingungen oder eine ungenügende Aus- oder Weiterbildung in einem konkreten Fall unmittelbar zu einer berufsethischen Fehlleistung geführt hat.
Für den Presserat deuten weder der Wortlaut seiner reglementarischen Grundlagen noch die Entstehungsgeschichte darauf hin, dass es zu seinen Aufgaben gehört, auf Beschwerde hin zu überprüfen, ob das «Recht» auf angemessene individuelle und kollektive Arbeitsbedingungen oder auf eine angemessene Aus- und Weiterbildung verletzt ist. Denn sowohl historisch als auch aktuell bestehen für ihn die Hauptfunktionen von Presseräten darin, einerseits Beschwerden zu beurteilen, welche die Verletzung von berufsethischen Pflichten beanstanden und andererseits die Presse- und Informationsfreiheit zu verteidigen. Gestützt darauf beurteilt der Presserat auch Beschwerden, die eine Verletzung der «Erklärung der Rechte» rügen, sofern der Beschwerdesachverhalt in direktem Zusammenhang mit der Verteidigung der Presse- und Informationsfreiheit steht oder wenn die angerufene Bestimmung das unmittelbare Gegenstück zu einer berufsethischen Pflicht bildet.
Die beiden Erweiterungen der Trägerschaft des Presserats von 1999/2000 und 2008 haben seine Zuständigkeit nach Auffassung des Presserats nicht verändert. Falls der Presserat - wie dies Impressum wünscht - künftig neu auch die materiellen Arbeitsbedingungen der Journalistinnen und Journalisten aus berufsethischer Optik beurteilen soll, wäre dies durch den Stiftungsrats der Stiftung «Schweizer Presserat» zu beschliessen, in dessen alleinigen Kompetenz die Abänderung der massgeblichen Reglemente liegt (Art. 5 Abs. 6 Stiftungsreglements).
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