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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird harmonisiert

Bern (ots)

Bundesrat setzt Gesetz in Kraft und erlässt die 
Vollzugsvorschriften.
Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs am 1. Januar 2002 in Kraft zu setzen. Das
Gesetz harmonisiert die für die Anordnung einer Überwachung
anwendbaren Verfahren, indem es Verfahrensvorschriften einführt, die
sowohl für Bundesorgane als auch für Organe der Kantone gelten. Das
UVEK wird mit der Koordination der Ausführung der
Überwachungsmassnahmen und mit der Weiterleitung der
Überwachungsanordnungen an die Anbieterinnen von Post- und
Fernmeldediensten beauftragt.
Gleichzeitig hat der Bundesrat die Verordnung über die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs verabschiedet, die ebenfalls am 1.
Januar 2002 in Kraft treten wird. Die Verordnung regelt den
Überwachungsvollzug in den Bereichen des Post- und Fernmeldeverkehrs.
Sie konkretisiert die spezifischen Vorschriften für die Überwachung
des Fernmeldeverkehrs im Bereiche der Mobiltelefonie und des
Internets. Sie regelt zudem die Entschädigungen für die Anbieterinnen
von Post- oder Fernmeldediensten und die Gebühren für die
Dienstleistungen des Dienstes im UVEK.
Bundesgesetz betreffend Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) regelt zahlreiche Einzelheiten
des für die Anordnung einer Überwachung anwendbaren Verfahrens. Das
im Gesetz festgelegte Verfahren gilt für die zuständigen Organe des
Bundes und der Kantone. Das BÜPF tritt somit an die Stelle der
entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnungen und
harmonisiert die anwendbaren Verfahren. Es ist daher nicht notwendig,
dass die Kantone ihre Strafprozessordnungen modifizieren und die mit
dem Inkrafttretten des BÜPF am 1. Januar 2002 obsolet gewordenen
Bestimmungen aufheben. Kantonal geregelt bleiben jedoch die
Zuständigkeit zur Anordnung von Überwachungen und die Bezeichnung der
Genehmigungsbehörde.
Verordnung betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Die VÜPF sieht für das Verfahren vor, dass die kantonalen und
eidgenössischen Behörden dem Dienst des Bundes für die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst) mitteilen, welche Behörden
und Personen für die Anordnung und Genehmigung der Überwachungen
zuständig sind. Die Verordnung regelt zudem die Übermittlung von
Informationen (Überwachungsanordnungen, Auskunftsbegehren,
Genehmigungen, Entscheide zwischen den zuständigen Behörden und dem
Dienst.
Die VÜPF regelt ausserdem den Überwachungsvollzug und die
Entschädigungen zugunsten der Anbieterinnen von Post- und
Fernmeldediensten sowie die Gebühren für die Leistungen des UVEK. Die
Verordnung konkretisiert zudem die Bestimmungen zur Überwachung des
Fernmeldeverkehrs im Bereiche der Mobiltelefonie und des Internets.
Damit erleichtert sie ihre Anwendung. Ein spezieller Abschnitt der
Verordnung ist deshalb der Überwachung von Internet-Zugängen
gewidmet. Im Moment ist die Überwachung der Interet-Zugänge vor allem
auf die Funktionen des elektronischen Mail-Verkehrs beschränkt.
In beiden Bereichen (Überwachung des Postverkehrs und des
Fernmeldeverkehrs)  definiert die VÜPF die Überwachungstypen, die
angeordnet werden können, die Details der Überwachungund die
Pflichten der Dienstanbieterinnen.
Verarbeitungszentrum
Die VÜPF sieht vor, dass der zuständige Dienst im UVEK ein
Verarbeitungszentrum für die Daten aus der Überwachung des
Fernmeldeverkehrs einrichtet. Die im Zentrum registrierten Daten
werden rund um die Uhr denjenigen Behörden zugänglich gemacht, die
als Empfängerinnen der Überwachungsdaten vorgesehen sind. Der Dienst
führt schliesslich für die Strafverfolgungsbehörde ein System zur
Vermittlung von Auskunftgesuchen über Fernmeldeanschlüsse ein. Dieses
System wird besonders  die Erteilung von Auskünften über Anschlüsse
ermöglichen, die in den öffentlichen Verzeichnissen der
Fernmeldeanschlüsse nicht zu finden sind.
Tarife
Die heutigen Tarife bleiben bis zur Inbetriebnahme des
Verarbeitungszentrums in Kraft. Das UVEK hat den Auftrag, eine
allgemeine Tarifrevision bis zu diesem Zeitpunkt zu vorbereiten.

Kontakt:

Bernard Werz,
GS EJPD,
Tel. +41 31 324 48 21

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