Media Service: Tendenziöser Beitrag des Westschweizer Fernsehens
Bern (ots)
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT (VgT) gegen einen Beitrag der Télévision Suisse Romande (TSR) gutgeheissen. Sie erachtete den Beitrag als einseitig und tendenziös. Der Standpunkt des im Beitrag angegriffenen VgT kam nur ungenügend zum Ausdruck.
Am 31. März 2010 strahlte TSR im Rahmen der Nachrichtensendung 19:30 einen rund zweiminütigen Beitrag über die letzte französischsprachige Ausgabe der "VgT-Nachrichten" aus. Alle Haushalte im Kanton Freiburg hatten diese Publikation erhalten. Im Zentrum der betreffenden Ausgabe stand die Aufarbeitung eines Rechtsstreits, in welchem der Präsident des VgT wegen ehrverletzender Aussagen gegen den Freiburger Staatsrat Pascal Corminboeuf in einer früheren Ausgabe der gleichen Publikation verurteilt worden war. Der Präsident des VgT kritisiert in den "VgT-Nachrichten" das ganze Verfahren und bezeichnet es als "Justiz-Willkür". Gegen den Entscheid des Bundesgerichts hat er Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben. Im Beitrag der TSR äussert sich Pascal Corminboeuf zur neuen Publikation. Der VgT erhob Beschwerde gegen den Beitrag.
Die UBI ist in ihrer Beurteilung zum Schluss gekommen, dass sich das Publikum aufgrund des Beitrags keine eigene Meinung zum behandelten Thema bilden konnte. Es musste annehmen, dass der Präsident des VgT in der neuesten Ausgabe der "VgT-Nachrichten" primär seine früheren Anschuldigungen gegen den Freiburger Staatsrat wiederholt hatte. Diese wurden aber offensichtlich darum noch einmal erwähnt, um das ganze Verfahren, welches zu einer Verurteilung des Präsidenten des VgT geführt hatte, im Detail zu dokumentieren. Das Publikum erfuhr deshalb auch nicht, dass es in der Publikation vielmehr darum ging, die angebliche Willkür der involvierten Justizorgane aufzuzeigen. Es blieb denn auch unerwähnt, dass der Präsident des VgT aus den in den "VgT-Nachrichten" aufgezeigten Gründen, Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben hat.
Im Beitrag der TSR wurden Vorwürfe gegen den Präsidenten des VgT erhoben. Namentlich entstand der Eindruck, er habe sich in der neuen Publikation wieder in ehrverletzender Weise gegen Pascal Corminboeuf geäussert. Dem Präsidenten des VgT wurde aber keine Gelegenheit eingeräumt, sich zu äussern, obwohl er sich grundsätzlich dazu bereit erklärt hatte. Der E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Redaktion im Vorfeld der Ausstrahlung wurde im Beitrag im Übrigen unvollständig und tendenziös zusammengefasst.
Aus den erwähnten Gründen verletzt der Beitrag der TSR das Sachgerechtigkeitsgebot. Die UBI hat die Beschwerde mit 6:2 Stimmen gutgeheissen. Der Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids ist die UBI innert 30 Tagen über die getroffenen Massnahmen zu unterrichten, um insbesondere ähnliche Rechtsverletzungen in Zukunft zu vermeiden.
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird durch Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.
Kontakt:
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
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