Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird harmonisiert
Bern (ots)
Bundesrat setzt Gesetz in Kraft und erlässt die Vollzugsvorschriften.
Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs am 1. Januar 2002 in Kraft zu setzen. Das Gesetz harmonisiert die für die Anordnung einer Überwachung anwendbaren Verfahren, indem es Verfahrensvorschriften einführt, die sowohl für Bundesorgane als auch für Organe der Kantone gelten. Das UVEK wird mit der Koordination der Ausführung der Überwachungsmassnahmen und mit der Weiterleitung der Überwachungsanordnungen an die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten beauftragt.
Gleichzeitig hat der Bundesrat die Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs verabschiedet, die ebenfalls am 1. Januar 2002 in Kraft treten wird. Die Verordnung regelt den Überwachungsvollzug in den Bereichen des Post- und Fernmeldeverkehrs. Sie konkretisiert die spezifischen Vorschriften für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Bereiche der Mobiltelefonie und des Internets. Sie regelt zudem die Entschädigungen für die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten und die Gebühren für die Dienstleistungen des Dienstes im UVEK.
Bundesgesetz betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) regelt zahlreiche Einzelheiten des für die Anordnung einer Überwachung anwendbaren Verfahrens. Das im Gesetz festgelegte Verfahren gilt für die zuständigen Organe des Bundes und der Kantone. Das BÜPF tritt somit an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnungen und harmonisiert die anwendbaren Verfahren. Es ist daher nicht notwendig, dass die Kantone ihre Strafprozessordnungen modifizieren und die mit dem Inkrafttretten des BÜPF am 1. Januar 2002 obsolet gewordenen Bestimmungen aufheben. Kantonal geregelt bleiben jedoch die Zuständigkeit zur Anordnung von Überwachungen und die Bezeichnung der Genehmigungsbehörde.
Verordnung betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Die VÜPF sieht für das Verfahren vor, dass die kantonalen und eidgenössischen Behörden dem Dienst des Bundes für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst) mitteilen, welche Behörden und Personen für die Anordnung und Genehmigung der Überwachungen zuständig sind. Die Verordnung regelt zudem die Übermittlung von Informationen (Überwachungsanordnungen, Auskunftsbegehren, Genehmigungen, Entscheide zwischen den zuständigen Behörden und dem Dienst.
Die VÜPF regelt ausserdem den Überwachungsvollzug und die Entschädigungen zugunsten der Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten sowie die Gebühren für die Leistungen des UVEK. Die Verordnung konkretisiert zudem die Bestimmungen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Bereiche der Mobiltelefonie und des Internets. Damit erleichtert sie ihre Anwendung. Ein spezieller Abschnitt der Verordnung ist deshalb der Überwachung von Internet-Zugängen gewidmet. Im Moment ist die Überwachung der Interet-Zugänge vor allem auf die Funktionen des elektronischen Mail-Verkehrs beschränkt.
In beiden Bereichen (Überwachung des Postverkehrs und des Fernmeldeverkehrs) definiert die VÜPF die Überwachungstypen, die angeordnet werden können, die Details der Überwachungund die Pflichten der Dienstanbieterinnen.
Verarbeitungszentrum
Die VÜPF sieht vor, dass der zuständige Dienst im UVEK ein Verarbeitungszentrum für die Daten aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs einrichtet. Die im Zentrum registrierten Daten werden rund um die Uhr denjenigen Behörden zugänglich gemacht, die als Empfängerinnen der Überwachungsdaten vorgesehen sind. Der Dienst führt schliesslich für die Strafverfolgungsbehörde ein System zur Vermittlung von Auskunftgesuchen über Fernmeldeanschlüsse ein. Dieses System wird besonders die Erteilung von Auskünften über Anschlüsse ermöglichen, die in den öffentlichen Verzeichnissen der Fernmeldeanschlüsse nicht zu finden sind.
Tarife
Die heutigen Tarife bleiben bis zur Inbetriebnahme des Verarbeitungszentrums in Kraft. Das UVEK hat den Auftrag, eine allgemeine Tarifrevision bis zu diesem Zeitpunkt zu vorbereiten.
Kontakt:
Bernard Werz,
GS EJPD,
Tel. +41 31 324 48 21