Media Service: Zulässige Satire
Bern (ots)
Ein in der satirischen Sendung "Zytlupe" von Radio SRF ausgestrahlter Beitrag über die Wasserverschmutzung verletzt das Programmrecht nicht, obwohl die Bauern darin als "subventionierte Brunnenvergifter" bezeichnet wurden. Dies stellte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) anlässlich ihrer heutigen öffentlichen Beratungen fest. Ganz knapp wies sie zudem eine Beschwerde gegen einen Beitrag der "Rundschau" von Fernsehen SRF über die Kritik an der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ab.
Am 1. Juli 2017 strahlte Radio SRF in der Sendung "Zytlupe" den Beitrag "Stinkwasser" aus. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde gerügt, dass die Bauern pauschal als "subventionierte Brunnenvergifter" diskreditiert worden und unzutreffende Aussagen über die Verschmutzung von Gewässern und des Trinkwassers gemacht worden seien. In der Beratung hoben die Mitglieder aber den besonderen Stellenwert von satirischen Äusserungen hervor. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf diese nur beschränkt anwendbar. Der satirische Charakter von "Stinkwasser" war für die Zuhörenden klar erkennbar und das aufgegriffene Thema - Problematik der Verwendung von Pestiziden - ein aktuelles und reales. Die Autorin hat in ihrem offensichtlich überspitzten Beitrag zudem darauf hingewiesen, dass auch "Hobby-Gärtner" giftige Pflanzenschutzmittel einsetzten. Die Verwendung des provokativen Begriffs "subventionierte Brunnenvergifter" für die Bauern verletzt im Rahmen eines satirischen Beitrags mit vielen Wendungen das Programmrecht nicht.
Lange diskutierten die neun Mitglieder der UBI über einen Beitrag des Politmagazins "Rundschau" von Fernsehen SRF vom 8. Februar 2017. Im Zentrum stand der Kampf von Nationalrat Pirmin Schwander gegen die KESB und die gegen ihn laufenden Ermittlungen. Er soll einer Frau, die ihr Kind von den Behörden versteckt hatte, bei der Flucht unterstützt haben. Die Darstellung des Falls dieser Frau wurde in der Beschwerde primär gerügt. Es wurde geltend gemacht, die Frau sei einseitig negativ dargestellt und die Rolle der KESB nicht kritisch hinterfragt worden. Die Mitglieder der UBI stellten zwar Mängel bei der Aufarbeitung des Falls der Frau durch die Redaktion fest. Insgesamt war der Beitrag aber sachgerecht, weil der Kampf von Pirmin Schwander gegen die KESB im Vordergrund stand und dieses eigentliche Thema korrekt dargestellt wurde. Pirmin Schwander ist auch nicht vorverurteilt worden. Der Beschluss auf Abweisung der Beschwerde fiel allerdings knapp mit fünf zu vier Stimmen.
Einstimmig wies die UBI im Rahmen der öffentlichen Beratungen zwei weitere Beschwerden ab. Bei der einen handelte es sich um eine Beschwerde wegen des verweigerten Zugangs zum Programm des "Regionaljournals Ostschweiz" von Radio SRF. Es ging dabei über die Nichtberichterstattung über zwei Volksmotionen im Katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen. Die UBI wies die Beschwerde ab, da keine Diskriminierung vorlag. Als sachgerecht erachtete die UBI schliesslich einen kritischen Beitrag des Konsumentenmagazins "Patti chiari" des Fernsehens RSI vom 7. April 2017 über Leasingpraktiken.
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die vom Bündner Rechtsanwalt Vincent Augustin präsidiert wird. Sie hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt:
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
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