Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Adoptivkinder werden besser geschützt - Verordnungensänderungen im Hinblick auf das Inkrafttreten des Haager Adoptionsübereinkommen
Bern, 29.11.2002. Die Schweiz unterstützt die internationalen Bestrebungen für einen besseren Schutz von Adoptivkindern. Am 1. Januar 2003 treten das Haager Adoptionsübereinkommen sowie das für dessen Umsetzung notwendige Bundesgesetz und Änderungen des Zivilgesetzbuches in Kraft. Die erforderlichen Anpassungen auf Verordnungsstufe hat der Bundesrat am Freitag verabschiedet.
Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption institutionalisiert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Heimat- und Aufnahmestaaten, um Adoptivkinder besser vor Missbräuchen zu schützen. Insbesondere teilen sich Herkunfts- und Aufnahmestaat die Abklärungen, ob Kind und Adoptiveltern für die Adoption geeignet sind. Zur Platzierung eines Kindes kommt es nur, wenn beide Staaten ihr Einverständnis geben. Das Übereinkommen stellt auch sicher, dass in Vertragsstaaten ausgesprochene Adoptionen gegenseitig anerkannt werden.
Das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen regelt die Aufteilung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Aufgaben zwischen der Zentralen Behörde des Bundes und den kantonalen Behörden. Ausserdem sieht es zivil- und strafrechtliche Massnahmen vor, um Adoptivkinder zu schützen sowie um Kinderhandel und andere Missbräuche zu verhindern. Diese Kindesschutzmassnahmen gelten nicht nur für Kinder aus den Vertragsstaaten, sondern bei allen internationalen Adoptionen.
Neue Zentralbehörde des Bundes
Die neue, im Bundesamt für Justiz angesiedelte Zentrale Behörde zur Behandlung internationaler Adoptionen - ist Drehscheibe für Mitteilungen und Berichte im grenzüberschreitenden Verkehr, - berät die Zentralen Behörden der Kantone in Rechtsfragen, - vertritt die Schweiz gegenüber ausländischen Zentralen Behörden, - erlässt Weisungen über den Vollzug des Haager Adoptionsübereinkommens, - fördert den Erfahrungsausstausch und die Koordination im Bereich der Adoption - und übt die Aufsicht über die Adoptionsvermittlungsstellen aus.
Zusammenarbeit mit den Kantonen geregelt ...
Letztere Aufgabe erfordert einige Anpassungen der Verordnung über die Adoptionsvermittlung. Da es sich um eine neue Kompetenz des Bundes handelt, muss namentlich die Zusammenarbeit der Zentralen Behörde mit den Kantonen geregelt werden. Neu können Personen, die ohne Bewilligung als Vermittler tätig sind, mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden.
... und Gebühren festgelegt
Gewisse Dienstleistungen der Zentralbehörde sind gebührenpflichtig. , insbesondere die Überprüfung und Weiterleitung von Berichten und Entscheiden der zuständigen Behörden im Herkunfts- und Aufnahmestaat des Adoptivkindes. In einer Verordnung setzt der Bundesrat die Gebühren fest, welche die Adoptiveltern der Zentralbehörde entrichten müssen.
Schliesslich werden in der Pflegekinderverordnung die Bestimmungen über die Adoption in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst und ergänzt, was sich auch im neuen Titel "Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption" widerspiegelt.
Weitere Auskünfte: David Urwyler, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 323 41 32