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RINECKER PROTON THERAPY CENTER

Strahlenbelastung bei Röntgen-Krebsbestrahlung: Verletzen Ärzte bei 200.000 Patienten Aufklärungspflicht?
Strafrechtliche Verantwortung wegen Körperverletzung durch Ignorien neuer Methoden?

München (ots)

Jährlich erkranken rund 460.000 Menschen in
Deutschland neu an Krebs. Bei etwa der Hälfte von Ihnen entscheiden 
die behandelnden Ärzte als Therapie auf eine Behandlung mit 
ionisierenden Röntgenstrahlen. Solche Behandlungen und die dabei 
erstellten Bestrahlungspläne sind gesetzlich streng geregelt und 
unterliegen der Strahlenschutzverordnung, die eine Verpflichtung zur 
Minimierung der Strahlenbelastung auch bei Heilbehandlungen zwingend 
vorschreibt. Neu verfügbare Therapieformen wie die Protonentherapie 
verringern - bei mindestens gleicher Heilwirkung - die 
Strahlenbelastung im gesunden Gewebe auf unter ein Drittel. Wie ein 
neues Rechtsgutachten der internationalen Anwaltssozietät Clifford 
Chance nun feststellt, ist durch die behördliche Genehmigung dieser 
neuen Behandlungsmethode die ärztliche Verpflichtung entstanden, die 
Patienten vor einer Strahlenbehandlung in jedem Fall über die neuen 
Alternativen aufzuklären. Darüber hinaus stellt das Gutachten fest, 
dass eine herkömmliche Röntgenbehandlung nicht mehr eingeleitet 
werden darf, wenn eine Protonentherapie verfügbar ist, weil diese bei
mindestens gleichem therapeutischen Nutzen eine geringere 
Strahlenexposition im Gesunden sichert. Nach ständiger Rechtsprechung
muss ein Heileingriff, um gerechtfertigt zu sein, nach den Regeln der
ärztlichen Verpflichtung zur bestmöglichen Behandlung ("lege artis") 
erfolgen. Verstöße gegen diese Voraussetzung begründen unter 
Umständen die Strafbarkeit des behandelnden Arztes wegen fahrlässiger
Körperverletzung.
Aufgrund der größeren Schonung der Patienten und der höheren 
dreidimensionalen Zielgenauigkeit wird die Protonentherapie seit 
Jahrzehnten in den USA und Japan erfolgreich bei Krebstumoren 
durchgeführt. Seit nunmehr über einem Jahr steht auch in Europa das 
erste klinisch betriebene Protonen-Therapiezentrum für die Patienten 
offen: Das Rinecker Proton Therapy Center (RPTC) in München. Eine 
ähnliche, aber experimentelle Einrichtung besteht seit kurzem auch in 
Heidelberg am dortigen Universitätsklinikum.
Protonen-Therapie durch Länderpolitik zusätzlich behindert: 
Baden-Württemberg zahlt, Bayern verhindert - Behandlungsausfälle mit 
ersten Todesfolgen
Die Bezahlung dieser Krebs-Behandlung durch die gesetzlichen 
Krankenkassen ist seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2007 (§ 116 b 
SGB V) bundeseinheitlich geregelt - dennoch gibt es eklatante 
Unterschiede bei der Umsetzung dieser bundeseinheitlichen Regelung 
auf Länderebene. Die zuständigen Ministerien in Bayern und 
Baden-Württemberg entscheiden völlig unterschiedlich. Dies hat enorme
Auswirkungen auf Patienten. Den Betroffenen wird von einigen 
gesetzlichen Krankenkassen mitgeteilt, sie würden nur eine Therapie 
in der Parallelanlage in Heidelberg im Hinblick auf die nur dort 
erteilte Bestimmung nach § 116 b SGB V bezahlt bekommen, nicht aber 
im Rinecker Proton Therapy Center (RPTC) in München. Wegen der 
geringen Kapazität und des eingeschränkten Behandlungsspektrums der 
Anlage in Heidelberg, die zudem Forschungszwecken dient, bekommen die
Patienten dort in der Regel keinen oder keinen zeitnahen Termin für 
die Behandlung ihrer akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Die 
Patienten werden durch diese Verkettung unbehandelt ihrem fatalen 
Krankheitsverlauf überlassen. Das RPTC könnte diese Patienten sofort 
bestrahlen.
Diese Situation ist begründet in einer willkürlichen 
Drei-Klassen-Medizin in Bayern: (1) Privatpatienten, (2) Patienten 
von gesetzlichen Krankenkassen mit Versorgungsverträgen mit dem RPTC 
von vor der Gesetzesänderung 2007 (z.B. AOK, viele BKKen u. a.) und 
(3) Patienten von (nicht vertragsgebundenen) gesetzlichen 
Krankenkassen, die auf die Bestimmung nach § 116 b SGB V dringend 
warten, aber diese nicht mehr erleben.
Die zögerliche Haltung des Ministeriums ist im Sinne der Patienten
als völlig unverständlich einzustufen. Sämtliche Leistungsnachweise 
und Genehmigungen für das RPTC sind vorhanden. Der Leistungserbringer
am RPTC ist zudem bereits in den Krankenhausplan des Freistaates 
Bayern für die stationäre Strahlentherapie (in Form der 
Protonentherapie) aufgenommen. Gerade bei lebensbedrohlichen 
Erkrankungen wie Krebs besteht also kein Grund, von der gesetzlich 
vorgesehenen Möglichkeit einer Bestimmung gemäß § 116b SGB V auch für
die in der Regel ambulante Protonenbestrahlung abzusehen. Die 
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Krankenkasse und der Wohnsitz darf 
nicht zu einem Unterscheidungskriterium bei einer Frage von Leben und
Tod werden. Das Bayerische Gesundheitsministerium ist dringend 
aufgefordert, die Bestimmung nach § 116 b SGB V zu erteilen.
Ein Beispiel: Patientin H., geboren 1939, entdifferenziertes 
retroperitoneales Sarkom, intraabdominell ausgedehnt, lokal 
fortgeschritten, keine Fernmetastasen. Vorbestrahlung mit Röntgen 
2007, erfolglos. Chemotherapie 2009 erfolglos. Röntgenbestrahlung 
wegen der Vorbelastung nicht wiederholbar. Operative Revision nicht 
erfolgversprechend. "Die Krankenkasse Barmer GEK hat uns an die 
Uniklinik Heidelberg verwiesen, wo die Kosten zu 100% durch diese 
übernommen würden." (Nach Darstellung der Homepage des Ionentherapie 
Center Heidelberg wird diese Tumorart derzeit dort nicht behandelt.)
NACH EINEM HALBEN JAHR HIN UND HER IST DIE PATIENTIN WEGEN DES 
TUMORWACHSTUMS AUCH AM RPTC NICHT MEHR BEHANDELBAR UND ANFANG 
DEZEMBER VERSTORBEN.
Gutachten abrufbar unter www.rptc.de/presse/pressemeldungen

Pressekontakt:

Ursula Friedsam
Rinecker Proton Therapy Center
089-660686 2000

Dr.Walter Glogauer
Glogauer & Co.Communications
08806-958864-0