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EANS-News: UNIQA Insurance Group AG
Bekanntmachung gemäß § 65 Absatz 1b AktG in Verbindung mit § 2 VeröffentlichungsV und § 119 Absatz 7 BörseG

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Aktienrückkauf/Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen

Wien - Bekanntmachung gemäß § 65 Absatz 1b AktG in Verbindung mit § 2
VeröffentlichungsV und § 119 Absatz 7 BörseG


Die 21. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Insurance Group AG, 1029 Wien,
Untere Donaustraße 21, hat am 25. Mai 2020 den folgenden Beschluss zu
Tagesordnungspunkt 7. gefasst:

"Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien
gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8, Absatz 1a und Absatz 1b AktG zu erwerben, wobei
die Gesellschaft - zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat und noch besitzt (und die auf die gemäß § 65 Absatz 2 AktG
vorgegebene Höchstanzahl eigener Aktien anzurechnen sind) - eigene Aktien
höchstens im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals, und zwar auch unter
wiederholter Ausnutzung der 10 % Grenze, sowohl über die Börse als auch
außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der
Aktionäre erwerben darf, wobei die Ermächtigung von einschließlich 30.11.2020
bis einschließlich 30.5.2023, also für 30 Monate, gilt und eigene Aktien gemäß
dieser Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 1,00 und höchstens EUR
15,00 je Stückaktie erworben werden dürfen. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien umfasst auch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch
Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG).
Die eigenen Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Ermächtigung auf andere Weise als
über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden, nämlich (i) zum
Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich
von Mitgliedern des Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder
ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte oder
eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des
Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des
Vorstands und/oder leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und
gegebenenfalls von mit ihr verbundenen Unternehmen, einschließlich, soweit
anwendbar, auch durch Übertragung an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im
Sinn des § 4d Absatz 4 EStG, oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von
Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren
Gesellschaften im In- oder Ausland oder (iii) zur Bedienung einer
Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder (iv) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung mit
Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien der Gesellschaft
einzuziehen, und der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die
sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen."

Wien, am 26. Mai 2020

                            UNIQA Insurance Group AG
                                  Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Gregor Bitschnau, Presse
Tel.: +43 (01) 211 75-3440
Mail:  Gregor.bitschnau@uniqa.at

Michael Oplustil, Investor Relations
Tel.: +43 (01) 211 75-3236
Mail:  michael.oplustil@uniqa.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Emittent:    UNIQA Insurance Group AG
             Untere Donaustraße 21
             A-1029 Wien
Telefon:     01/211 75-0
FAX:
Email:        investor.relations@uniqa.at
WWW:         http://www.uniqagroup.com
ISIN:        AT0000821103
Indizes:     WBI, ATX
Börsen:      Wien
Sprache:     Deutsch

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