Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Besserer Schutz für Konsumenten Bundesrat setzt das neue Konsumkreditgesetz auf den 1. Januar 2003 in Kraft
Bern (ots)
06.11.2002. Wer künftig einen Konsumkreditvertrag abschliesst, geniesst einen besseren Schutz. Der Bundesrat hat das neue Konsumkreditgesetz und die Ausführungsverordnung auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt. In Zukunft können Konsumkreditgeschäfte in der ganzen Schweiz wieder auf der gleichen Rechtsgrundlage abgewickelt werden.
Das neue Konsumkreditgesetz schützt die Konsumenten und Konsumentinnen wie bisher durch umfassende Informationsansprüche. Neu sind die Kreditgeber überdies verpflichtet, die Kreditfähigkeit zu überprüfen. Sie haben sich zu diesem Zweck im Verein zur Führung einer Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) zusammengeschlossen. Die Kreditgeber melden einerseits der IKO alle gewährten Konsumkredite und können andrerseits deren Datenbank abrufen, um verlässliche Angaben über die wirtschaftliche Situation der Konsumenten und Konsumentinnen zu erhalten. Die Ausführungsverordnung regelt detailliert, welche Daten auch im Online-Abrufverfahren bearbeitet werden dürfen.
Höchstzinssatz von 15 Prozent Zum Schutz der Konsumenten und Konsumentinnen ist ferner ein Höchstzinssatz von 15 Prozent vorgesehen, der Zinsexezessen einen Riegel schiebt. Mit 15 Prozent hat der Bundesrat jenen Zinssatz als für die ganze Schweiz verbindlich erklärt, der bereits heute in sechs grossen und wirtschaftlich bedeutungsvollen Kantonen gilt. Der Höchstzinssatz von 15 Prozent bedeutet lediglich, dass der Kreditgeber vom Konsumenten keinen höheren Zins verlangen darf. Tiefere Zinssätze bleiben immer zulässig. Indem das Konsumkreditgesetz für Transparenz sorgt, ermöglicht es den Kunden, die Angebote an Konsumkrediten zu vergleichen.
Schutz vor übereilter Kreditaufnahme Mit der Möglichkeit, den Konsumkreditvertrag innert sieben Tagen zu widerrufen, werden die Konsumentinnen und Konsumenten besser vor übereilter und unverantwortlicher Kreditaufnahme geschützt. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter dem Konsumkreditvertrag vorgängig schriftlich zustimmen. Konsumkredite dürfen ferner nur dann gewährt werden, wenn das Einkommen der Kundschaft es erlaubt, den Kredit binnen dreier Jahre zurückzuzahlen. Kreditgeber, die sich nicht ans Gesetz halten, verlieren die Zinsen und in krassen Fällen auch das gewährte Darlehen.
Bewilligungspflicht Schliesslich werden die Kantone verpflichtet, die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Wer gewerbsmässig Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Das geforderte Eigenkapital für Kreditgeber beträgt 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber 250 000 Franken. Voraussetzung für eine Bewilligung ist ferner eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung. Die Bewilligungen sind auf fünf Jahre befristet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass in allen Kantonen periodisch überprüft wird, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.
Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Bewilligungspflicht werden erst am 1. Januar 2004 in Kraft treten. Damit wird den Kantonen genügend Zeit eingeräumt, um ihr Recht an die Vorgaben des Bundesrechts anzupassen. Bestehende kantonale Bewilligungen bleiben noch bis zum 31. Dezember 2005 gültig.
Weitere Auskünfte: Felix Schöbi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 53 57