Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Waffenhandel stärker kontrollieren - Erwerbsschein auch für Handel unter Privaten Revision des Waffengesetzes geht in die Vernehmlassung
Bern (ots)
23.09.2002. Wer künftig eine Waffe erwerben will, muss dazu bei den zuständigen kantonalen Behörden einen Waffenerwerbsschein beantragen. Damit wird der Unterschied zwischen dem privaten und dem professionellen Handel aufgehoben. Zudem werden Soft Air Guns und Imitationswaffen dem Waffengesetz unterstellt. Dies sieht die Revision des Waffengesetzes vor, die am Freitag in die Vernehm- lassung geschickt wurde.
Bisher konnte ein Privater von einem anderen eine Waffe ohne Erwerbs- schein kaufen. Dies erschwerte die Kontrolle des Waffenhandels erheblich, da nur der Verkauf über Waffenhändler offiziell registriert wurde. Mit der vorgesehenen Neuerung sollen nicht nur der Eigentümer einer Waffe besser ermittelt, sondern auch der illegale Handel eingedämmt werden können. Der anonymisierte Verkauf von Waffen etwa über das Internet oder über Inserate wird verboten.
Die Revision sieht weiter vor, dass das Waffenrecht in allen Kantonen einheitlich angewandt wird. Dazu sollen dem Bundesamt für Polizei neue Kompetenzen eingeräumt werden: Das Bundesamt ist künftig berechtigt, Weisungen zur Anwendung der Waffengesetzgebung zu erlassen. Das Gesetz war in verschiedenen Kantonen unterschiedlich ausgelegt worden. Dies führte zu teilweise starken Differenzen beim Vollzug, etwa bei der Erteilung der Waffentragbewilligung und bei der Kontrolle der Waffenhändler.
Soft Air Guns dem Gesetz unterstellt Imitationswaffen und so genannte Soft Air Guns waren bis jetzt frei erhältlich. Neu werden diese Gegenstände, wenn eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht, dem Waffengesetz unterstellt. Das bedeutet eine Verkaufsbeschränkung und ein Tragverbot.
Auch das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen wie zum Beispiel Baseballschlägern wird untersagt. Wenn solche Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten - etwa vor einem Sportstadion anlässlich eines Fussballspiels getragen werden, soll die Polizei diese einziehen können, bevor damit Straftaten begangen werden.
Waffenbesitz neu geregelt Im neuen Waffengesetz wird der Besitz von Seriefeuerwaffen und beson- ders gefährlichen Waffen verboten. Bisher war der Besitz dieser Waffen erlaubt. Der Schiesssport wird von dieser Regelung nicht berührt, da Sportschützen diese Waffenarten nicht benützen.
Der Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Polizei und der Militärverwaltung soll eine gesetzliche Grundlage erhalten. Durch den konsequenten Informationsaustausch können die Besitzer von ehemaligen Armeewaffen für die zivilen Behörden identifiziert werden. Diese Regelung erfasst den Besitz von Armeewaffen nach Ende der Dienstzeit. Zudem soll verhindert werden, dass Armeewaffen an Personen abgegeben werden, die wegen Missbrauchs von Waffen, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Straftat, registriert sind.
Weitere Auskünfte: Jürg Bühler, Dienst für Analyse und Prävention, Bundesamt für Polizei, Tel. 031 / 322 36 07