Media Service: Unzulässige Wahlbeeinflussung durch den "Kassensturz"
Bern (ots)
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat eine Beschwerde gegen den Beitrag der Sendung "Kassensturz" von Fernsehen SRF zur Konsumentenfreundlichkeit der Parteien gutgeheissen. Die im Vorfeld von Wahlen geltenden erhöhten Sorgfaltspflichten wurden nicht eingehalten. Fünf andere Beschwerden hat die UBI an den öffentlichen Beratungen vom letzten Freitag abgewiesen.
Am 15. September 2015 strahlte Fernsehen SRF im Konsumentenmagazin "Kassensturz" den Beitrag "Parteien im Konsumenten-Check: Diese fallen durch" aus, welcher im Rahmen eines Tests zur Konsumentenfreundlichkeit der Parteien Bezug auf die bevorstehenden eidgenössischen Wahlen vom 18. Oktober 2015 nahm. Wahlrelevante Sendungen müssen fair, ausgewogen und unparteiisch sein, um die Chancengleichheit der kandidierenden Parteien und Gruppierungen zu gewährleisten. Diese aus dem rundfunkrechtlichen Vielfaltsgebot abgeleiteten Anforderungen erfüllte der Beitrag nicht. Er fokussierte in einseitig negativer Weise auf die SVP, die als "konsumentenfeindlichste Partei" bezeichnet wurde. Die Kommentare der Redaktion kamen einer negativen Wahlempfehlung gegenüber der SVP gleich. Der Beitrag beeinflusste die Meinungsbildung der Wahlberechtigten in unzulässiger Weise. Die UBI hiess aus diesen Gründen die dagegen erhobene Beschwerde der SVP-Nationalräte Rickli und Rutz mit 7 zu 2 Stimmen gut.
Die Berichterstattung des "Regionaljournals Bern" von Radio SRF zu den Ständeratswahlen im Kanton Bern bildete Gegenstand einer weiteren Beschwerde. Gerügt wurde die Benachteiligung der Kandidaten der nicht etablierten Parteien. Da letztere sich aber ebenfalls in einer Sendung vorstellen konnten und die unterschiedliche Behandlung der kandidierenden Personen auf sachlichen Kriterien beruhte, erachtete die UBI die Berichterstattung insgesamt als programmrechtskonform. Kontrovers diskutierte sie über die ausgestrahlte Podiumsdiskussion mit den sieben Kandidaten der etablierten Parteien, weil in der Anmoderation nicht darauf hingewiesen wurde, dass zusätzlich noch vier andere Kandidaten zur Wahl standen. Da der Moderator dies nach dem Zwischenruf eines dieser von der Podiumsdiskussion ausgeschlossenen Kandidaten der nicht etablierten Parteien jedoch richtigstellte, wies die UBI mit 6 zu 3 Stimmen auch die Beschwerde gegen diese einzelne Sendung ab.
Eine Beschwerde aus Kreisen der Redaktionsleitung vom "Infosperber" richtete sich gegen das Konzept und mehrere Ausstrahlungen der Sendung "SRF Börse". Es ist allerdings der UBI verwehrt, das Konzept einer Sendung infrage zuzustellen, welches Teil der Programmautonomie der Rundfunkveranstalter bildet. Im Rahmen ihrer programmrechtlichen Beurteilung kam die UBI im Übrigen zum Schluss, dass Fernsehen SRF in der relevanten Zeit nicht in einseitig positiver oder beschönigender Weise über das Börsengeschehen berichtet hat. Da die explizit beanstandeten Beiträge überdies das Sachgerechtigkeitsgebot respektierten, wies die UBI die Beschwerde ab.
Ein Beitrag der Informationssendung "Il Quotidiano" von Fernsehen RSI vom 27. April 2015 über die "Krise der Tessiner SP" beinhaltete zwar eine irreführende Grafik. Dieser Mangel verunmöglichte aber die freie Meinungsbildung des Publikums zum behandelten Thema nicht. Die UBI wies diese Beschwerde deshalb wie diejenigen gegen die Sendungen "Glanz & Gloria" von Fernsehen SRF und "Persönlich" von Radio SRF ab. Ein kurzer, offensichtlich nicht ernsthaft gemeinter Beitrag im People-Magazin "Glanz & Gloria" vom 11. Dezember 2015 war nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zur "No-Billag"-Initiative zu beeinträchtigen. Auch abfällige Bemerkungen von Marco Rima gegen Christoph Mörgeli und dessen Ansichten zur Geschichte der schweizerischen Neutralität in der Sendung "Persönlich" vom 27. Dezember 2015 verletzten das Sachgerechtigkeitsgebot nicht. Sie waren ohne weiteres als persönliche Meinungsäusserungen des Komikers und Schauspielers erkennbar.
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von Vincent Augustin präsidiert wird. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt. Entscheide der UBI können nach Eröffnung der schriftlichen Begründung innert 30 Tage beim Bundesgericht angefochten werden.
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