swissstaffing - Verband der Personaldienstleister der Schweiz
Neue Allgemeinverbindlicherklärung
GAV Personalverleih: Ausweitung Geltungsbereich und neue Mindestlöhne
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Dübendorf/Bern (ots)
Im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih gibt es ab 1. Januar 2023 wichtige Änderungen. Die Mindestlöhne des GAV gelten neu für alle Branchen, in die Personal verliehen wird. Zudem steigen die Mindestlöhne per Januar 2023 an. Der Bundesrat hat die Erweiterung des Anhangs 1 mit elf neuen GAV für allgemeinverbindlich erklärt.
Der GAV Personalverleih kennt bei den Mindestlöhnen ein abgestuftes System. Wer in eine Branche verliehen wird, in der ein allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) gilt, erhält zumindest den dort festgelegten Mindestlohn. Wer in eine Einsatzfirma verliehen wird, die einem nicht-ave GAV untersteht, für den gilt der Mindestlohn jenes nicht-ave GAV, sofern der betreffende GAV in Anhang 1 des GAV Personalverleih gelistet ist. Eben diese Liste wird ab 1. Januar 2023 um elf wichtige GAV erweitert, darunter der GAV der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (GAV MEM), der GAV der Deutschschweizer Unternehmen der Uhren- und Mikrotechnik sowie vier GAV im Gesundheits- und sozialen Bereich.
Damit werden Temporärarbeitende den Festangestellten der betreffenden Branchen bezüglich der minimalen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gleichgestellt.
Keine Ausnahmen mehr vom Mindestlohn
Wer in einen Einsatzbetrieb verliehen wird, auf den kein GAV anwendbar ist, erhält zumindest den Mindestlohn des GAV-Personalverleih (siehe unten). Bisher bestehende Ausnahmen, v.a. in der Industrie, werden aufgehoben.
Neue Mindestlöhne
Ab Januar 2023 (bzw. seit 1. Dezember 2022 für das Tessin) werden die Mindestlöhne des GAV Personalverleih für Temporärarbeitende angepasst.
Basislöhne/Stunde*
Normallohn** / Gelernte CHF 24.25 / Angelernte / CHF 21.34 / Ungelernte CHF 19.25
Hochlohn** / Gelernte CHF 25.90 / Angelernte / CHF 22.79 / Ungelernte CHF 21.02
Tessin / Gelernte CHF 22.55 / Angelernte CHF 19.85 / Ungelernte CHF 18.00
* Zuzüglich 13. Monatslohn, Ferien und Feiertage gemäss GAV Personalverleih.
** Als Hochlohngebiete gelten die Agglomeration Bern, der Arc Lémanique sowie die Kantone BS, GE, BL und ZH. In Genf gilt der kantonale Mindestlohn, sofern er höher ist.
Der GAV Personalverleih:
Der GAV Personalverleih (GAV PV) enthält Regelungen zu Arbeits- und Lohnbedingungen, Regelungen im Bereich der Weiterbildung und der beruflichen Vorsorge sowie eine Branchenlösung für die Krankentaggeldversicherung. Über den Weiterbildungsfonds "temptraining" können Temporärarbeitende neue berufliche Horizonte erschliessen und von einem Zuschuss von bis zu 5'000 Franken für eine Weiterbildung sowie von einer Entschädigung für Lohnausfall profitieren. Seit der Lancierung dieses Fonds wurden mehr als 100'000 Weiterbildungsanträge eingereicht und insgesamt fast 100 Millionen Franken in die berufliche Zukunft von Temporärarbeitenden investiert.
Pressekontakt:
Sozialpartner auf Arbeitgeberseite:
->swissstaffing, Myra Fischer-Rosinger, Direktorin
Tel. 044 388 95 40, myra.fischer-rosinger@swissstaffing.ch
Sozialpartner auf Arbeitnehmendenseite:
->Unia, Véronique Polito, Vizepräsidentin
Tel. 079 436 21 29, veronique.polito@unia.ch
->Syna, Nico Fröhli, nico.froehli@syna.ch
->Angestellte Schweiz, Tanja Riepshoff
Tel. 044 360 11 54, tanja.riepshoff@angestellte.ch
->Kaufmännischer Verband Schweiz, Hannes Elmer
Tel. 044 283 45 45, hannes.elmer@kfmv.ch