Beschwerde gegen Online-Artikel von SRF gutgeheissen
Bern (ots)
Ein Online-Artikel von Schweizer Radio und Fernsehen SRF über einen Schulversuch im Kanton Luzern hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Dies stellte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI an der heutigen öffentlichen Beratung fest. Abgewiesen hat sie dagegen die Beschwerde gegen die angepasste Version des Artikels.
Im Rahmen einer Medienmitteilung kündigte der Kanton Luzern am 22. Mai 2023 einen Schulversuch an den Regelschulen in der Stadt Luzern und in Schötz ("Sonderschulklassen an Regelschulen: dreijähriger Schulversuch startet im August 2023") an. Darüber berichtete Radio SRF im Rahmen des Regionaljournals Zentralschweiz gleichentags sowohl am Mittag ("Luzern will Sonderschulklassen") als auch am Abend ("Sonderschulklassen: Der Kanton Luzern geht neue Wege, um schwierige Kinder zu unterrichten."). Am Abend publizierte SRF zusätzlich den Online-Artikel "Austickende Schulkinder - Luzern schickt Radau-Kinder testweise in spezielle Klassen". Eine überarbeitete Fassung des Artikels mit dem Titel "Dreijähriger Schulversuch - Luzern schickt verhaltensauffällige Kinder in spezielle Klassen" veröffentlichte SRF am 24. Mai 2023.
Im Rahmen einer Popularbeschwerde wurden sowohl der Online-Artikel vom 22. Mai 2023 als auch die angepasste Version vom 24. Mai 2023 beanstandet (Verfahren b. 962). Bei der ursprünglichen Version werde ein falscher Eindruck über die thematisierten Kinder mit Sonderschulbedarf vermittelt. Die Beschreibung dieser Kinder sei überdies diskriminierend und der Artikel enthalte zudem ungerechtfertigte Schuldzuweisungen gegen die Eltern dieser Kinder. Auch die korrigierte Fassung weise noch erhebliche Mängel auf.
An der heutigen öffentlichen Beratung hat die UBI die beiden Versionen getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Programmbestimmungen geprüft. Im Vordergrund stand jeweils die Frage, ob sich die Leserschaft eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots hat bilden können. Hinsichtlich der ursprünglichen Version vom 22. Mai 2023 befand die Mehrheit der Kommission, dass dies nicht möglich gewesen sei. In dieser wird vor allem das Verhalten der Kinder mit Sonderschulbedarf wie im Titel mit teilweise drastischen Worten beschrieben. Unerwähnt bleibt, dass es sich dabei um Kinder mit einer festgestellten Beeinträchtigung (z.B. ADHS/POS, Autismus) handelt. Dieser Umstand ging denn auch aus der Medienmitteilung des Kantons Luzern ausdrücklich hervor. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher verletzt worden.
Zu einem anderen Schluss ist die UBI hinsichtlich der an mehreren Stellen überarbeiteten Version vom 24. Mai 2023 gekommen. Namentlich wird darin auch über die Gründe für die Verhaltensauffälligkeiten berichtet. Als Mangel taxierte die Kommission zwar die fehlende Transparenz hinsichtlich des Publikationsdatums dieser Änderungen. Es handelt sich dabei um einen Fehler in einem Nebenpunkt, der keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründet. Das Diskriminierungsverbot erachtete die UBI wie schon bei der ursprünglichen Version als nicht verletzt.
In den Abstimmungen hat die UBI die Beschwerde gegen die ursprüngliche Version des Artikels mit acht zu eins Stimmen gutgeheissen, die Beschwerde gegen die angepasste Fassung dagegen einstimmig abgewiesen.
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
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