Media Service: Fernsehkonzession für Ostschweiz: TVO berichtete tendenziös - UBI heisst Beschwerde teilweise gut
Bern (ots)
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen die Sendung "Fokus" von TVO gutgeheissen. Abgewiesen hat sie indessen die Beschwerde gegen drei Beiträge von "Ostschweiz aktuell" des gleichen Senders. In den beanstandeten Ausstrahlungen ging es um die neuesten Entwicklungen im Verfahren zur Vergabe der Regionalfernsehkonzession.
Am 30. Oktober 2008 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK der TVO AG die Konzession für ein Regionalfernsehen mit Gebührenanteil. Das Bundesverwaltungsgericht hiess am 10. Dezember 2009 eine dagegen erhobene Beschwerde des Initianten der geplanten Tele Säntis AG, der Konkurrentin von TVO um die Konzession, gut. Das Gericht wies den Fall zur Neubeurteilung an das Departement zurück.
TVO, vormals Tele Ostschweiz, berichtete in mehreren Sendungen über den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und über dessen Folgen. Der Initiant der geplanten Tele Säntis reichte gegen diese Fernsehbeiträge Beschwerde bei der UBI ein, weil diese einseitig und tendenziös gewesen seien. Es habe sich um eigentlichen Kampagnenjournalismus gehandelt.
Die UBI prüfte die vier beanstandeten Sendungen unabhängig voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem rundfunkrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebot. Es galt zu beurteilen, ob sich das Publikum aufgrund der Ausstrahlungen eine eigene Meinung zum behandelten Thema hat bilden können. Einerseits visierte die Beschwerde drei Beiträge der Nachrichtensendung "Ostschweiz aktuell", anderseits eine längere Diskussion in der Sendung "Fokus", an welcher der Regierungsratspräsident des Kantons St. Gallen und der Geschäftsführer von TVO teilnahmen.
Das Publikum konnte sich aufgrund der Sendung "Fokus" vom 16. Dezember 2009 keine eigene Meinung zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und damit verbundener Aspekte bilden. Angesichts der einheitlichen Haltung der Diskussionsteilnehmer war insbesondere nicht erkennbar, dass die Frage der Auswirkungen der Medienkonzentration in der betroffenen Region von grundsätzlicher Tragweite und umstritten ist. Auch der Standpunkt der geplanten Tele Säntis, welche in der Sendung mehrmals in einem negativen Kontext erwähnt wird, kommt in der Sendung nicht zum Ausdruck. Der tendenziöse Charakter der Sendung ist die Folge der einseitig aus Befürwortern des Konzessionsgesuchs von TVO zusammengesetzten Diskussionsrunde. Auch der Moderator setzte dazu kein Gegengewicht. Die beanstandete "Fokus"-Sendung hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Der Beschluss der UBI, die Beschwerde gutzuheissen, fiel einstimmig.
Bei den drei weit kürzeren Beiträgen der Nachrichtensendungen "Ostschweiz aktuell" vom 14. bis 16. Dezember 2009 ist die UBI dagegen zu einem anderen Schluss gekommen. Auch diese Beiträge waren in der Tendenz zwar einseitig, da die Redaktion vor allem über die möglichen weitreichenden Folgen des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts auf die Sendetätigkeit von TVO berichtete. Überdies wurden Politiker, bekannte Persönlichkeiten und Menschen auf der Strasse gezeigt, welche ihre Sympathie und Unterstützung für Tele Ostschweiz bzw. TVO bekundeten. Da aber die Fakten im Wesentlichen korrekt wiedergegeben wurden und die Stossrichtung sowie die mangelnde Repräsentativität der gezeigten Umfragen für das Publikum erkennbar waren, haben die drei beanstandeten "Ostschweiz aktuell"-Beiträge das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. Die UBI hat die Beschwerde gegen diese Ausstrahlungen einstimmig abgewiesen.
Die Beschlüsse der UBI können beim Bundesgericht angefochten werden. Ist der Entscheid rechtskräftig, muss die TVO AG der UBI innert 30 Tagen berichten, welche Massnahmen sie getroffen hat, um ähnliche Rechtsverletzungen wie diejenige in der "Fokus"-Sendung in Zukunft zu vermeiden.
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird durch Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.
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