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Eidg. Abstimmung - UVEK benutzt irreführende Argumente: Stellungnahme zu den Behauptungen des UVEK über die Franz Weber-Initiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen".

Montreux (ots)

War es Angstmache? Stiftet das UVEK mit Absicht Verwirrung? Die heutige Medienkonferenz des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Initiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen" wirft Fragen auf. Man wird den Verdacht nicht los, dass Bundesrätin Doris Leuthard und der Bündner Regierungsrat Hansjörg Trachsel die Medienkonferenz bewusst benutzten, um mit irreführenden Behauptungen Ängste in der Bevölkerung zu schüren.

So vermischten die Exponenten mehrfach die Begriffe Zweitwohnungen und kommerziell vermietete Ferienwohnungen. Sie behaupteten, die Zweitwohnungsinitiative tangiere die für die Bergregionen sehr wichtige Parahotellerie. Damit fechten sie mit falschen Argumenten, denn als Zweitwohnung wird eine zweite Wohnung bezeichnet, die von Privatpersonen während des Jahres nur zeitweise zur Ferienzwecken genutzt wird.

Nicht unter den Begriff Zweitwohnung fallen: · Ferienwohnungen, die kommerziell vermietet werden (Parahotellerie). Diese werden auch viel stärker genutzt (durchschnittlich 200 Nächte) als Zweitwohnungen (30 bis 60 Nächte/Jahr). · Nebenwohnsitze für Schul- und Arbeitszwecke. Die Ferienwohnungen dürfen auch nach Annahme der Initiative weiter gebaut und vermietet werden. Das Kriterium zur Definierung der Zweitwohnungen ist die Dauer der Bewohnung. Also fallen sogenannte Miet-Ferienwohnungen nicht unter die Begrenzung.

Weiter behaupteten Leuthard und Trachsel fälschlicherweise, die Initiative verunmögliche eine Umnutzung bestehender Wohnungen zu Zweitwohnungen. Der Initiativtext enthält jedoch nur eine Begrenzung der Anzahl von zukünftig zu bewilligenden Baugesuchen, tangiert also die bestehenden Wohnungen nicht. Bei Beerbung einer Erstwohnung durch nichteinheimische Erben besteht gemäss dem Initiativtext keine Verpflichtung zu einer Veränderung. Im Übrigen wird das Ausführungsgesetz Fragen wie Definition der Zweitwohnung und Ausnahmen bei Härtefällen festlegen.

Eine weitere Behauptung der Exponenten: Gemeinden, in denen heute der Anteil an Zweiwohnungen noch unter 20 Prozent liegt, sähen sich nach Annahme der Initiative einer grösseren Nachfrage nach Bauland ausgesetzt, was die Zersiedlung verstärke. Tatsache ist: Auch Zweitwohnungen dürfen nur in der Bauzone gebaut werden. Eine Verlagerung ist deshalb nur insoweit möglich, als eine noch nicht überbaute Wohnbauzone in einer Gemeinde mit weniger als 20 Prozent Zweitwohnungen besteht. Gemeinden können im Übrigen auch tiefere Zweitwohnungs-Anteile in ihrer Bauordnung festschreiben.

Interessant ist, dass selbst der Bundesrat unsere Auffassung teilt, "dass es im Zweitwohnungsbau strenge Vorschriften braucht" (Medienmitteilung vom 13.1.2012). Der vom Parlament ausgearbeitete indirekte Gegenvorschlag ist indessen eine Scheinlösung: er ist nicht griffig und verhindert auch in Zukunft den uferlosen Bau von Zweitwohnungen nicht.

Kontakt:

Für weitere und vertiefte Informationen wenden Sie sich bitte an das
Initiativkomitee Zweitwohnungsinitiative:
zweitwohnungsinitiative@ffw.ch
Vera Weber, Mobile 079 210 54 04, www.zweitwohnungsinitiative.ch

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